Betreff
Neufassung der Gebührensatzung für Übergangsheime sowie Satzung zur 1. Änderung der Satzung über den Betrieb von Unterkünften für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen
Vorlage
2025/3569
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

1.     Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen in von der Stadt Leverkusen betriebenen Unterkünften (siehe Anlage 1 der Vorlage).

2.     Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über den Betrieb von Unterkünften für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen vom 18. Dezember 2017 (siehe Anlage 2 der Vorlage).

gezeichnet:

                                       In Vertretung                              In Vertretung

Hebbel                             Lünenbach                                 Adomat


Begründung:

Allgemeine Erläuterungen:

Die Stadt Leverkusen betreibt insgesamt neun städtische Gemeinschaftsunterkünfte, um Menschen in besonderen Lebenslagen eine Unterbringung zu ermöglichen. Diese Einrichtungen dienen u.a. der vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern sowie von Personen, die obdachlos geworden sind. Die Kommune ist nach dem Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) verpflichtet, Obdachlosigkeit zu vermeiden und Personen, die sich nicht selbst mit Wohnraum versorgen können, eine Unterkunft bereitzustellen. Für Geflüchtete und (Spät-)Aussiedler ergeben sich entsprechende Verpflichtungen aus dem Asylgesetz (AsylG) und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG).

In den städtischen Unterkünften werden betroffene Personen vorübergehend untergebracht, bis sie selbstständig Wohnraum anmieten oder eine Anschlusslösung gefunden haben. Die Unterkünfte unterscheiden sich je nach Bedarf und Verfügbarkeit: Von Gemeinschaftsunterkünften mit mehreren Wohneinheiten bis hin zu kleineren, angemieteten Wohnungen (so genannte „Mini-Wohnheime“).

Für die Nutzung dieser Unterkünfte werden gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Nutzungsgebühren erhoben. Diese Gebühren sollen die tatsächlichen Aufwendungen der Stadt für den Betrieb der Unterkünfte in der Regel abdecken – also Kosten für Miete, Nebenkosten, Ausstattung, Personal und Verwaltung. Die betroffenen Personengruppen verfügen jedoch in der Regel nur über ein begrenztes oder gar kein Einkommen. Daher ist die Gebührenstruktur so ausgestaltet, dass sie einerseits den Grundsätzen der Kostendeckung und Rechtmäßigkeit entspricht, andererseits aber soziale Gesichtspunkte wahrt und die besondere Lebenssituation der untergebrachten Personen berücksichtigt.

Die Stadt Leverkusen ist gesetzlich verpflichtet, die Gebühren für die Unterbringung in städtischen Übergangsunterkünften regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Grundlage hierfür sind die §§ 4 und 6 des KAG NRW. Der vergangene Prüfungsbericht des Fachbereichs Rechnungsprüfung und Beratung (FB 14) vom 12.07.2024 hat darauf hingewiesen, dass die bestehende Gebührenkalkulation aus dem Jahr 2017 nicht mehr den aktuellen Rahmenbedingungen entspricht. In der Folge ergibt sich die Notwendigkeit, diese Satzung sowohl inhaltlich als auch kalkulatorisch zu überarbeiten.

Die überwiegende Anzahl der Bewohnenden bezieht Sozialleistungen (Asylbewerberleistungen, Grundsicherung, Jobcenterleistungen), sodass die Einnahmen für Kosten für die Unterkunft gleichzeitig Ausgaben der kommunalen Leistungsträger sind.

Zur Erstellung der neuen Kalkulation wurde die Kommunalagentur NRW als fachliche Unterstützung eingebunden. Gemeinsam wurden notwendige Kostenbestandteile ermittelt – von Miete und Nebenkosten über Personal- und Sachkosten bis hin zu Unterhaltungs- und Verwaltungsausgaben. Im Verlauf dieser Arbeit zeigten sich Herausforderungen, etwa bei der Abgrenzung umlagefähiger Kosten oder der Festlegung einer sozialverträglichen Gebührenobergrenze.

Organisatorisch wird zukünftig die Zuständigkeit für die jährliche Kalkulation der Kosten im Fachbereich Soziales bei der Abteilung 503 – Sachgebiet 1.1 „Unterbringung und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ gebündelt. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Gebührenberechnung künftig zentral im Fachbereich Finanzen durchzuführen. Dadurch soll eine einheitliche Vorgehensweise bei der Kalkulation aller städtischen Gebühren sichergestellt werden.

 

Zu 1. Änderungsatzung der Satzung über die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen (Betriebssatzung)

 

Die Betriebssatzung soll aufgrund aktueller rechtlicher Änderungen unter § 6 Nr.2.i) angepasst werden. § 6 der Satzung über den Betrieb von Unterkünften für die vorläufige Unterbringung von Ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen in der Fassung vom 18.12.2017 (Betriebssatzung) regelt Beginn und Ende der Nutzung der Unterbringung. Im Falle einer längeren nicht angemeldeten Abwesenheit erfolgte bisher nach einem Monat eine Abmeldung beim Fachbereich Bürger und Integration (FB 33) von Amtswegen. Die Abwesenheit wird mit Hilfe eines sogenannten „Kontrollbogens“ festgestellt. Dies bedeutet, dass eine tägliche Kontrolle der Anwesenheit in der Einrichtung durch den Sicherheitsdienst oder das städtische Personal erfolgt. Diese wird in dem o. g. Formular (Kontrollbogen) dokumentiert.

Die Ausländerbehörde informierte über die rechtlichen Veränderungen, die sich aus den Erlassen vom 26.02.2024 „Maßnahmen zur Entlastung der Ausländerbehörden bei der Durchführung und Organisation von Rückführungsmaßnahmen ausreisepflichtiger Personen" und 30.08.2024 „Maßnahme zur Steigerung der Erfolgsquote bei Dublin-Überstellungen" ergeben. Danach sollen Rückführungsmaßnahmen konsequenter durchgeführt werden. Um dies gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass eine Abmeldung vonseiten des Fachbereich Soziales (FB 50) schneller erfolgt, um ein Untertauchen der Betroffenen zu vermeiden.

Es wird daher vorgeschlagen, die bisherige Frist von einem Monat auf 14 Tage zu reduzieren.

§ 6 Nr. 2 i) in der Fassung vom 18.12.2017

§ 6 Nr. 2 i) in der Fassung vom NEU

Den benutzungsberechtigen Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses oder einer Umsetzung sind insbesondere

2 i)

wenn eine Unterkunft von Bewohnern, denen sie zugewiesen war, länger als einen Monat nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde.

Den benutzungsberechtigen Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses oder einer Umsetzung sind insbesondere

wenn eine Unterkunft von Bewohnern, denen sie zugewiesen war, länger als 14 Tage nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde.

Die Bereitstellung einer Unterkunft ist auch im Sinne der gesetzlichen Regelungen des Asylgesetztes (AsylG) und des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) fest mit dem Wohnzweck verbunden. In Fallkonstellationen, in denen Bewohnende die bereitgestellte Unterkunft nicht zu Wohnzwecken nutzen, ist eine zügige Abmeldung auch aus finanzieller Sicht und einer effizienten Verwaltung der Unterbringungskapazitäten sach- und interessengerecht. Die verfügbaren Unterkunftsplätze sind begrenzt, mit hohem organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden und sollten daher verantwortungsvoll eingesetzt werden. Neben der erforderlichen rechtlichen Anpassung würde die Neuregelung auch zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes führen.

Zu 2: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen (Gebührensatzung)

Für die Unterbringung erhebt die Stadt Leverkusen Gebühren gemäß der Satzung über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-)Aussiedlern und Obdachlosen in von der Stadt Leverkusen betriebenen Unterkünften vom 18. Dezember 2017. Das KAG NRW sieht in den §§ 4 und 6 vor, dass die Gebührensätze jährlich zu überprüfen und anlassbezogen neu zu kalkulieren sind. Die Gebühren wurden letztmalig in 2017 überprüft und kalkuliert. Die Gebührensätze galten ab 01.01.2018. Eine Fortschreibung der Satzung wäre daher zum 01.01.2019 erforderlich gewesen. Eine Anpassung ist in den Folgejahren nicht erfolgt.

Nach einer Berechnung ergibt sich aufgrund der unterbliebenen Anpassung der Gebührensätze im Zeitraum von 2019 – 2024 eine Mindereinnahme in Höhe von 120.275,00 EUR. Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der überwiegenden Anzahl der Bewohnenden um Empfänger*innen von Sozialleistungen (Asylbewerberleistungen, Grundsicherung, Jobcenterleistungen), sodass durch die fehlende Anpassung der Gebührensätze kein finanzwirksamer Vermögensschaden für die Stadt Leverkusen entstanden ist.

Gemäß der Prüfungsfeststellung des Fachbereichs Rechnungsprüfung und Beratung (FB 14) vom 12.07.2024 wurde eine neue Kalkulation mit Unterstützung der Kommunalagentur NRW erstellt. Diese Kalkulation beinhaltet die Kosten des Betriebs der Unterkünfte. Berücksichtigungsfähig sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Personalkosten, Kosten in Zusammenhang mit den Gebäuden sowie Leistungen der JOB Service Beschäftigungsförderung Leverkusen gGmbH (JSL), die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtungen stehen, wurden von den jeweils zuständigen Fachbereichen zur Verfügung gestellt.

Gebührenkalkulation städtische Unterkünfte Leverkusen

Kostenübersicht 2024 (jährlich)

Kostenart

Betrag (EUR)

Personalkosten

2.126.761,65

Kosten Sammelunterkünfte im Eigentum

4.296.800,57

Kosten Sammelunterkünfte in Anmietung

2.129.305,15

Kosten angemietete Wohnungen

904.365,16

Kosten JSL

1.584.000,00

Kosten EFH und Whg. im Eigentum

44.639,29

Gesamtkosten jährlich

11.085.871,82

Gesamtkapazität der städt. Unterkünfte

1.760

Gebührenkalkulation pro Kopf

Gesamtkosten städt. Unterkünfte (jährlich)

11.085.871,82

Gesamtkapazität städt. Unterkünfte

1760 Plätze

jährliche Kosten pro Kopf (Gesamtkosten/Gesamtkapazität= 11.085.871,82/1760)

6.298,80

monatliche Kosten pro Kopf (jährl.Kosten pro Kopf/12= 6298,80/12)

524,90

Monatliche Nutzungsgebühr pro Kopf (gerundet)

525,00 €

zzgl. Strompauschale

21,00 €

Monatliche Nutzungsgebühr inkl. Strompauschale

546,00 €

Die Kalkulation wurde pro Kopf vorgenommen, um eine einheitliche und nachvollziehbare Kostenverteilung unabhängig von der Haushaltsgröße sicherzustellen und so zu gewährleisten, dass alle Bewohnerinnen und Bewohner gleichbehandelt werden. Aus der daraus resultierenden Kalkulation ergeben sich folgende Gebührensätze:

Personenzahl

Benutzungsgebühr

Strompauschale

Benutzungsgebühr incl. Strompauschale

 

 

1

525,00 €

21,00 €

546,00 €

2

717,00 €

42,00 €

759,00 €

3

877,00 €

63,00 €

940,00 €

4

1.037,00 €

84,00 €

1.121,00 €

5

1.196,00 €

105,00 €

1.301,00 €

6

1.358,00 €

126,00 €

1.484,00 €

7

1.519,00 €

147,00 €

1.666,00 €

8

1.682,00 €

168,00 €

1.850,00 €

9 oder mehr

1.845,00 €

189,00 €

2.034,00 €

Über die letzten sieben Jahre beträgt die Nutzungsgebühr konstant 472,00 € pro Person. Nach der aktuellen Berechnung würde sich die Gebühr auf 525,00 € erhöhen. Dies entspricht einer Erhöhung von 53,00 € und somit einer prozentualen Steigerung von rund 11,2 %. Ab der zweiten Person können die Gebührensätze nicht in voller Höhe erhoben werden, da diese oberhalb der geltenden Mietobergrenze (Kosten der Unterkunft und Heizung - KdU) liegen würde. Daher wird ab dieser Personenzahl die festgelegte Mietobergrenze als Grundlage herangezogen (Ratsbeschluss vom 18.12.2017, Vorlage Nr. 2017/1824). In Zusammenhang mit der notwendigen Anpassung der Gebühren wurde in Zusammenarbeit mit der Kommunalagentur NRW die Gelegenheit genutzt, die geltende Satzung auf Aktualität zu überprüfen. Nach der Prüfung empfiehlt die Verwaltung die Aufhebung der bisherigen Satzung und den Beschluss einer Neufassung.

Die Änderungen werden im Folgenden dargestellt:

Fassung vom 18.12.2017

Neue Fassung

Begründung

§ 1 Rechtsgrundlage

Für die Benutzung der Unterkünfte werden nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr hat ihre Obergrenze im Betrag der Belastung, die der Stadt Leverkusen entsteht. In den Gebühren sind die Kaltmiete, Nebenkosten, Aufwendungen für die Ausstattung, Personal- und Sachkosten sowie Erhaltungs- und Unterhaltsaufwand enthalten.

§ 1 Rechtsgrundlage

Für die Benutzung der Unterkünfte werden nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr hat ihre Obergrenze im Betrag der Belastung, die der Stadt Leverkusen entsteht. In den Gebühren sind die Kosten des Betriebs der Unterkünfte enthalten. Berücksichtigungsfähig sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Bezüglich der Energiekosten wird eine separate Strom-Gebühr berechnet.

Die geänderte Formulierung ist klarer und rechtssicherer.

§ 2

Gebührenpflicht

(1) Gebührenschuldner sind die Personen, denen die Benutzung der Unterkunft genehmigt wurde oder die sie in Anspruch nehmen.

(2) Haushaltsangehörige haften als Gesamtschuldner.

Neu § 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte.

(2) Volljährige Haushaltsangehörige haften als Gesamtschuldner

§ 2 Gebührenpflicht entfällt, bzw. wird mit § 5 Gebührenschuldner zusammengefasst und wird neuer § 3.

Hinweis der KAG NRW hinsichtlich der Rechtssicherheit

§ 3

Gebührenhöhe

Neu § 2

Gebührenhöhe

Siehe Erläuterung bzw. Tabelle

§ 4

Härtefall

Die Nutzungsgebühr (ohne Strompauschale) für Personen mit eigenem Einkommen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, beträgt 140,00 €/pro Person. Für eine Bedarfsgemeinschaft mit mehr als 9 Personen wird die gleiche Nutzungsgebühr wie bei einem 9-Personenhaushalt (1.260 €) erhoben.

§ 4

Härtefallklausel

Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Gebühren unter den gesetzlichen Voraussetzungen gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

Die bisherige Regelung widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes.

Die neue Regelung ermöglicht Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Einzelnen.

§ 5

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte.

(2) Haushaltsangehörige haften als Gesamtschuldner.

Neu § 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte.

(2) Volljährige Haushaltsangehörige haften als Gesamtschuldner

§ 6

Inkrafttreten

Neu § 5

Inkrafttreten

Keine Änderungen

Anlage/n:

Anlage 1 - Änderungssatzung Betriebssatzung
Anlage 2 - Neufassung Gebührensatzung

Gebührenkalkulation


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

MAM 2025:

Haushaltsjahr 2025/2026/2027/2028:

Produkt: 05150503 / Innenauftrag 500005150503/Sachkonto: 432100.

Erträge für die Maßnahme insgesamt: 3.700.000,00 € 2025 ff.

Geplant: Haushaltsjahr 2026/2027/2028/2029:

Produkt: 05150503/Innenauftrag 50005150503 Sachkonto 432100,

Erträge für die Maßnahme: voraussichtlich 2.700.000 € 2026 ff.

Produkt: 05150502/Innenauftrag 500005150502/Sachkonto 432100,

Erträge für die Maßnahme: voraussichtlich 1.350.000,00 € 2026 ff.

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr: 2026

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen: 

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2026 ff.

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): siehe oben €

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr: 2026

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein


Begründung der einfachen Dringlichkeit:

Die Satzungen waren vor der Erstellung der Vorlage noch mit dem Fachbereich Recht und Vergabestelle (FB 30) final abzustimmen. Damit eine Beratung und Beschlussfassung noch im letzten Turnus erfolgen kann, legt die Verwaltung die Vorlage noch zum Nachtragstermin vor.