- Beschluss über die eingegangenen Äußerungen während der frühzeitigen Beteiligung (Abwägung)
- Bebauungsplan Nr. 251/III "Mathildenhof - Kita Bohofsweg"
- Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1.
Der Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen über die Vorlage Nr.
2025/3289 vom 07.07.2025 (Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 251/III
„Mathildenhof - Kita Bohofsweg“) wird aufgehoben.
2.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan Nr.
233/III „Mathildenhof - östlich Bohofsweg“ eingegangenen Äußerungen der
Öffentlichkeit (Stellungnahmen I/A) und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (Stellungnahmen I/B) wird gemäß Beschlussentwurf der
Verwaltung (Anlage 2 dieser Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil
dieses Beschlusses.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1
Baugesetzbuch (BauGB).
I/A - Äußerungen der
Öffentlichkeit:
A1 Protokoll der Informationsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
A 2 233/III_Äußerung_02
A 3 233/III_Äußerung_03
A 4 233/III_Äußerung_04
A 5 233/III_Äußerung_05
A 6 233/III_Äußerung_06
A 7 233/III_Äußerung_07
A 8 233/III_Äußerung_08
A 9 233/III_Äußerung_09
A 10 233/III_Äußerung_10
A 11 233/III_Äußerung_11
A 12 233/III_Äußerung_12
I/B - Äußerungen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange
B 1 Energieversorgung
Leverkusen GmbH & Co. KG
Overfeldweg
23
51371
Leverkusen
B 2 IHK Köln, Geschäftsstelle Leverkusen/Rhein-Berg
An der
Schusterinsel 2
51379
Leverkusen
B 3 Geologischer Dienst NRW, Landesbetrieb
De-Greiff-Str.
195
47803
Krefeld
B 4 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher
Straße 133
53115 Bonn
B 5 Polizeipräsidium Köln
Walter-Pauli-Ring
2-6
51103 Köln
B 6 Technische Betriebe der Stadt
Leverkusen AöR
Postfach 101135
51311 Leverkusen
B 7 Deutsche Telekom Technik GmbH
Postfach 100709
44782 Bochum
B 8 Vodafone NRW GmbH
Postfach
102028
34020
Kassel
B 9 Wupperverband
Untere
Lichtenplatzer Straße 100
42289 Wuppertal
B 10 Fachbereich Umwelt
Stadt Leverkusen
3.
Über die während der öffentlichen Auslegung im Internet eingegangenen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit (Stellungnahmen II/A) und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen II/B) zum Bebauungsplan Nr. 251/III „Mathildenhof - Kita
Bohofsweg" wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 1 dieser
Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
II/A) Stellungnahmen der Öffentlichkeit:
A 1 251/III_Stellungnahme_01
A 2 251/III_Stellungnahme_02
II/B) Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
B 1 Energieversorgung
Leverkusen GmbH & Co. KG
B 2 Technische
Betriebe der Stadt Leverkusen AöR
B 3 Fachbereich
Umwelt
B 4 LNU, NABU und BUND Leverkusen
B 5 Polizeipräsidium
Köln
B 6 Wupperverband
B 7 Bezirksregierung
Köln, Dezernat 53
B 8 Landwirtschaftskammer
NRW
4.
Der Rat macht sich alle bisherigen Abwägungsentscheidungen dieses
Verfahrens zu eigen. Auf die Begründung und Abwägung wird verwiesen.
5.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 251/III „Mathildenhof – Kita
Bohofsweg“ bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen (Anlagen 3
und 4 dieser Vorlage) wird mit geringfügigen
Änderungen als Satzung beschlossen.
Rechtsgrundlagen: § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 257) geändert worden ist,
in Verbindung mit
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, und § 89
Landesbauordnung - BauO NRW, in Kraft getreten am 4. August 2018 und zum 1.
Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22.
September 2021; Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten
am 1. Januar 2024, und § 7 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - GO NRW i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in
Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023; Artikel 2 des Gesetzes
vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024; Artikel
1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am
17. Juli 2025 (Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4, 6, 8, 16 und 20), Nummer 1
Buchstabe a, c und d, Nummer 5, 7, 9 bis 15, 17 und 18 sowie 21 und 22 tritt am
1. November 2025 in Kraft, Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 19 tritt am 1.
Januar 2026 in Kraft, sowie Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW (früher
Landschaftsgesetz – LG) i. d. F. d. B. vom 21.07.2000 (GV. NRW. S.
568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW.
S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016 und am 1. Januar 2018
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in
Kraft getreten am 19. Februar 2022 (Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und b sowie
Nummer 4) und am 19. August 2022 (Nummer 3 Buchstabe d und e, siehe Hinweis);
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), in Kraft
getreten am 16. März 2024; Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025
(GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.
6.
Die als
Anlage 5
der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan wird
gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Adomat Lünenbach
(In Vertretung des
Oberbürgermeisters)
Begründung:
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 251/III „Mathildenhof - Kita Bohofsweg“ befindet sich im
Stadtteil Leverkusen-Steinbüchel, Ortsteil Mathildenhof, östlich der Straße
Bohofsweg sowie südlich „In der Wasserkuhl“. Er umfasst in der Gemarkung
Steinbüchel die Flurstücke 303 (z. T.), Flur 14; 70 (z. T.), 269 (z.T.)
Flur 15. Die
genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (s. Anlage 3 dieser Vorlage) zu
entnehmen. Das Plangebiet ist ca. 1,19 ha groß.
Planungsanlass
und Ziel der Planung:
Während des
Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 233/III „Mathildenhof - östlich
Bohofsweg“ entstanden nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
vielfältige Diskussionen über die Fortführung des Planverfahrens. Aus diesem
Grund wurde, um die Baurechtschaffung für die geplante Kita nicht zu verzögern,
der notwendige Planbereich abgetrennt. Hierfür erfolgte nun ein eigenständiges Planverfahren.
Dafür ist ein förmliches Bebauungsplanverfahren Nr. 251/III „Mathildenhof - Kita Bohofsweg“ mit Umweltbericht und Ausgleichsmaßnahmen sowie
im Parallelverfahren die 15. Flächennutzungsplanänderung (FNP) (s. Vorlage Nr.
2025/0052) notwendig.
Im Bereich des
Bebauungsplans Nr. 251/III „Mathildenhof - Kita Bohofsweg“ sollen eine neue 8-gruppige
Kindertagesstätte (Kita) entsprechend des Grundsatzbeschlusses vom 16.10.2017
(Vorlage Nr. 2017/1790) sowie die entsprechenden Ausgleichsflächen realisiert
werden. Der Bereich ist städtisches Eigentum.
Verfahrensstand und weiteres Vorgehen:
Das förmliche Bebauungsplanverfahren nach § 30 BauGB wurde mit dem
Aufstellungsbeschluss vom 07.06.2021 (siehe Vorlage 2021/0564) eingeleitet. Die ermittelten Belange
zum Bebauungsplanverfahren Nr. 233/III sowie die dafür erarbeiteten Gutachten
(siehe Vorlage Nr. 2021/0550) konnten in dieses Verfahren für die Kita
übernommen werden. Dadurch konnte auf eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit verzichtet werden. Zwischenzeitlich wurde der Umweltbericht
erarbeitet sowie der Geltungsbereich im Bereich der Gemeinbedarfsfläche etwas
Richtung Osten vergrößert.
Vom 23.08.2024 bis zum 23.09.2024 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Umweltbericht im Internet sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen, die eine erneute öffentliche Beteiligung erfordern. Danach erfolgte mit der Vorlage Nr. 2025/3289 der Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen (Abwägung) sowie der Satzungsbeschluss. Noch bevor dieser Bebauungsplan rechtsverbindlich wurde, ist ein Bekanntmachungsfehler bei der öffentlichen Auslegung in 2024 erkannt worden. Um diesen Verfahrensfehler gemäß § 214 BauGB zu heilen, war eine erneute Bekanntmachung sowie eine Wiederholung der Veröffentlichung im Internet und ergänzenden öffentlichen Auslegung notwendig. Diese erfolgte vom 07.10.2025 bis 07.11.2025. Es wurden keine abwägungsrelevanten neuen Stellungnahmen abgegeben.
Die Stellungnahmen bezogen sich auf den Umwelt- und Landschaftsschutz, den Verlust wertvoller Böden, die Beeinträchtigung von Klima/Kaltluft, den Artenschutz, den Verkehr sowie Verfahrensfragen. Alle Gutachten zeigen keine erheblichen Umweltauswirkungen. Der Bodenschutz und der Artenschutz werden durch Maßnahmen berücksichtigt. Der Verkehr bleibt beherrschbar. Aufgrund des sehr großen Bedarfs an Kita-Plätzen erhält dieser soziale Belang Vorrang vor konkurrierenden Umwelt- und Nutzungsinteressen.
Die abgegebenen Stellungnahmen erforderten keine
wesentlichen Änderungen. Einige Hinweise, insbesondere zum Artenschutz sowie
redaktionelle Änderungen, wurden aufgenommen (diese sind rot hinterlegt). Die während der
öffentlichen Auslegung in 2024 eingegangenen Stellungnahmen werden nun für die
in 2025 durchgeführte Auslegung gewertet und entsprechend abgewogen.
Der aktuelle Verfahrensschritt ist nun:
1.
Die Aufhebung des ursprünglich gefassten fehlerhaften
Satzungsbeschlusses aufgrund vorheriger Verfahrensmängel,
2.
ein erneuter Satzungsbeschluss (ohne Änderungen), inklusive
der Abwägungsbeschlüsse zum (aufgegebenen) Bebauungsplan Nr. 233/III
(Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung), sowie zum aktuellen
Planverfahren.
Nach der Genehmigung
der 15. FNP-Änderung (Vorlage Nr. 2025/0052) wird dieser
Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Mit dem
Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplans tritt der Landschaftsplan für diese
Flächen gemäß§ 20 Abs. 4
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW außer Kraft. Im Zuge der Neuaufstellung des
Landschaftsplans wird die Planung des Bebauungsplans Nr. 251/III „Mathildenhof -
Kita Bohofsweg“ berücksichtigt.
Prüfung der Umweltbelange:
Das förmliche Verfahren erfordert einen Umweltbericht, der Teil (B) der Begründung ist. Als Anlage ist zur Kenntnis die erneute Artenschutzprüfung beigefügt, die die erste Artenschutzprüfung aus dem Jahr 2016 bestätigt.
Hinweis:
Alle Anlagen können im Ratsinformationssystem Session in farbiger und vergrößerter Darstellung eingesehen werden.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
|
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit
|
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |
