Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen in von der Stadt Leverkusen betriebenen Unterkünften (siehe Anlage 1 der Vorlage).
2. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über den Betrieb von Unterkünften für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen vom 18. Dezember 2017 (siehe Anlage 2 der Vorlage).
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Hebbel Lünenbach Adomat
Begründung:
Allgemeine Erläuterungen:
Die Stadt
Leverkusen betreibt insgesamt neun städtische Gemeinschaftsunterkünfte, um
Menschen in besonderen Lebenslagen eine Unterbringung zu ermöglichen. Diese
Einrichtungen dienen u.a. der vorläufigen Unterbringung von ausländischen
Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern sowie von Personen, die obdachlos geworden
sind. Die Kommune ist nach dem Ordnungsbehördengesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) verpflichtet, Obdachlosigkeit zu vermeiden und
Personen, die sich nicht selbst mit Wohnraum versorgen können, eine Unterkunft
bereitzustellen. Für Geflüchtete und (Spät-)Aussiedler ergeben sich
entsprechende Verpflichtungen aus dem Asylgesetz (AsylG) und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz
(FlüAG).
In den städtischen
Unterkünften werden betroffene Personen vorübergehend untergebracht, bis sie
selbstständig Wohnraum anmieten oder eine Anschlusslösung gefunden haben. Die
Unterkünfte unterscheiden sich je nach Bedarf und Verfügbarkeit: Von
Gemeinschaftsunterkünften mit mehreren Wohneinheiten bis hin zu kleineren,
angemieteten Wohnungen (so genannte „Mini-Wohnheime“).
Für die Nutzung
dieser Unterkünfte werden gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Nutzungsgebühren erhoben. Diese Gebühren
sollen die tatsächlichen Aufwendungen der Stadt für den Betrieb der Unterkünfte
in der Regel abdecken – also Kosten für Miete, Nebenkosten, Ausstattung,
Personal und Verwaltung. Die betroffenen Personengruppen verfügen jedoch in der
Regel nur über ein begrenztes oder gar kein Einkommen. Daher ist die
Gebührenstruktur so ausgestaltet, dass sie einerseits den Grundsätzen der
Kostendeckung und Rechtmäßigkeit entspricht, andererseits aber soziale
Gesichtspunkte wahrt und die besondere Lebenssituation der untergebrachten
Personen berücksichtigt.
Die Stadt
Leverkusen ist gesetzlich verpflichtet, die Gebühren für die Unterbringung in
städtischen Übergangsunterkünften regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf
anzupassen. Grundlage hierfür sind die §§ 4 und 6 des KAG NRW. Der vergangene
Prüfungsbericht des Fachbereichs Rechnungsprüfung und Beratung (FB 14) vom
12.07.2024 hat darauf hingewiesen, dass die bestehende Gebührenkalkulation aus
dem Jahr 2017 nicht mehr den aktuellen Rahmenbedingungen entspricht. In der
Folge ergibt sich die Notwendigkeit, diese Satzung
sowohl inhaltlich als auch kalkulatorisch zu überarbeiten.
Die
überwiegende Anzahl der Bewohnenden bezieht Sozialleistungen (Asylbewerberleistungen,
Grundsicherung, Jobcenterleistungen), sodass die Einnahmen für Kosten für die
Unterkunft gleichzeitig Ausgaben der kommunalen Leistungsträger sind.
Zur Erstellung
der neuen Kalkulation wurde die Kommunalagentur NRW als fachliche Unterstützung
eingebunden. Gemeinsam wurden notwendige Kostenbestandteile ermittelt – von
Miete und Nebenkosten über Personal- und Sachkosten bis hin zu Unterhaltungs-
und Verwaltungsausgaben. Im Verlauf dieser Arbeit zeigten sich Herausforderungen,
etwa bei der Abgrenzung umlagefähiger Kosten oder der Festlegung einer
sozialverträglichen Gebührenobergrenze.
Organisatorisch
wird zukünftig die Zuständigkeit für die jährliche Kalkulation der Kosten im
Fachbereich Soziales bei der Abteilung 503 – Sachgebiet 1.1 „Unterbringung und
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ gebündelt. Darüber
hinaus ist vorgesehen, die Gebührenberechnung künftig zentral im Fachbereich
Finanzen durchzuführen. Dadurch soll eine einheitliche Vorgehensweise bei der
Kalkulation aller städtischen Gebühren sichergestellt werden.
Zu 1. Änderungsatzung der Satzung über die vorläufige Unterbringung von
ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen
(Betriebssatzung)
Die Betriebssatzung soll aufgrund
aktueller rechtlicher Änderungen unter § 6 Nr.2.i) angepasst werden. § 6 der
Satzung über den Betrieb von Unterkünften für die vorläufige Unterbringung von
Ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen in der Fassung
vom 18.12.2017 (Betriebssatzung) regelt Beginn und Ende der Nutzung der
Unterbringung. Im Falle einer längeren nicht angemeldeten Abwesenheit erfolgte
bisher nach einem Monat eine Abmeldung beim Fachbereich Bürger und Integration
(FB 33) von Amtswegen. Die Abwesenheit wird mit Hilfe eines sogenannten
„Kontrollbogens“ festgestellt. Dies bedeutet, dass eine tägliche Kontrolle der
Anwesenheit in der Einrichtung durch den Sicherheitsdienst oder das städtische
Personal erfolgt. Diese wird in dem o. g. Formular (Kontrollbogen)
dokumentiert.
Die
Ausländerbehörde informierte über die rechtlichen Veränderungen, die sich aus
den Erlassen vom 26.02.2024 „Maßnahmen zur Entlastung der Ausländerbehörden bei
der Durchführung und Organisation von Rückführungsmaßnahmen ausreisepflichtiger
Personen" und 30.08.2024 „Maßnahme zur Steigerung der Erfolgsquote bei
Dublin-Überstellungen" ergeben. Danach sollen Rückführungsmaßnahmen
konsequenter durchgeführt werden. Um dies gewährleisten zu können, ist es
erforderlich, dass eine Abmeldung vonseiten des Fachbereich Soziales (FB 50)
schneller erfolgt, um ein Untertauchen der Betroffenen zu vermeiden.
Es wird daher
vorgeschlagen, die bisherige Frist von einem Monat auf 14 Tage zu reduzieren.
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§ 6 Nr. 2 i)
in der Fassung vom 18.12.2017 |
§ 6 Nr. 2 i)
in der Fassung vom NEU |
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Den
benutzungsberechtigen Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der
Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden.
Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses oder einer Umsetzung
sind insbesondere 2 i) wenn eine
Unterkunft von Bewohnern, denen sie zugewiesen war, länger als einen Monat nicht zu Wohnzwecken
genutzt wurde. |
Den
benutzungsberechtigen Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der
Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden.
Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses oder einer Umsetzung
sind insbesondere
wenn eine
Unterkunft von Bewohnern, denen sie zugewiesen war, länger als 14 Tage nicht zu Wohnzwecken genutzt
wurde. |
Die Bereitstellung einer Unterkunft ist auch im Sinne der gesetzlichen
Regelungen des Asylgesetztes (AsylG) und des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
(FlüAG) fest mit dem Wohnzweck verbunden. In Fallkonstellationen, in denen
Bewohnende die bereitgestellte Unterkunft nicht zu Wohnzwecken nutzen, ist eine
zügige Abmeldung auch aus finanzieller Sicht und einer effizienten Verwaltung
der Unterbringungskapazitäten sach- und interessengerecht. Die verfügbaren
Unterkunftsplätze sind begrenzt, mit hohem organisatorischem und finanziellem
Aufwand verbunden und sollten daher verantwortungsvoll eingesetzt werden. Neben der erforderlichen rechtlichen
Anpassung würde die Neuregelung auch zu einer Reduzierung des
Verwaltungsaufwandes führen.
Zu 2: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Nutzungsgebühren für
die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern
und Obdachlosen (Gebührensatzung)
Für die
Unterbringung erhebt die Stadt Leverkusen Gebühren gemäß der Satzung über die
Erhebung von Nutzungsgebühren für
die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern
und Obdachlosen in von der Stadt Leverkusen betriebenen Unterkünften vom
18. Dezember 2017. Das KAG NRW sieht in den §§ 4 und 6 vor, dass die
Gebührensätze jährlich zu überprüfen und anlassbezogen neu zu kalkulieren sind.
Die Gebühren wurden letztmalig in 2017 überprüft und kalkuliert. Die
Gebührensätze galten ab 01.01.2018. Eine Fortschreibung der Satzung wäre daher
zum 01.01.2019 erforderlich gewesen. Eine Anpassung ist in den Folgejahren nicht erfolgt.
Nach einer
Berechnung ergibt sich aufgrund der unterbliebenen Anpassung der Gebührensätze
im Zeitraum von 2019 – 2024 eine Mindereinnahme in Höhe von 120.275,00 EUR.
Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der überwiegenden Anzahl der
Bewohnenden um Empfänger*innen von Sozialleistungen (Asylbewerberleistungen,
Grundsicherung, Jobcenterleistungen), sodass durch die fehlende Anpassung der
Gebührensätze kein finanzwirksamer Vermögensschaden für die Stadt Leverkusen
entstanden ist.
Gemäß der Prüfungsfeststellung des Fachbereichs Rechnungsprüfung und Beratung (FB 14) vom 12.07.2024 wurde eine neue Kalkulation mit Unterstützung der Kommunalagentur NRW erstellt. Diese Kalkulation beinhaltet die Kosten des Betriebs der Unterkünfte. Berücksichtigungsfähig sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Personalkosten, Kosten in Zusammenhang mit den Gebäuden sowie Leistungen der JOB Service Beschäftigungsförderung Leverkusen gGmbH (JSL), die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtungen stehen, wurden von den jeweils zuständigen Fachbereichen zur Verfügung gestellt.
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Gebührenkalkulation städtische Unterkünfte Leverkusen |
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Kostenübersicht 2024 (jährlich) |
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Kostenart |
Betrag (EUR) |
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Personalkosten |
2.126.761,65 |
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Kosten Sammelunterkünfte im Eigentum |
4.296.800,57 |
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Kosten Sammelunterkünfte in Anmietung |
2.129.305,15 |
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Kosten angemietete Wohnungen |
904.365,16 |
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Kosten JSL |
1.584.000,00 |
|
Kosten EFH und Whg. im Eigentum |
44.639,29 |
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Gesamtkosten jährlich |
11.085.871,82 |
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Gesamtkapazität der städt. Unterkünfte |
1.760 |
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Gebührenkalkulation pro Kopf |
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Gesamtkosten städt. Unterkünfte (jährlich) |
11.085.871,82 |
|
Gesamtkapazität städt. Unterkünfte |
1760 Plätze |
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jährliche Kosten pro Kopf (Gesamtkosten/Gesamtkapazität=
11.085.871,82/1760) |
6.298,80 |
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monatliche Kosten pro Kopf (jährl.Kosten pro Kopf/12=
6298,80/12) |
524,90 |
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Monatliche Nutzungsgebühr pro Kopf (gerundet) |
525,00 € |
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zzgl. Strompauschale |
21,00 € |
|
Monatliche Nutzungsgebühr inkl. Strompauschale |
546,00 € |
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Die Kalkulation wurde pro Kopf vorgenommen, um eine einheitliche und nachvollziehbare Kostenverteilung unabhängig von der Haushaltsgröße sicherzustellen und so zu gewährleisten, dass alle Bewohnerinnen und Bewohner gleichbehandelt werden. Aus der daraus resultierenden Kalkulation ergeben sich folgende Gebührensätze:
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Personenzahl |
Benutzungsgebühr |
Strompauschale |
Benutzungsgebühr
incl. Strompauschale |
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||
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1 |
525,00 € |
21,00 € |
546,00 € |
|
2 |
717,00 € |
42,00 € |
759,00 € |
|
3 |
877,00 € |
63,00 € |
940,00 € |
|
4 |
1.037,00 € |
84,00 € |
1.121,00 € |
|
5 |
1.196,00 € |
105,00 € |
1.301,00 € |
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6 |
1.358,00 € |
126,00 € |
1.484,00 € |
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7 |
1.519,00 € |
147,00 € |
1.666,00 € |
|
8 |
1.682,00 € |
168,00 € |
1.850,00 € |
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9 oder mehr |
1.845,00 € |
189,00 € |
2.034,00 € |
Über die letzten
sieben Jahre beträgt die Nutzungsgebühr konstant 472,00 € pro Person. Nach der
aktuellen Berechnung würde sich die Gebühr auf 525,00 € erhöhen. Dies
entspricht einer Erhöhung von 53,00 € und somit einer prozentualen Steigerung
von rund 11,2 %. Ab der zweiten Person können die
Gebührensätze nicht in voller Höhe erhoben werden, da diese oberhalb der
geltenden Mietobergrenze (Kosten der Unterkunft und Heizung - KdU) liegen
würde. Daher wird ab dieser Personenzahl die festgelegte Mietobergrenze als
Grundlage herangezogen (Ratsbeschluss vom 18.12.2017, Vorlage Nr. 2017/1824). In
Zusammenhang mit der notwendigen Anpassung der Gebühren wurde in Zusammenarbeit
mit der Kommunalagentur NRW die Gelegenheit genutzt, die geltende Satzung auf
Aktualität zu überprüfen. Nach der Prüfung empfiehlt die Verwaltung die
Aufhebung der bisherigen Satzung und den Beschluss einer Neufassung.
Die Änderungen
werden im Folgenden dargestellt:
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Fassung vom 18.12.2017 |
Neue Fassung |
Begründung |
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§ 1 Rechtsgrundlage
Für die
Benutzung der Unterkünfte werden nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr hat ihre
Obergrenze im Betrag der Belastung, die der Stadt Leverkusen entsteht. In den
Gebühren sind die Kaltmiete, Nebenkosten, Aufwendungen für die Ausstattung,
Personal- und Sachkosten sowie Erhaltungs- und Unterhaltsaufwand enthalten.
|
§ 1 Rechtsgrundlage
Für die
Benutzung der Unterkünfte werden nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr hat ihre
Obergrenze im Betrag der Belastung, die der Stadt Leverkusen entsteht. In
den Gebühren sind die Kosten des Betriebs der Unterkünfte enthalten.
Berücksichtigungsfähig sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten. Bezüglich der Energiekosten wird eine separate
Strom-Gebühr berechnet.
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Die geänderte
Formulierung ist klarer und rechtssicherer. |
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§ 2 Gebührenpflicht
(1)
Gebührenschuldner sind die Personen, denen die Benutzung der Unterkunft
genehmigt wurde oder die sie in Anspruch nehmen.
(2)
Haushaltsangehörige haften als Gesamtschuldner. |
Neu § 3 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte.
(2) Volljährige Haushaltsangehörige
haften als Gesamtschuldner
|
§ 2
Gebührenpflicht entfällt, bzw. wird mit § 5 Gebührenschuldner zusammengefasst
und wird neuer § 3.
Hinweis der
KAG NRW hinsichtlich der Rechtssicherheit |
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§ 3 Gebührenhöhe |
Neu § 2 Gebührenhöhe |
Siehe
Erläuterung bzw. Tabelle |
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§ 4 Härtefall
Die
Nutzungsgebühr (ohne Strompauschale) für Personen mit eigenem Einkommen, die
in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, beträgt 140,00 €/pro Person. Für
eine Bedarfsgemeinschaft mit mehr als 9 Personen wird die gleiche
Nutzungsgebühr wie bei einem 9-Personenhaushalt (1.260 €) erhoben. |
§ 4 Härtefallklausel
Ergeben sich
aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht
beabsichtigte Härten, so können die Gebühren unter den gesetzlichen
Voraussetzungen gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. |
Die bisherige
Regelung widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des
Grundgesetzes.
Die neue
Regelung ermöglicht Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der
sozialen und wirtschaftlichen Situation der Einzelnen. |
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§ 5 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte.
(2)
Haushaltsangehörige haften als Gesamtschuldner.
|
Neu § 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner
sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte.
(2) Volljährige Haushaltsangehörige
haften als Gesamtschuldner
|
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§ 6 Inkrafttreten |
Neu § 5 Inkrafttreten |
Keine
Änderungen |
Anlage/n:
Anlage 1 - Änderungssatzung
Betriebssatzung
Anlage 2 - Neufassung Gebührensatzung
Gebührenkalkulation
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
MAM 2025:
Haushaltsjahr 2025/2026/2027/2028:
Produkt: 05150503 / Innenauftrag
500005150503/Sachkonto: 432100.
Erträge für die Maßnahme insgesamt:
3.700.000,00 € 2025 ff.
Geplant: Haushaltsjahr 2026/2027/2028/2029:
Produkt: 05150503/Innenauftrag 50005150503 Sachkonto
432100,
Erträge für die Maßnahme: voraussichtlich
2.700.000 € 2026 ff.
Produkt: 05150502/Innenauftrag 500005150502/Sachkonto
432100,
Erträge für die Maßnahme: voraussichtlich
1.350.000,00 € 2026 ff.
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr: 2026
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2026 ff.
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): siehe oben €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
2026
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
ggf. Hinweis
Dez. II/FB 20:
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
|
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit
|
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die Satzungen waren vor der Erstellung der Vorlage noch mit dem Fachbereich Recht und Vergabestelle (FB 30) final abzustimmen. Damit eine Beratung und Beschlussfassung noch im letzten Turnus erfolgen kann, legt die Verwaltung die Vorlage noch zum Nachtragstermin vor.
