Betreff
Beschluss zur Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters (Hauptwahl) vom 14.09.2025
Vorlage
2025/0139
Aktenzeichen
330-sp
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Die Wahl des Oberbürgermeisters vom 14.09.2025 wird gemäß §§ 40 Abs. 1 Buchstabe d, 46 e des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig erklärt.

gezeichnet:

In Vertretung

Lünenbach

(Wahlleiter)


Begründung:

Die neu gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen entsprechend §§ 40 Abs. 1 Buchstaben a-d, 46 e Kommunalwahlgesetz NRW zu beschließen.

Für Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG

- den Wahlberechtigten des Wahlgebiets,

- der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

 - der Aufsichtsbehörde

eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.

Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 17.09.2025 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters endete gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG i. V. m. mit § 31 VwVfG NRW i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 17.10.2025.

Innerhalb dieser Frist sind beim Wahlleiter zwei Einsprüche zu dieser Wahl eingegangen.

a.    Einspruch von Aufbruch Leverkusen vertreten durch Herrn Markus Beisicht vom 17.09.2025 gegen die Feststellung der Wahlergebnisse der Wahl des/der Oberbürgermeisters/in

 

Herr Markus Beisicht (Vorsitzender der Wählergruppe Aufbruch Leverkusen) legte am 17.09.2025 per E-Mail mit beigefügtem Schreiben frist- und formgerecht Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des/der Oberbürgermeisters/in ein.          

Folgende Punkte sind als Begründung für den Einspruch angegeben:

Zurückweisung der Wahlvorschlags der Wählergruppe Aufbruch Leverkusen – Herr Markus Beisicht zur Wahl des/der Oberbürgermeisters/in

 

Der Einspruchsführer trägt vor, dass die Zurückweisung des Bewerbers Markus Beisicht - Aufbruch Leverkusen zur Oberbürgermeisterwahl im Wahlausschuss rechtswidrig gewesen sei.

Fehlende verfassungsfeindliche Bestrebungen des Bewerbers

Der Bewerber unterstütze im Gegensatz zu den Darstellungen der Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes nicht ansatzweise verfassungsfeindliche Bestrebungen und verteidige sowohl die Demokratie als auch die Menschenwürde eines jeden Menschen.

Entgegen den Darstellungen des Einspruchsführers, gibt die vom Verfassungsschutz NRW ausgestellte Erkenntnismitteilung vom 07.07.2025 einen ausführlichen Überblick über die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Bewerbers Markus Beisicht. Hierbei werden neben der (ehemaligen) Mitgliedschaft in einer Reihe von rechtsextremistischen Beobachtungsobjekten wie Pro NRW oder Aufbruch Leverkusen, auch in der Vergangenheit wiederholt islam- und fremdenfeindliche Äußerungen und Kontakte zu rechtsextremistischen Gruppierungen und Personen genannt. Im Fazit der Erkenntnismitteilung wird zusammengefasst, dass in der Gesamtschau somit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Herr Beisicht Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt.

Vergangene problemlose Zulassungen in Köln und Leverkusen

Der Bewerber sei bereits in der Vergangenheit mehrfach problemlos zur Oberbürgermeisterwahl in Köln (Jahr 2009) und Leverkusen (Jahre 2015 und 2020) zugelassen worden.

Eine Zulassung bei vergangenen Wahlen garantiert keine Zulassung bei aktuellen Wahlen, sondern erfolgt nach den aktuellen Gegebenheiten im Prüfverfahren und den Entscheidungen des Wahlausschusses. Insbesondere aufgrund von deutlich gestiegenen politisch-motivierten Straftaten von rechts (+ 58,9% seit 2023; siehe Abb. 1) und auch von links (+ 8,2 % seit 2023, siehe Abb. 2), war das Wahlamt auch im Prüfverfahren der Wahlvorschläge zum/zur Oberbürgermeister/in sensibilisiert ggf. vorhandene extremistische und verfassungsfeindliche Bestrebungen bei OB-Kandidat*innen zu beachten.

Im Zuge dessen ist das Wahlamt der Stadt Leverkusen durch den Verfassungsschutzbericht des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen auf frühere und bestehende Aktivitäten des Bewerbers aufmerksam geworden, die auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hinweisen.

Abb. 1: Politisch-motivierte Straftaten von rechts 2024 im Vergleich zum Jahr 2023 (vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2024, S. 40).

Abb. 2: Politisch-motivierte Straftaten von links 2024 im Vergleich zum Jahr 2023 (vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2024, S. 42).

Fehlendes rechtliches Gehör beim Zulassungsverfahren

Dem Bewerber, sowie der Vertrauensperson sei während des Zulassungsverfahrens nicht ausreichend rechtliches Gehör bewilligt worden. Dies wird damit begründet, dass der Vertrauensperson kurz vor der Einreichungsfrist schriftlich durch das Wahlamt bestätigt worden sei, dass alle Voraussetzungen für die Kandidatur des Bewerbers Markus Beisicht erfüllt seien und dann am 09.07.2025 die Information folgte, dass der Verfassungsschutz NRW Bedenken gegen die Kandidatur habe. Der Einspruchsführer bemängelt zudem, dass ihn das zuständige Wahlamt bis zum 09.07.2025 nicht darüber informiert habe, dass eine Anfrage beim Verfassungsschutz NRW platziert worden sei.

Da der Zulassungstermin des Wahlausschusses für den 10.07.2025 terminiert war, führt der Einspruchsführer auf, dass die Information über die Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes zu spät erfolgte und sich folglich die Vertrauensperson nicht mehr ordnungsgemäß damit hätte auseinandersetzen können. Zudem wird bemängelt, dass die Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes nicht direkt, sondern erst nach Aufforderung an die Vertrauensperson des Wahlvorschlags übermittelt worden sei.

Der Begründung, dass der Vertrauensperson sowie dem Bewerber Markus Beisicht nicht ausreichend das rechtliche Gehör gewährt worden sei, kann nicht entsprochen werden. Das Wahlamt hatte nach Sichtung des Verfassungsschutzberichts NRW aus dem Jahre 2024 die zuständige Verfassungsschutzbehörde am 08.04.2025 schriftlich kontaktiert und um eine schriftliche Einschätzung zur Verfassungstreue des Bewerbers gebeten. Auf die schriftliche Erinnerung zur Anfrage am 20.05.2025 erfolgte keine Rückmeldung seitens der Verfassungsschutzbehörde. Folglich wurde die Erkenntnismitteilung erst am 08.07.2025 per Postboten zugestellt. Somit erreichte die Erkenntnismitteilung das Wahlamt erst nach der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zur Kommunalwahl, welche am 07.07.2025 endete.

Unmittelbar nach der Sichtung der Erkenntnismitteilung durch das Wahlamt wurde die Vertrauensperson am 09.07.2025 über den Eingang des Schreibens des Verfassungsschutzes telefonisch informiert. Auf tel. Anfrage wurde der Vertrauensperson auch die Erkenntnismitteilung per Mail weitergeleitet.

Eine frühere Information über die beim Verfassungsschutz gestellte Anfrage war nicht möglich und auch nicht vorgesehen, da dem Wahlamt bis zum 08.07.2025 nicht bekannt war, zu welchem Ergebnis der Verfassungsschutz NRW gekommen wäre bzw. ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung beim Bewerber vorliegen würden. Aufgrund der fehlenden Information wurde der Vertrauensperson auch bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bestätigt, dass alle Formulare und Unterlagen vollständig seien.

Keine Möglichkeit den Wahlvorschlag zurückzuziehen und ggf. auszutauschen

Der Vertrauensperson sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, den Bewerber zurückzuziehen und diesen ggf. durch einen anderen Bewerber zu ersetzen.

Entgegen der Begründung des Einspruchsführers hatte die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung gemäß § 20 Abs. 1 KWahlG durch gemeinsame schriftliche Erklärung bis zum Zulassungstermin des Wahlausschusses die Möglichkeit den Wahlvorschlag zurückzuziehen. Da die Vertrauensperson am 09.07.2025, folglich einen Tag vor dem Zulassungstermin über die Erkenntnismitteilung informiert worden ist, bestand die Option der Wahlvorschlagsrücknahme.

Gemäß § 20 Abs. 2 KWahlG i. V. m. § 65 Abs. 2 GO NRW bestand auch die Möglichkeit der Änderung des Wahlvorschlages nach der Einreichungsfrist, da die in der Stellungnahme des Verfassungsschutzes NRW aufgeführten Punkte die Wählbarkeit des Kandidaten Beisicht betrafen. Nach § 65 Abs. 2 GO NRW ist eine Person für das Amt des/der Oberbürgermeister*in unter anderem nur dann wählbar, wenn sie „jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“. Da die Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes NRW konkrete Bedenken gegen die Verfassungstreue des Kandidaten Beisicht begründet und somit die Wählbarkeit nach der Einreichungsfrist nicht vollständig gegeben war, wäre eine Änderung des Wahlvorschlages durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson nach § 20 Abs. 2 KWahlG möglich gewesen.

Keine ausreichende Möglichkeit für den Wahlausschuss sich mit dem Thema auseinanderzusetzen

Die Mitglieder des Wahlausschusses hätten keine ausreichende Möglichkeit gehabt sich mit den Vorwürfen gegen den Bewerber Markus Beisicht auseinanderzusetzen.

Den Mitgliedern wurde während der Sitzung des Wahlausschusses am 10.07.2025 ausreichend Zeit für das Durchlesen der Erkenntnismitteilung sowie für das Stellen von Verständnisfragen gewährt. Zudem wurden von einem Vertreter des Wahlamtes die wichtigsten Punkte der Mitteilung des Verfassungsschutzes zusammengefasst.

b.    Einspruch von Herrn Markus Beisicht vertreten durch Frau Rechtsanwältin Ariane Meise vom 17.09.2025 gegen die Feststellung der Wahlergebnisse der Wahl des/der Oberbürgermeisters/in

 

Herr Markus Beisicht (vertreten durch Frau Rechtsanwältin Ariane Meise) legte am 17.09.2025 per E-Mail mit beigefügtem Schreiben frist- und formgerecht Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des/der Oberbürgermeisters/in ein.          

Folgende Punkte sind als Begründung für den Einspruch angegeben:

Zurückweisung der Wahlvorschlags der Wählergruppe Aufbruch Leverkusen – Herr Markus Beisicht zur Wahl des/der Oberbürgermeisters/in

 

Der Einspruchsführer trägt vor, dass die Zurückweisung des Bewerbers Markus Beisicht - Aufbruch Leverkusen zur Oberbürgermeisterwahl im Wahlausschuss rechtswidrig gewesen sei.

Fehlende verfassungsfeindliche Bestrebungen des Bewerbers

Der Bewerber unterstütze im Gegensatz zu den Darstellungen der Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes nicht ansatzweise verfassungsfeindliche Bestrebungen und verteidige sowohl die Demokratie als auch die Menschenwürde eines jeden Menschen.

Entgegen den Darstellungen des Einspruchsführers, gibt die vom Verfassungsschutz NRW ausgestellte Erkenntnismitteilung vom 07.07.2025 einen ausführlichen Überblick über die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Bewerbers Markus Beisicht. Hierbei werden neben der (ehemaligen) Mitgliedschaft in einer Reihe von rechtsextremistischen Beobachtungsobjekten wie Pro NRW oder Aufbruch Leverkusen, auch in der Vergangenheit wiederholt islam- und fremdenfeindliche Äußerungen und Kontakte zu rechtsextremistischen Gruppierungen und Personen genannt. Im Fazit der Erkenntnismitteilung wird zusammengefasst, dass in der Gesamtschau somit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Herr Beisicht Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt.

Vergangene problemlose Zulassungen in Köln und Leverkusen

Der Bewerber sei bereits in der Vergangenheit mehrfach problemlos zur Oberbürgermeisterwahl in Köln (Jahr 2009) und Leverkusen (Jahre 2015 und 2020) zugelassen worden.

Eine Zulassung bei vergangenen Wahlen garantiert keine Zulassung bei aktuellen Wahlen, sondern erfolgt nach den aktuellen Gegebenheiten im Prüfverfahren und den Entscheidungen des Wahlausschusses. Insbesondere aufgrund von deutlich gestiegenen politisch-motivierten Straftaten von rechts (+ 58,9% seit 2023; siehe Abb. 1) und auch von links (+ 8,2 % seit 2023, siehe Abb. 2), war das Wahlamt auch im Prüfverfahren der Wahlvorschläge zum/zur Oberbürgermeister/in sensibilisiert ggf. vorhandene extremistische und verfassungsfeindliche Bestrebungen bei OB-Kandidat*innen zu beachten.

Im Zuge dessen ist das Wahlamt der Stadt Leverkusen durch den Verfassungsschutzbericht des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen auf frühere und bestehende Aktivitäten des Bewerbers aufmerksam geworden, die auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hinweisen.

Abb. 1: Politisch-motivierte Straftaten von rechts 2024 im Vergleich zum Jahr 2023 (vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2024, S. 40).

Abb. 2: Politisch-motivierte Straftaten von links 2024 im Vergleich zum Jahr 2023 (vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2024, S. 42).

Fehlendes rechtliches Gehör beim Zulassungsverfahren

Dem Bewerber, sowie der Vertrauensperson sei während des Zulassungsverfahrens nicht ausreichend rechtliches Gehör bewilligt worden. Dies wird damit begründet, dass der Vertrauensperson kurz vor der Einreichungsfrist schriftlich durch das Wahlamt bestätigt worden sei, dass alle Voraussetzungen für die Kandidatur des Bewerbers Markus Beisicht erfüllt seien und dann am 09.07.2025 die Information folgte, dass der Verfassungsschutz NRW Bedenken gegen die Kandidatur habe. Der Einspruchsführer bemängelt zudem, dass ihn das zuständige Wahlamt bis zum 09.07.2025 nicht darüber informiert habe, dass eine Anfrage beim Verfassungsschutz NRW platziert worden sei.

Da der Zulassungstermin des Wahlausschusses für den 10.07.2025 terminiert war, führt der Einspruchsführer auf, dass die Information über die Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes zu spät erfolgte und sich folglich die Vertrauensperson nicht mehr ordnungsgemäß damit hätte auseinandersetzen können. Zudem wird bemängelt, dass die Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes nicht direkt, sondern erst nach Aufforderung an die Vertrauensperson des Wahlvorschlags übermittelt worden sei.

Der Begründung, dass der Vertrauensperson sowie dem Bewerber Markus Beisicht nicht ausreichend das rechtliche Gehör gewährt worden sei, kann nicht entsprochen werden. Das Wahlamt hatte nach Sichtung des Verfassungsschutzberichts NRW aus dem Jahre 2024 die zuständige Verfassungsschutzbehörde am 08.04.2025 schriftlich kontaktiert und um eine schriftliche Einschätzung zur Verfassungstreue des Bewerbers gebeten. Auf die schriftliche Erinnerung zur Anfrage am 20.05.2025 erfolgte keine Rückmeldung seitens der Verfassungsschutzbehörde. Folglich wurde die Erkenntnismitteilung erst am 08.07.2025 per Postboten zugestellt. Somit erreichte die Erkenntnismitteilung das Wahlamt erst nach der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zur Kommunalwahl, welche am 07.07.2025 endete.

Unmittelbar nach der Sichtung der Erkenntnismitteilung durch das Wahlamt wurde die Vertrauensperson am 09.07.2025 über den Eingang des Schreibens des Verfassungsschutzes telefonisch informiert. Auf tel. Anfrage wurde der Vertrauensperson auch die Erkenntnismitteilung per Mail weitergeleitet.

Eine frühere Information über die beim Verfassungsschutz gestellte Anfrage war nicht möglich und auch nicht vorgesehen, da dem Wahlamt bis zum 08.07.2025 nicht bekannt war, zu welchem Ergebnis der Verfassungsschutz NRW gekommen wäre bzw. ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung beim Bewerber vorliegen würden. Aufgrund der fehlenden Information wurde der Vertrauensperson auch bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bestätigt, dass alle Formulare und Unterlagen vollständig seien.

Keine Möglichkeit den Wahlvorschlag zurückzuziehen und ggf. auszutauschen

Der Vertrauensperson sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, den Bewerber zurückzuziehen und diesen ggf. durch einen anderen Bewerber zu ersetzen.

Entgegen der Begründung des Einspruchsführers hatte die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung gemäß § 20 Abs. 1 KWahlG durch gemeinsame schriftliche Erklärung bis zum Zulassungstermin des Wahlausschusses die Möglichkeit den Wahlvorschlag zurückzuziehen. Da die Vertrauensperson am 09.07.2025, folglich einen Tag vor dem Zulassungstermin über die Erkenntnismitteilung informiert worden ist, bestand die Option der Wahlvorschlagsrücknahme.

Gemäß § 20 Abs. 2 KWahlG i. V. m. § 65 Abs. 2 GO NRW bestand auch die Möglichkeit der Änderung des Wahlvorschlages nach der Einreichungsfrist, da die in der Stellungnahme des Verfassungsschutzes NRW aufgeführten Punkte die Wählbarkeit des Kandidaten Beisicht betrafen. Nach § 65 Abs. 2 GO NRW ist eine Person für das Amt des/der Oberbürgermeister*in unter anderem nur dann wählbar, wenn sie „jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“. Da die Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes NRW konkrete Bedenken gegen die Verfassungstreue des Kandidaten Beisicht begründet und somit die Wählbarkeit nach der Einreichungsfrist nicht vollständig gegeben war, wäre eine Änderung des Wahlvorschlages durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson nach § 20 Abs. 2 KWahlG möglich gewesen.

Keine ausreichende Möglichkeit für den Wahlausschuss sich mit dem Thema auseinanderzusetzen

Die Mitglieder des Wahlausschusses hätten keine ausreichende Möglichkeit gehabt sich mit den Vorwürfen gegen den Bewerber Markus Beisicht auseinanderzusetzen.

Den Mitgliedern wurde während der Sitzung des Wahlausschusses am 10.07.2025 ausreichend Zeit für das Durchlesen der Erkenntnismitteilung sowie für das Stellen von Verständnisfragen gewährt. Zudem wurden von einem Vertreter des Wahlamtes die wichtigsten Punkte der Mitteilung des Verfassungsschutzes zusammengefasst.

Aus Sicht der Verwaltung gibt es keinen Anlass die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen anzuzweifeln.

Die Wahl des Oberbürgermeisters im Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen vom 14.09.2025 ist somit nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären, da

- sie nicht wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG);

- nicht festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf die Zuteilung der Sitze aus den Vorschlagslisten von entscheidendem Einfluss gewesen sein können (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG);

- nicht die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG).

Gemäß § 46 e Abs. 1 KWahlG darf der Oberbürgermeister an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein