Beschlussentwurf:
Bei in der Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen liegenden Angelegenheiten wird in den Fällen des § 10 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 3, 5, 7, 9 und 13 der Hauptsatzung gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung von dem jeweils fachlich zuständigen Ausschuss eine Beschlussempfehlung im Wege der Vorberatung eingeholt.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Die Vorberatung in bezirksbezogenen Angelegenheiten durch die Fachausschüsse des Rates kann der Rat den Bezirksvertretungen nicht vorschreiben. Dazu ist in § 10 Absatz 2 der Hauptsatzung eine Ermächtigung des Rates vorgesehen, dass die Bezirksvertretungen beschließen können, durch Ausschüsse des Rates die in der bezirklichen Entscheidungskompetenz liegenden Angelegenheiten vorberaten zu lassen.
Mit dem Beschluss wird die generelle Vorberatung in den Fällen des § 10 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 3, 5, 7, 9 und 13 (siehe Anlage) beschlossen.
Die erneute Beschlussfassung ist aufgrund der Änderung der Hauptsatzung und des § 10 in der Sitzung des Rates vom 12.12.2011 erforderlich geworden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1419/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Weber / 01 / 8881
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Anpassung der Vorberatungen der Fachausschüsse in Bezirksangelegenheiten
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Keine