Betreff
- Bebauungsplan Nr. 233/III "Mathildenhof - östlich Bohofsweg"
- Beschluss über die eingegangenen Äußerungen während der frühzeitigen Beteiligung (Abwägung)
- Bebauungsplan Nr. 251/III "Mathildenhof - Kita Bohofsweg"
- Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
Vorlage
2025/0049
Aktenzeichen
613/26/Fri
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

1.    Der Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen über die Vorlage Nr. 2025/3289 vom 07.07.2025 (Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 251/III „Mathildenhof - Kita Bohofsweg“) wird aufgehoben.

2.    Über die während der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 233/III „Mathildenhof - östlich Bohofsweg“ eingegangenen Äußerungen der Öffentlichkeit (Stellungnahmen I/A) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen I/B) wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 2 dieser Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 und
 § 4 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB).

I/A - Äußerungen der Öffentlichkeit:

A1 Protokoll der Informationsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

A 2                        233/III_Äußerung_02

A 3                        233/III_Äußerung_03

A 4                        233/III_Äußerung_04

A 5                        233/III_Äußerung_05

A 6                        233/III_Äußerung_06

A 7                        233/III_Äußerung_07

A 8                        233/III_Äußerung_08

A 9                        233/III_Äußerung_09

A 10                     233/III_Äußerung_10

A 11                     233/III_Äußerung_11

A 12                     233/III_Äußerung_12

I/B - Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

B 1 Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG

            Overfeldweg 23

            51371 Leverkusen

B 2 IHK Köln, Geschäftsstelle Leverkusen/Rhein-Berg

            An der Schusterinsel 2

            51379 Leverkusen

B 3 Geologischer Dienst NRW, Landesbetrieb

            De-Greiff-Str. 195

            47803 Krefeld

B 4 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland

            Endenicher Straße 133

            53115 Bonn

B 5 Polizeipräsidium Köln

            Walter-Pauli-Ring 2-6

            51103 Köln

B 6 Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR

            Postfach 101135

            51311 Leverkusen

B 7 Deutsche Telekom Technik GmbH

            Postfach 100709

            44782 Bochum

B 8 Vodafone NRW GmbH

Postfach 102028

34020 Kassel

B 9 Wupperverband

            Untere Lichtenplatzer Straße 100

            42289 Wuppertal

B 10 Fachbereich Umwelt

            Stadt Leverkusen

3.    Über die während der öffentlichen Auslegung im Internet eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit (Stellungnahmen II/A) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen II/B) zum Bebauungsplan Nr. 251/III „Mathildenhof - Kita Bohofsweg" wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 1 dieser Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

II/A) Stellungnahmen der Öffentlichkeit:

                A 1           251/III_Stellungnahme_01

A 2           251/III_Stellungnahme_02


II/B) Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:


B 1           
Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG

B 2            Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR

B 3            Fachbereich Umwelt

B 4            LNU, NABU und BUND Leverkusen

B 5            Polizeipräsidium Köln

B 6            Wupperverband

B 7            Bezirksregierung Köln, Dezernat 53

B 8            Landwirtschaftskammer NRW

4.    Der Rat macht sich alle bisherigen Abwägungsentscheidungen dieses Verfahrens zu eigen. Auf die Begründung und Abwägung wird verwiesen.

5.    Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 251/III „Mathildenhof – Kita Bohofsweg“ bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen (Anlagen 3 und 4 dieser Vorlage) wird mit geringfügigen Änderungen als Satzung beschlossen.
Rechtsgrundlagen: § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) geändert worden ist,


in Verbindung mit

Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, und § 89 Landesbauordnung - BauO NRW, in Kraft getreten am 4. August 2018 und zum 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021; Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 1. Januar 2024, und § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024; Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025 (Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4, 6, 8, 16 und 20), Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 5, 7, 9 bis 15, 17 und 18 sowie 21 und 22 tritt am 1. November 2025 in Kraft, Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 19 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, sowie Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW (früher Landschaftsgesetz – LG) i. d. F. d. B. vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016 und am 1. Januar 2018 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 19. Februar 2022 (Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und b sowie Nummer 4) und am 19. August 2022 (Nummer 3 Buchstabe d und e, siehe Hinweis); Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 16. März 2024; Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.

6.    Die als Anlage 5 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.

gezeichnet:

In Vertretung                                                           In Vertretung

Adomat                                                                     Lünenbach

(In Vertretung des

Oberbürgermeisters)


Begründung:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 251/III „Mathildenhof - Kita Bohofsweg“ befindet sich im Stadtteil Leverkusen-Steinbüchel, Ortsteil Mathildenhof, östlich der Straße Bohofsweg sowie südlich „In der Wasserkuhl“. Er umfasst in der Gemarkung Steinbüchel die Flurstücke 303 (z. T.), Flur 14; 70 (z. T.), 269 (z.T.) Flur 15. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (s. Anlage 3 dieser Vorlage) zu entnehmen. Das Plangebiet ist ca. 1,19 ha groß.

Planungsanlass und Ziel der Planung:

Während des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 233/III „Mathildenhof - östlich Bohofsweg“ entstanden nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vielfältige Diskussionen über die Fortführung des Planverfahrens. Aus diesem Grund wurde, um die Baurechtschaffung für die geplante Kita nicht zu verzögern, der notwendige Planbereich abgetrennt. Hierfür erfolgte nun ein eigenständiges Planverfahren. Dafür ist ein förmliches Bebauungsplanverfahren Nr. 251/III „Mathildenhof - Kita Bohofsweg“ mit Umweltbericht und Ausgleichsmaßnahmen sowie im Parallelverfahren die 15. Flächennutzungsplanänderung (FNP) (s. Vorlage Nr. 2025/0052) notwendig.

Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 251/III „Mathildenhof - Kita Bohofsweg“ sollen eine neue 8-gruppige Kindertagesstätte (Kita) entsprechend des Grundsatzbeschlusses vom 16.10.2017 (Vorlage Nr. 2017/1790) sowie die entsprechenden Ausgleichsflächen realisiert werden. Der Bereich ist städtisches Eigentum.

Verfahrensstand und weiteres Vorgehen:

Das förmliche Bebauungsplanverfahren nach § 30 BauGB wurde mit dem Aufstellungsbeschluss vom 07.06.2021 (siehe Vorlage 2021/0564) eingeleitet. Die ermittelten Belange zum Bebauungsplanverfahren Nr. 233/III sowie die dafür erarbeiteten Gutachten (siehe Vorlage Nr. 2021/0550) konnten in dieses Verfahren für die Kita übernommen werden. Dadurch konnte auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden. Zwischenzeitlich wurde der Umweltbericht erarbeitet sowie der Geltungsbereich im Bereich der Gemeinbedarfsfläche etwas Richtung Osten vergrößert.

Vom 23.08.2024 bis zum 23.09.2024 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Umweltbericht im Internet sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen, die eine erneute öffentliche Beteiligung erfordern. Danach erfolgte mit der Vorlage Nr. 2025/3289 der Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen (Abwägung) sowie der Satzungsbeschluss. Noch bevor dieser Bebauungsplan rechtsverbindlich wurde, ist ein Bekanntmachungsfehler bei der öffentlichen Auslegung in 2024 erkannt worden. Um diesen Verfahrensfehler gemäß § 214 BauGB zu heilen, war eine erneute Bekanntmachung sowie eine Wiederholung der Veröffentlichung im Internet und ergänzenden öffentlichen Auslegung notwendig. Diese erfolgte vom 07.10.2025 bis 07.11.2025. Es wurden keine abwägungsrelevanten neuen Stellungnahmen abgegeben.

Die Stellungnahmen bezogen sich auf den Umwelt- und Landschaftsschutz, den Verlust wertvoller Böden, die Beeinträchtigung von Klima/Kaltluft, den Artenschutz, den Verkehr sowie Verfahrensfragen. Alle Gutachten zeigen keine erheblichen Umweltauswirkungen. Der Bodenschutz und der Artenschutz werden durch Maßnahmen berücksichtigt. Der Verkehr bleibt beherrschbar. Aufgrund des sehr großen Bedarfs an Kita-Plätzen erhält dieser soziale Belang Vorrang vor konkurrierenden Umwelt- und Nutzungsinteressen.

Die abgegebenen Stellungnahmen erforderten keine wesentlichen Änderungen. Einige Hinweise, insbesondere zum Artenschutz sowie redaktionelle Änderungen, wurden aufgenommen (diese sind rot hinterlegt). Die während der öffentlichen Auslegung in 2024 eingegangenen Stellungnahmen werden nun für die in 2025 durchgeführte Auslegung gewertet und entsprechend abgewogen.

Der aktuelle Verfahrensschritt ist nun:

1.    Die Aufhebung des ursprünglich gefassten fehlerhaften Satzungsbeschlusses aufgrund vorheriger Verfahrensmängel,

2.    ein erneuter Satzungsbeschluss (ohne Änderungen), inklusive der Abwägungsbeschlüsse zum (aufgegebenen) Bebauungsplan Nr. 233/III (Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung), sowie zum aktuellen Planverfahren.

Nach der Genehmigung der 15. FNP-Änderung (Vorlage Nr. 2025/0052) wird dieser Bebauungsplan rechtsverbindlich.

Mit dem Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplans tritt der Landschaftsplan für diese Flächen gemäß§ 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW außer Kraft. Im Zuge der Neuaufstellung des Landschaftsplans wird die Planung des Bebauungsplans Nr. 251/III „Mathildenhof - Kita Bohofsweg“ berücksichtigt.

Prüfung der Umweltbelange:

Das förmliche Verfahren erfordert einen Umweltbericht, der Teil (B) der Begründung ist. Als Anlage ist zur Kenntnis die erneute Artenschutzprüfung beigefügt, die die erste Artenschutzprüfung aus dem Jahr 2016 bestätigt.

Hinweis:

Alle Anlagen können im Ratsinformationssystem Session in farbiger und vergrößerter Darstellung eingesehen werden.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein