- Bürgerantrag vom 08.11.11
Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II lehnt den Bürgerantrag auf Verkehrsberuhigung der Neukronenberger Straße ab. Die Ergebnisse der Verkehrszählung bedingen keine Notwendigkeit zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 20 km/h. Darüber hinaus sind bauliche Verkehrsberuhigungsmaßnahmen aufgrund des tatsächlichen Straßenbauzustandes der Neukronenberger Straße und der Eigentumsverhältnisse derzeit nicht möglich.
gezeichnet: Buchhorn
Begründung:
Mit Schreiben vom
08.11.11 (s. Anlage 1) beantragen die Petenten die Verkehrsberuhigung im
Bereich der Neukronenberger Straße durch das Aufstellen von Verkehrsinseln/Baken
und die Einrichtung eines Tempo 20 km/h-Bereiches.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Bezirksvertretungsmitglieder den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 2 beigefügt.
Die Verwaltung geht davon aus, dass sich der vorliegende Bürgerantrag vornehmlich auf den Bereich der Neukronenberger Straße zwischen der Einmündung Am Weidenbusch und dem Ende der Bebauung bezieht.
Einrichtung Tempo 20 km/h
Verkehrszählungen haben ergeben, dass im o. g. Bereich in Fahrtrichtung „Biesenbach“ nur 5 % aller Verkehrsteilnehmer über 40 km/h fuhren. In Fahrtrichtung „Quettingen“ waren es dagegen 13,2 % aller Fahrzeugführer. Der Unterschied in den Ergebnissen vermag darin begründet liegen, dass die Fahrzeugführer in Fahrtrichtung „Quettingen“ bergauf fahren müssen und daher vermutlich mehr Gas geben.
Auch wenn festzustellen ist, dass teilweise die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h von einigen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten wird, so sind die Ergebnisse – im Gegensatz zu anderen Tempo 30-Zonen – als moderat zu bewerten. Aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen liegt keine Notwendigkeit zur weiteren Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit vor.
Verkehrsberuhigung durch bauliche Maßnahmen
Die Neukronenberger Straße ist im Bereich der Bebauung nicht erstmalig hergestellt und hat den Charakter einer Baustraße. Ein Gehwegbereich ist lediglich mit einer Markierung von der Fahrbahn abgetrennt, die allerdings im Bedarfsfall überfahren werden kann. Der nördliche Fahrbahnrand geht ohne eine bauliche Einfassung in einen unbefestigten Seitenstreifen über.
Die Stadt Leverkusen ist ab der Hausnummer 67 in Richtung Biesenbach nur Eigentümer eines ca. 3,70 m breiten Fahrbahnquerschnitts, während sich der nördliche ca. 3,00 m breite Straßenquerschnitt in Privatbesitz befindet.
Vor diesem Hintergrund sind im jetzigen Zustand der Neukronenberger Straße keine baulichen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen durch Einengungen, alternierendes Parken etc. möglich.
Von Seiten der Verwaltung wird vielmehr angestrebt, eine erstmalige Herstellung der Neukronenberger Straße durchzuführen. Die dafür notwendigen Grunderwerbsverhandlungen wurden inzwischen aufgenommen.
Sollten diese erfolgreich zum Abschluss gebracht werden, könnte in Abstimmung mit den Anwohnern eine Planung zur Gestaltung dieses Straßenabschnittes durchgeführt und unter dem Vorbehalt der Finanzierung auch baulich umgesetzt werden.
Fazit
Aufgrund des derzeitigen Zustandes der Neukronenberger Straße sind bauliche Verkehrsberuhigungsmaßnahmen nicht möglich. Vielmehr wird ein erstmaliger Ausbau der Straße angestrebt, deren Gestaltung in Abstimmung mit den Anwohnern erfolgen kann. Zudem ergibt sich aus den Ergebnissen der Verkehrszählung keine Notwendigkeit zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 20 km/h.
Zusatzbemerkung
Weder in den Exposés noch in der Zeitungsanzeige wurden von Seiten der Stadt die Grundstücke der Neukronenberger Straße mit dem Zusatz „verkehrsberuhigt“ angeboten; eine entsprechende Äußerung im Bürgerantrag ist somit nicht zutreffend.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1427/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Capitain, Daniel; FB 01; 88 89
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Im Hinblick auf eine bürgerfreundliche Bearbeitung, die auch eine möglichst kurzfristige Abwicklung des jeweiligen Anliegens beinhaltet, sollte eine Beratung dieses Bürgerantrages in der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II am 31.01.12 erfolgen.