Beschlussentwurf:
1.
Die beiliegende
Satzung über die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt
Leverkusen - Vergabesatzung - wird
wie in der Anlage mit Gültigkeit ab 1. August 2026 beschlossen.
2. Gleichzeitig werden die Richtlinien zur Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Vergaberichtlinien) vom 15.02.2020 wie in der Anlage außer Kraft gesetzt.
3. Die Dienstanweisung für die Auftragsvergabe bei der Stadt Leverkusen vom 1. August 2026 - DA Auftragsvergabe - wird zur Kenntnis genommen.
gezeichnet: In Vertretung In Vertretung
Hebbel Lünenbach Adomat
Der Leiter des Fachbereichs
Rechnungsprüfung und Beratung
gem. § 2 Abs. 7 Rechnungsprüfungsordnung (RPO) für den Rechnungsprüfungsausschuss
gezeichnet:
Krämer
(Fachbereichsleiter)
Begründung:
1. Zusammenfassung:
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde § 26
Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) aufgehoben. Damit entfällt die
verbindliche Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) für Unterschwellenvergaben
in NRW. Ersetzt wird dies durch den neuen § 75a Gemeindeordnung NRW (GO NRW).
Mit der Aufhebung des § 26 KomHVO NRW ist der Wegfall der sogenannten
Kommunalen Vergabegrundsätze verbunden, nach denen in Leverkusen in den letzten
Jahren die Ausschreibungen und Vergaben erfolgt sind. Ebenso sind die bisher
geltenden Vertragsbedingungen (VOL/B, VOB/B, VOB/C) entfallen, die für die
Abwicklung der Aufträge maßgebliche Regelungen enthielten.
Hinter diesem Vorgehen steht der Wille der
Landesregierung, eine Entlastung durch
Bürokratieabbau zu ermöglichen. Gleichwohl ist nach den bisherigen Erfahrungen
in der Stadtverwaltung Leverkusen festzustellen, dass der überwiegende Teil der seit der
Gesetzesänderung durchgeführten Ausschreibungen im nationalen
(Unterschwellen-)Bereich auf der Grundlage der VOB/A und UVgO erfolgt. Die von
der Landesregierung eingeräumten Freiheiten bei der Unterschwellenvergabe bleiben
bei diesen formalen Verfahren damit ungenutzt und die starren Vorschriften
bleiben erhalten. Um den Mitarbeitenden der Stadtverwaltung einen einheitlichen
städtischen Handlungsrahmen und damit eine Hilfestellung bei der Durchführung
von Ausschreibungen ohne Anwendung der formalen Verfahren auf der Grundlage der VOB/A und UVgO
zu bieten - und folglich dem Willen der Landesregierung zur
Entbürokratisierung Rechnung zu tragen -, schlägt die Verwaltung den Erlass einer
Vergabesatzung vor. Der Regelungsrahmen gemäß Vergabesatzung bietet die
nachfolgend tabellarisch gegenübergestellten Erleichterungen im Vergleich zu
den gesetzlichen Formvorschriften:
Erleichterungen
durch die Satzung im Vergleich zu gesetzlichen Formvorschriften (UVgO, VOB/A):
|
|
Anwendung
der UVgO / VOB/A |
Erleichterung
durch Satzung |
|
Vorgaben
zur |
Starre
Vorgaben |
Wertgrenzen
ermöglichen einfachere / schnellere Verfahrensarten und |
|
Fristen |
Angebots-/Bewerbungsfrist
nicht unter 10 Tage |
Kürzere
Fristen, je nach Verfahren auch nur 1 Tag |
|
Einzureichende
|
Gesetzlich
zwingende Vorgaben sowie zusätzlich starre Vorgaben bei Bauleistungen |
Reduzierung
auf gesetzlich zwingende Vorgaben |
|
Einzureichende
Nachweise |
Bei
Bauleistungen sind bestimmte Nachweise unabdingbar |
Reduzierung
auf gesetzlich zwingende Vorgaben und Verzicht auf Nachweise
(Eigenerklärungen |
|
Ausschlüsse |
Starre
Vorgaben ohne Ermessensspielraum |
Flexiblere
Handhabung von Ausschlussgründen; Ermöglichung von Korrekturen; Reduzierung
von |
|
Newcomer
|
Keine
Regelung |
Flexible
Festlegung einer Newcomer-Regelung ist möglich |
|
|
Anwendung
der UVgO / VOB/A |
Erleichterung
durch Satzung |
|
Verhandlungen |
Im
Baubereich – keine Verhandlungen. |
Verhandlungen
sind über alle Angebotsinhalte (auch z.B. Preis) in allen Verfahren möglich |
|
Vergabe
in |
Gebot
der |
Keine
Vorgabe, Zusammenfassung mehrerer Lose ist zulässig |
|
Produktneutralität |
Gebot
der Produktneutralität; Produktvorgaben sind nur ausnahmsweise zulässig |
Produktvorgaben
sind möglich |
|
Regionale
|
Bevorzugung
|
Bei
beschränktem Unternehmenskreis dürfen auch nur regionale Unternehmen
angefragt werden |
2. Hintergrund:
Infolge der Aufhebung des § 26 KomHVO NRW wurde der § 75 a GO NRW neu
geschaffen. Der
neu gefasste § 75a GO NRW lautet:
§ 75a Allgemeine Vergabegrundsätze.
(1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen
vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und
sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu
gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren
geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils
geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBI. 1 S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. Die Geltung
höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in
Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben
einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen."
Ziel des Gesetzgebers ist es, den
Gemeinden durch die Vergaberechtsreform mehr Handlungsspielraum zu gewähren und
zeitgleich eine Entlastung durch Bürokratieabbau zu ermöglichen. Zudem bezweckt
der Gesetzgeber die Stärkung des Qualitätskriteriums bei der Auswahl des
Vertragspartners. Unter Anlehnung an das sog. “Schweizer Modell”, bei dem nicht
zwangsläufig das günstigste, sondern das wirtschaftlichste Angebot
ausgezeichnet werde, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Reform
Kriterien wie Qualität, Zweckmäßigkeit und Betriebskosten ein höheres Gewicht
bekommen und die Kommunen nachhaltiger und qualitativ hochwertiger beschaffen
können.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte
sollen Flexibilität und Eigenverantwortung der Kommunen im Vordergrund stehen. Durch die Regelungen des neuen § 75a Abs. 1
GO NRW ist kein rechtsfreier Raum entstanden, sondern es sind nach wie vor die
folgenden allgemeinen Vergabegrundsätze zu beachten:
1.
Wirtschaftlichkeit,
2.
Effizienz,
3.
Sparsamkeit,
4.
Gleichbehandlung,
5.
Transparenz.
Hinzu kommt, dass
auch im Unterschwellenbereich die unionsrechtlichen Grundsätze der
Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs (Art. 18, 56 AEUV, EuGH, Rs. C-324/14)
gelten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt eine sachlich gerechtfertigte
Gleichbehandlung aller potenziell Bietenden. Im Rahmen der Transparenz ist auch
die Binnenmarktrelevanz zu beachten und die Öffentlichkeit der Vergaben zu
regeln. Die ausschreibenden Bereiche können sich nach neuer Rechtslage dafür
entscheiden, die Vergabe von
· Bauleistungen auf der
Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Abschnitt 1 (VOB/A
Abschnitt 1) und
· Liefer-/Dienstleistungen
auf der Grundlage der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-
und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
(Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) oder
· Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungen ohne die Anwendung der VOB/A bzw. UVgO durchzuführen.
Zur Unterscheidung der gewählten Verfahrensart
verwendet die Zentrale Vergabestelle die folgenden Begrifflichkeiten:
· „Formale Verfahren“
(mit Anwendung der VOB/A bzw. UVgO),
· „Individuelle
Verfahren“ (allein nach § 75 a GO NRW, ohne Anwendung der VOB/A bzw. UVgO).
Die ausschreibenden
Fachbereiche haben Wahlfreiheit, ob ein formales oder individuelles Verfahren
durchgeführt werden soll. Unterschwellige Verfahren sind vorbehaltlich anderer
Rechtsvorschriften immer unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundprinzipien
und der o.g. fünf Vergabegrundsätze durchzuführen. Bei einem formalen Verfahren
werden die Vergabegrundsätze durch die Wahrung der Regelungen in der
VOB/A bzw. UVgO eingehalten.
Bei individuellen
Verfahren ist die Einhaltung aller vergaberechtlicher Grundprinzipien für jede
Einzelvergabe zu gewährleisten und zu dokumentieren. Um sicherzustellen, dass
diese und auch die unionsrechtlichen Grundprinzipien rechtssicher in der Praxis
Anwendung finden, ist es aus Sicht der
Verwaltung zur Unterstützung
und zum Schutz der Mitarbeitenden und aus Gründen der Korruptionsprävention
zwingend erforderlich, eine Satzung zu erlassen. Diese sollte
· Mindestanforderungen
bzgl. Transparenz, Gleichbehandlung, Nicht-Diskriminierung und Wettbewerb
formulieren und
· Vorgaben zur Wahl der
Verfahrensart und der Gestaltung von Vergaben festlegen, damit Beschaffungen
wirtschaftlich, effizient und sparsam durchgeführt werden können.
3. Vorteile
einer Vergabesatzung:
Der Erlass einer
Vergabesatzung legt die Grundlagen für ein einheitliches Verwaltungshandeln
fest. Die Satzung stellt sowohl stadtintern als auch nach „außen“ eine
verlässliche Grundlage dar, durch die im Rahmen einer Beschaffung ein
einheitliches Anforderungsniveau festgelegt wird. Auch ohne die starren
Vorschriften der VOB/A bzw. der UVgO bewegen sich die Mitarbeitenden in einem
festgelegten und geprüften Rahmen, werden unterstützt und geschützt und nutzen
die gebotenen Freiheiten. Der Erlass einer Satzung gibt dem Rat die Möglichkeit,
ein einheitliches gewünschtes Anforderungsniveau bzgl. der Beschaffungsprozesse
und der Vertragsgestaltung festzulegen.
Die Satzung bildet die Ermächtigung für die Erstellung einer neuen Dienstanweisung Auftragsvergabe. Diese generiert einen einheitlichen städtischen Handlungsrahmen und bietet den Mitarbeitenden vergaberechtliches Wissen und Anleitung. Die derzeitige Verunsicherung bei den ausschreibenden Fachbereichen, die unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz rechtssicher im einzelnen Verfahren zu erläutern, führt dazu, dass der überwiegende Teil der bisherigen Ausschreibungen im nationalen (Unterschwellen-)Bereich auf der Grundlage der VOB/A und UVgO erfolgen. Die von der Landesregierung eingeräumten Freiheiten bei der Unterschwellenvergabe bleiben bei diesen formalen Verfahren damit ungenutzt und die starren Vorschriften bleiben erhalten – z.B. bzgl. Mindestfristen, Ausschlussgründen, Aufklärungs- und Verhandlungsmöglichkeiten. Eine Satzung würde die notwendige Hilfestellung bieten, sich von den starren Vorschriften der UVgO und der VOB/A zu lösen.
Durch den Erlass einer Satzung und die Erstellung einer
neuen Dienstanweisung Auftragsvergabe kann die Durchführung von elektronischen
Vergabeverfahren ab bestimmten Auftragswerten festgelegt werden. Die
vollständig elektronische Vergabe hat sich seit Jahren etabliert. Hierfür hält
die Stadt seit 2022 ein Beschaffungsmanagementsystem (ehemals VMS) vor. Dieses
gewährt transparente, rechtssichere, manipulationsfreie und nachprüfbare
Verfahren sowie einen elektronischen Genehmigungsworkflow, welcher ein beschleunigtes
Verwaltungshandeln ermöglicht. Durch das Beschaffungsmanagementsystem können
zudem externe Dienstleistende wie Architekten-/Ingenieurbüros, beratende
Unternehmen etc. auf die Vergabeunterlagen mit eingeschränkten Rechten
zugreifen, so dass auch hiermit ein effizientes Bearbeiten der Vergabeverfahren
ermöglicht wird.
Sofern Unternehmen bei formalen Verfahren ausgeschlossen
werden müssen, ist es durch die individuellen Verfahren möglich, sehr schnell zu einem neuen Angebot zu gelangen. Dies
führt zu einer erheblichen Zeitersparnis und puffert eine Verärgerung der
Unternehmen über „Formalismus“ ab. Unternehmen und die Öffentlichkeit haben
ohne eine verbindliche Regelung keine verlässliche (Rechts-)Grundlage, die die
Gleichbehandlung von Unternehmen und Transparenz von Vergabeverfahren abbildet.
Dies ist insbesondere in Hinblick auf mögliche Korruptionsgefahren abzuwenden,
da gerade der Bereich der Auftragsvergaben als potentiell korruptionsanfällig
zu bewerten ist. Eine Satzung dient dementsprechend auch der
Korruptionsprävention.
Unternehmen, die für die Stadt Leverkusen tätig werden wollen, erhalten
durch die Satzung verlässliche Regelungen und damit auch Rechtssicherheit bzgl.
der Auftragsvergaben. In zahlreichen Telefonaten wurde von Unternehmen ein
solcher Regelungsrahmen nachgefragt. Die Einheitlichkeit im Verwaltungshandeln
wird durch eine Satzung sichergestellt.
Wertgrenzen im
Unterschwellenbereich – Gegenüberstellung:
|
Beschaffungs-/ Vergabeart |
Regelung bis
31.12.2025 |
Regelung ohne Satzung |
Regelung ohne Satzung (nach § 75 a GO NRW) |
Regelung durch |
||||||
|
|
Bau-L. |
Liefer-/
Dienst-L. |
Architekten-/Ingenieur-L. |
Bau-L. |
Liefer-/ Dienst-L. |
Architekten-/Ingenieur-L. |
Bau-L., Liefer-/Dienst-L. Arch-/ Ing-L. |
Bau-L. |
Liefer-/ Dienst-L. |
Architekten-/Ingenieur-L. |
|
Direktkauf
|
1.000 |
500 |
./. |
./. |
./. |
./. |
Keine Verfahrensfestlegung und auch keine Wertfestlegung bis EU-Schwelle . |
1.000 |
1.000 |
./. |
|
Direktauftrag |
25.000 |
25.000 |
150.000 |
50.000 |
1.000 |
50.000 |
50.000 |
bis EU-Schwelle |
||
|
Direktvergabe**
|
Vorliegen
konkreter Ausnahmetatbestände lt. VOB/A bzw. UVgO bis EU-Schwelle
|
Vorliegen konkreter Ausnahmetatbestände lt. VOB/A
bzw. UVgO bis EU-Schwelle |
bis
EU-Schwelle
|
|||||||
|
Freihändige
Vergabe
|
100.000 |
./. |
./. |
100.000 |
./. |
./. |
*125.000 |
./. |
bis EU-Schwelle
|
|
|
Verhandlungs-vergabe
ohne TNW
|
./. |
100.000 |
bis
EU-Schwelle
|
./. |
Vorliegen konkreter ./. |
./. |
*125.000 |
|||
|
Verhandlungsvergabe
mit TNW |
./. |
100.000 |
./. |
|
*125.000 |
|||||
|
Beschränkte
Ausschreibung ohne TNW
|
1.000.000 |
100.000 |
150.000 oder Ausnahmetatbestände VOB/A |
*1.250.000 |
*125.000 |
|||||
|
Beschränkte
Ausschreibung mit TNW
|
bis
EU-Schwelle |
100.000 |
bis
EU-Schwelle |
bis
EU-Schwelle
|
||||||
|
Öffentliche Ausschreibung
|
bis EU-Schwelle |
bis
EU-Schwelle |
bis
EU-Schwelle
|
|||||||
Alle Beträge in Euro (netto)
EU-Schwelle = festgelegte Schwellenwerte, ab denen öffentliche Aufträge
europaweit ausgeschrieben werden müssen.
*die Verfahrensbezeichnungen freihändige Vergabe, Verhandlungsvergabe
und beschränkte Ausschreibung heißen bei individuellen Verfahren „Verfahren mit
beschränktem Unternehmenskreis“
**Unter Zugrundelegung der
VOB/A bzw. UVgO gibt es bestimmte Ausnahmen, für die die Anfrage an nur 1
Unternehmen ausreichend ist. Die Verfahren lauten dann Freihändige Vergabe bzw.
Verhandlungsvergabe jeweils ohne TNW, zur besseren Lesbarkeit wird in dieser
Tabelle hierfür die Begrifflichkeit „Direktvergabe“ verwendet.
L = Leistungen
TNW = Teilnahmewettbewerb
Hinweis:
Werden keine Wertgrenzen über eine
Vergabesatzung festgelegt und gelten ausschließlich die fünf Vergabegrundsätze
nach § 75 a GO NRW, dürfen vergaberechtlich Bauaufträge bis zur EU-Schwelle von aktuell 5.404.000
EUR bzw. Liefer- und Dienstleistungen bis 216.000 EUR ohne einen einheitlichen
und rechtsverbindlichen städtischen Handlungsrahmen beauftragt werden.
Die bisherigen
Vergaberichtlinien sind durch den Wegfall des § 26 KomHVO zu
ändern. An Stelle von zwei Regelungen (Vergaberichtlinien und Satzung)
werden die Regelungen aus den Vergaberichtlinien in die Vergabesatzung
integriert, um so ein einheitliches Regelwerk für alle Beteiligten zu haben.
Die Vergabesatzung gilt daher nicht nur für den Unterschwellenbereich, sondern
auch für Vergaben im Oberschwellenbereich. Eine Arbeitsgruppe der kommunalen
Spitzenverbände hat eine Muster-Satzung erarbeitet, auf deren Grundlage die zur
Beschlussfassung vorliegende Satzung durch die Verwaltung ausgearbeitet wurde.
Daneben wurden die aus der bisherigen Praxis gewonnenen Erkenntnisse, die
Regelungen für alle Verfahren auch im Oberschwellenbereich wie auch die
bisherigen Regelungen aus den Vergaberichtlinien mit eingearbeitet. Die
stadtweite Umsetzung der Satzungsregelungen werden in der neugefassten
Dienstanweisung Auftragsvergabe eingearbeitet. Diese wird bis zum Nachtrag vorgelegt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
|
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit
|
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |
