Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die „Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Leverkusen“ (siehe Anlage) rückwirkend zum 01.10.2025.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Adomat
Begründung:
An die formale Darstellung der Gebührenkalkulation sind im Bundesland
Nordrhein-Westfalen vergleichsweise geringe Anforderungen gestellt. Hier gilt
die sogenannte Ergebnisrechtsprechung. Stark vereinfacht ist nach der
„Ergebnisrechtsprechung“ ein Gebührensatz - entsprechendes gilt für den
Beschluss über den Beitragssatz[1] -
dann mit dem Kostenüberschreitungsverbot vereinbar, wenn er lediglich im
Ergebnis den Anforderungen der Kostenrechnungsbestimmungen der
einschlägigen KAG-Norm (KAG = Kommunales Abgabengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen) genügt, sodass also fehlerhafte Ansätze einer
Gebührenkalkulation durch richtige Ansätze ersetzt werden können. Ein vom Rat
beschlossener Gebührensatz, der auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation
beruht, kann danach noch bis zur Entscheidung des Gerichts - gegebenenfalls bis
zum Abschluss des Berufungsverfahrens - durch eine ohne Einschaltung des Rates
von der Verwaltung nachgeschobene Kalkulation gerechtfertigt werden. Eine
geringfügige Kostenüberschreitung (bis zu 3 %) ist unschädlich. Die
Ergebnisrechtsprechung findet beispielsweise in den Bundesländern
Sachsen-Anhalt,[2]
Nordrhein-Westfalen,[3]
Brandenburg[4]
oder auch Thüringen[5]
Anwendung.
Dennoch ist die Stadt Leverkusen zur ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation
gehalten. Als hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht besteht die Gebühr aus
einem Gebührengegenstand, den ihm zuzuordnenden ansatzfähigen Kosten, einer
Bemessungsgrundlage, das heißt dem Gebührenmaßstab und den konkreten
Bemessungseinheiten, sowie dem Gebührensatz einschließlich eines
Gebührentarifs, der den Satz in Abhängigkeit von der Bemessungsgrundlage
darstellt. Der Zahlbetrag der Gebühr ergibt sich dann rechnerisch als Produkt
aus Gebührensatz und der Zahl der Bemessungseinheiten. Eine Gebührenkalkulation
kann dann auch zu einem späteren Zeitpunkt effektiv als methodische Grundlage
für eine wirksame Betriebsabrechnung genutzt werden. Insofern erfasst sie auch
eine Kostenzusammensetzung und die Darstellung von Umlageschlüsseln. Der Erhalt
der Berechnungsgrundlagen mit funktionalen Umlageschlüsseln ist für die
Verwaltung für spätere Ermittlungen von Kostenüberdeckungen und
Kostenunterdeckungen von entscheidender Bedeutung.
Eine
abgabenrechtlich gesicherte Benutzungsgebührenkalkulation stellt zwei
wesentliche Positionen gegenüber: Die nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten
einerseits und das fallzahlenmäßig prognostizierte Aufkommen der Nutzung der
öffentlichen Einrichtung (= Bemessungseinheiten) andererseits im (hier
dreijährigen) Kalkulationszeitraum. Dadurch ergibt sich ein kostendeckender
Gebührentarif. Das Kostendeckungsprinzip bedingt damit eine
Veranschlagungsmaxime. In Nordrhein-Westfalen wird zwar nicht explizit von
Veranschlagung gesprochen. Hier ergibt sich die Notwendigkeit einer Vorauskalkulation
allerdings aus der Pflicht zur Bemessung (§ 6 Abs. 1 S. 3
KAG NRW), dem Kostendeckungsprinzip selbst sowie aus Sinn und Zweck der
Vorschriften, welche die Kalkulationszeiträume regeln.
1. Nach
Gebührenrecht ansatzfähige Kosten
Auf die Frage nach
der Zulässigkeit von Kostenansätzen gibt das Kostendeckungsprinzip des § 6 Abs.
1 S. 3 KAG NRW keine Antwort. Insbesondere das Kostenüberschreitungsverbot
setzt den Kostenbegriff voraus und bestimmt nicht seinen Inhalt.[6] Gebührenfähig gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW sind
die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren
Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in
diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode
bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu
den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW) neben
angemessenen Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des
Anlagekapitals auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei
gilt für Fremdleistungen wie für von der Einrichtung selbst erbrachte
Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen
Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben
erforderlich sein müssen.[7]
Unter
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind nach ständiger Rechtsprechung[8] betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen zu
verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht
vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und
die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden
haben.
Dabei ist nach der
gesetzlichen Ausgangslage grundsätzlich entscheidend, ob sich
betriebswirtschaftliche Grundsätze im Hinblick auf allgemeine
Wirtschaftsbetriebe des privaten Sektors – nicht Wirtschaftsbetriebe der
öffentlichen Hand – feststellen lassen; der Gesetzgeber hat bewusst allgemein
auf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen und nicht etwa eigenständige,
auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene Grundsätze für maßgeblich erklärt.
Vorliegend wurden
grob folgende Kostenpositionen differenziert:
·
Personalkosten,
·
Kosten für Sach- und
Dienstleistungen,
·
kalkulatorische Kosten.
Innerhalb der
Kostenartenrechnung kommt den kalkulatorischen Kosten eine herausragende
Bedeutung zu. Kalkulatorische Kosten sind Kosten, die in anderer Höhe
(Anderskosten) oder gar nicht in der Finanzbuchhaltung berücksichtigt werden
bzw. aufgrund rechtlicher Regelung werden können (Zusatzkosten).[9] Kalkulatorische Kosten resultieren aus dem
wertmäßigen Kostenbegriff nach Schmalenbach[10] und basieren auf einem Nutzenkalkül.[11] Entscheidend für Ansatz und Bewertung sind
entweder die Kosten der besten Verwendungsalternative oder der entgangene
Nutzen (Opportunitätskosten)[12] oder die Kosten, die für alternative
Faktoren hätten aufgebracht werden müssen, wenn auf den Einsatz der gewählten
Faktorart verzichtet worden wäre (Alternativkosten).[13]
Insgesamt ergaben
sich für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 nach Gebührenrecht ansatzfähige
Kosten von durchschnittlich
29.856.792,96 € p.a.
Eine korrekte
Kalkulation der Gebühren setzt ferner voraus, dass die Vorperioden
kostenrechnerisch abgeschlossen werden und eine eventuelle Kostenüber- oder
Kostenunterdeckung festgestellt und in die Folgeperioden vorgetragen wird.
Vorliegend erfolgte eine Verrechnung von Kostenunterdeckungen in Höhe von
5.000.000,00 €.
Damit sind im
Kalkulationszeitraum kalenderjährig durchschnittlich
31.523.459,63
€
als Kosten zu
berücksichtigen.
2. Fallzahlen
Neben einer
sachgerechten Prognose der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach
Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten bedarf es auch einer sachgerechten Prognose
des zahlenmäßigen Aufkommens des Gebühren-Maßstabs (= Bemessungseinheiten). Der
Gebühren-Maßstab stellt das Kostenverteil-Kriterium dar, nach dem jeder
Nutzungsfall anteilig belastet werden soll. Die Bemessungseinheiten wiederum
stellen die Anzahl der Ausprägungen des Gebühren-Maßstabes für jeden
Gebührentatbestand (= Kostenträger) dar.
a) Zahl der Kostenträger
Nach den vorstehenden Ausführungen werden
für die neue Rettungsdienstgebührenkalkulation der Stadt Leverkusen folgende Gebührentatbestände geführt:
·
RTW
(Rettungswagen),
· KTW
(Krankentransportwagen),
· NEF
(Notarzteinsatzfahrzeug).
Die Differenzierung der Gebührentatbestände
ergab sich in einem Mindestgebot aus den gebührenrechtlich erforderlichen
Grundsätzen zur Typengerechtigkeit. Darüber hinaus wurden im Rahmen der
sachgerechten Ermessensausübung weitere Gebührentatbestände gebildet.
b) Fallzahlen der Inanspruchnahme
Bei der
sachgerechten Prognose der Bemessungseinheiten stand die Stadt Leverkusen vor
der Frage, wie die durch die Corona-Pandemie stark verzerrten Einsatzzahlen für
eine sachgerechte Prognose herangezogen werden sollen. Aufgrund
vergangenheitsbezogener Erfahrungswerte hat sich die Stadt Leverkusen dazu
entschlossen, die Werte des Jahres 2023 heranzuziehen und eine Konsolidierung
der Einsatzzahlen auf hohem Niveau anzunehmen. Daraus ergaben sich die
Einsatzzahlen wie folgt:
|
RTW |
21.840 |
|
KTW |
4.519 |
|
NEF |
5.062 |
c) Umlageschlüssel
Die Stadt Leverkusen
hatte zur Umlage der nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten auf die
Kostenträger unterschiedliche Umlageschlüssel zur Verfügung. Im Rahmen der
Kostenrechnung wurden die Kosten der allgemeinen Verwaltung nach den Einsätzen
insgesamt und die Kosten der Rettungswachen (inkl. der Fahrzeugkosten) nach
gewichteten Jahresrettungsmittelstunden auf die einzelnen Kostenträger
verteilt.
d) Gebührensatz
Die Gebührensätze
ergeben sich für den dreijährigen Kalkulationszeitraum daher wie folgt:
|
RTW |
986,91 € |
|
KTW |
650,17 € |
|
NEF |
875,59 € |
|
Leitstelle RTW |
95,35 € |
|
Leitstelle KTW |
71,51 € |
|
Leitstelle NEF |
38,14 € |
|
Kilometergebühr |
2,50 € |
Die Gebührensätze der Stadt Leverkusen liegen nach der neuesten
Kalkulation unter dem Schnitt der benachbarten Träger. Es bleibt auch zu
berücksichtigen, dass die Stadt Leverkusen die neuesten Kostensteigerungen
(etwa auch im Personalbereich) in diesen Sätzen bereits berücksichtigt hat und
eine erhebliche Kostenunterdeckung einkalkuliert wurde. In den benachbarten
Trägerbereichen wird dies in dieser Form (noch) nicht möglich gewesen sein.
Dies verdeutlicht die sehr sparsame, wirtschaftliche und effiziente Haushaltswirtschaft
der Stadt Leverkusen. Dem gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip[14] wird mit der
vorliegenden Gebührenkalkulation voll entsprochen.
e) Stellungnahme der Kostenträger
Die Gebührenkalkulation der Stadt
Leverkusen wurde den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften mit beurteilungsfähigen Unterlagen zur
Stellungnahme zugeleitet. Aus Sicht der Kostenträger wird ein rückwirkendes
Inkrafttreten der Gebührensatzung grundsätzlich nicht akzeptiert. Da die
Krankenversicherungen bei finaler Betrachtung stets eine systembrechende
Möglichkeit besitzen, sogenannte Festbeträge (§ 133 Abs. 2 SGB V) festzusetzen,
wird die an sich asymmetrische Verhandlungsposition (= schlichte Anhörung
vor einer hoheitlichen Beschlussfassung zu einer Gebührensatzung) durch eine
einvernehmlich abgestimmte Kostenrechnung ausgeglichen. Daher kam ein
Inkrafttreten erst zum Tag der Herstellung des Einvernehmens in Betracht. Die
Kostenträger haben am 01.10.2025 das schriftliche Einvernehmen zur
Rettungsdienstgebührenkalkulation erteilt.

[1] Vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.2004, Az. 10 C 3/04, NVwZ 2005, 332.
[2] OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.3.2009, Az. 4 L 299/07, LKV 2009, 279.
[3] OVG Münster, Urt. v. 5.8.1994, Az. 9 A 1248/92, NVwZ 1995, 1233 (1238 m.w.N.).
[4] OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.7.2008, Az. 1 A 1.07, LKV 2009, 81 (83 m.w.N.).
[5] OVG Weimar, Urt. v. 12.12.2001, Az. 4 N 595/94, LKV 2002, 534 (541).
[6] Überzeugend Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, Rn. 1358.
[7] Vgl. nur VGH Kassel, Beschl. v. 27.4.1999, Az. 5 N 3909/98, NVwZ-RR 2000, 243 (244 m.w.N.).
[8] Vgl. nur OVG Münster, Urt. v. 5.8.1994, Az. 9 A 1248/92, NWVBl. 1994, 428; OVG Münster, Urt. v. 19.5.1998, Az. 9 A 5709/97, NWVBl. 1998, 484.
[9] Vgl. Coenenberg/Fischer/Günther, Kostenrechnung und Kostenanalyse, S. 90.
[10] Vgl. Gröpl, Bundeshaushaltsordnung/Landeshaushaltsordnungen, § 70 Rn. 34.
[11] Vgl. insofern Nitsche/Milde/Soltész EuZW 2012, 408 f.; Mohr N&R 2020, Heft 01, Beilage, 1 (5); OLG Düsseldorf Beschl. v. 24.4.2013 – VI-3 Kart 61/08, N&R 2013, 219; Büdenbender RdE 2008, 69, 72; Säcker/Böcker, in: Zehn Jahre wettbewerbsorientierte Regulierung von Netzindustrien in Deutschland, 2008, S. 69, 106; BerlKommEnR/Mohr, § 7 StromNEV Rn. 10.
[12] Vgl. Friedl/Hofmann/Pedell, Kostenrechnung, S. 60.
[13] Vgl. Coenenberg/Fischer/Günther, Kostenrechnung und Kostenanalyse, S. 90.
[14] Vgl. nur OVG Münster, Urt. v. 29.1.1980, Az. 2 A 262/79, BeckRS 1980, 4252.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: kalenderjährig ab
01.10.2025
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): 15.126.000 €
Produkt: 370002700101 Sachkonto 432100
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
|
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit
|
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der besonderen Dringlichkeit:
Aufgrund der notwendigen Abstimmungen mit den Krankenkassen/-verbänden war eine frühere Erstellung der Vorlage nicht möglich.
