Beschlussentwurf:
Die Fraktionen in den Bezirksvertretungen der Stadt Leverkusen erhalten ab der neuen Wahlperiode (01.11.2025) gemäß § 56 Abs. 3 GO NRW zur Unterstützung ihrer Arbeit folgende Zuwendungen der Stadt:
1 Geldleistungen
1.1 Die Stadt Leverkusen gewährt zur Abgeltung der Personal-, Sach- und Geschäftskosten einer Bezirksfraktion mit zwei Mitgliedern einen pauschalen Betrag in Höhe von 1.200 € pro Jahr.
1.2 Zur Abgeltung der durch eine steigende Mitgliederzahl erhöhten Personal-, Sach- und Geschäftskosten wird eine jährliche Pauschale von 360 € je zusätzlichem Mitglied gewährt.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Gemäß § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der ab dem 01.11.2025 geltenden Fassung gewährt die Gemeinde den Fraktionen Zuwendungen aus Haushaltsmitteln zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Der Anspruch besteht dem Grunde nach, während die Bestimmung der Höhe dieser Zuwendungen im pflichtgemäßen Ermessen des Rates steht.
Nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW in der Fassung ab 01.11.2025 muss eine Fraktion in einer Bezirksvertretung aus zwei Mitgliedern bestehen. Es ergeben sich für die Bezirksvertretungen I, II und III theoretisch die folgenden Fraktionen:
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CDU-Fraktion in der
Bezirksvertretung I |
4 Mitglieder |
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SPD-Fraktion in der
Bezirksvertretung I |
3 Mitglieder |
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AfD-Fraktion in der
Bezirksvertretung I |
3 Mitglieder |
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CDU-Fraktion in der
Bezirksvertretung II |
4 Mitglieder |
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SPD-Fraktion in der
Bezirksvertretung II |
3 Mitglieder |
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AfD-Fraktion in der
Bezirksvertretung II |
2 Mitglieder |
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Fraktion Opladen Plus
(OP) in der Bezirksvertretung II |
2 Mitglieder |
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CDU-Fraktion in der
Bezirksvertretung III |
4 Mitglieder |
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SPD-Fraktion in der
Bezirksvertretung III |
3 Mitglieder |
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Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in der Bezirksvertretung III |
2 Mitglieder |
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AfD-Fraktion in der
Bezirksvertretung III |
2 Mitglieder |
Höhe und Bereitstellung der Zuwendungen
Die Notwendigkeit einer verlässlichen Planungsgrundlage der Finanzen für die politische Arbeit der Bezirksfraktionen auf der Basis des § 56 Abs. 3 GO NRW ist auch in dem ab dem 01.11.2025 beginnenden 20. Tagungsabschnitt gegeben und wird nach der bisherigen Systematik fortgeführt:
Für eine Bezirksfraktion mit mindestens zwei Mitgliedern ist ein jährlicher Sockelbetrag in Höhe von 1.200 € festgelegt, der sich für jedes weitere Fraktionsmitglied um einen zusätzlichen jährlichen Betrag von 360 € erhöht.
Hieraus ergeben sich nach derzeitigem Stand die folgenden Jahresbeträge,
die in Summe insgesamt 16.800 € betragen:
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Fraktion |
Jahressumme |
Quartalssumme |
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CDU-Fraktion
in der Bezirksvertretung I |
1.920,00 € |
480,00 € |
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SPD-Fraktion
in der Bezirksvertretung I |
1.560,00 € |
390,00 € |
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AfD-Fraktion
in der Bezirksvertretung I |
1.560,00 € |
390,00 € |
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CDU-Fraktion
in der Bezirksvertretung II |
1.920,00 € |
480,00 € |
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SPD-Fraktion
in der Bezirksvertretung II |
1.560,00 € |
390,00 € |
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AfD-Fraktion
in der Bezirksvertretung II |
1.200,00 € |
300,00 € |
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Fraktion
Opladen Plus (OP) in der Bezirksvertretung II |
1.200,00 € |
300,00 € |
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CDU-Fraktion
in der Bezirksvertretung III |
1.920,00 € |
480,00 € |
|
SPD-Fraktion
in der Bezirksvertretung III |
1.560,00 € |
390,00 € |
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Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Bezirksvertretung III |
1.200,00 € |
300,00 € |
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AfD-Fraktion
in der Bezirksvertretung III |
1.200,00 € |
300,00 € |
Die Zuwendungen werden durch die Verwaltung jeweils zu Beginn eines
Quartals an die Bezirksfraktionen ausgezahlt.
Eine Anpassung der Höhe der Zuwendungen ist nicht automatisch vorgesehen,
sondern kann nur durch erneuten Beschluss des Rates erfolgen.
Mittelverwendung
· Als Leitlinie für die zweckbestimmte Verwendung der Zuwendungen wird der Ministeriumserlass von November 2015 als Anlage 1 zur Kenntnis gegeben. Fragestellungen, die sich hieraus nicht erklären, sind mit dem Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke abzustimmen.
· Die Beschäftigung von eigenem Personal und die Anmietung von Fraktionsräumlichkeiten durch die Bezirksfraktionen ist nicht vorgesehen.
· Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW ist
über die ordnungsgemäße und zweckbestimmte Verwendung der Zuwendungen ein jährlicher
Nachweis (Kalenderjahr) in einfacher Form zu führen, der unmittelbar der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bis spätestens zum 30.04. des
Folgejahres zuzuleiten ist. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu
setzen. Der verbindlich zu nutzende Vordruck für den Verwendungsnachweis liegt
dieser Vorlage als Anlage 2 bei. Weitere Belege und Nachweise verbleiben bei
den Bezirksfraktionen und müssen dort ordnungsgemäß aufbewahrt und
jederzeit für eine etwaige Prüfung bereitgehalten werden.
· Durch die Bezirksfraktionen nicht verausgabte Mittel eines jeweiligen Jahres sind an die Stadt zurückzuführen. In Absprache mit der Verwaltung findet in der Regel eine Verrechnung mit zukünftigen Ansprüchen (Folgejahr) bis spätestens zur Endabrechnung am Ende einer Wahlperiode statt.
· Aus den Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 GO NRW angeschaffte Vermögensgegenstände (Geschäftsausstattung und Inventar) verbleiben für die Dauer ihrer Amtszeit bzw. ihres Bestehens im Besitz der Bezirksfraktionen, aber im Eigentum der Stadt Leverkusen. Die Bezirksfraktionen haben sicherzustellen, dass der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister nach Auflösung der Bezirksfraktion eine Inventarliste unter Angabe von Kaufdaten und Kaufpreisen vorgelegt wird und anschließend über die Rückgabe der Gegenstände an die Stadt oder Erwerb durch die bisherige Besitzerin/bisherigen Besitzer entschieden wird.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Produkt: 010501 Sachkonto: 549200
Aufwendungen für die Maßnahme: 16.800 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr: 2026
Personal-/Sachaufwand: 16.800 €
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
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Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
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kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit
|
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ja nein |
ja nein |
ja nein |
