Beschlussentwurf:
Die Wahl des Rates vom 14.09.2025 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig erklärt.
gezeichnet:
In Vertretung
Hebbel Lünenbach
(Wahlleiter)
Begründung:
Die neu gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen entsprechend §§ 40 Abs. 1 Buchstaben a-d, 46 e Kommunalwahlgesetz NRW zu beschließen.
Für Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG
- den Wahlberechtigten des Wahlgebiets,
- der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
- der Aufsichtsbehörde
eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.
Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 23.09.2025 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates endete gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG i. V. m. mit § 31 VwVfG NRW i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 23.10.2025.
Innerhalb dieser Frist sind beim Wahlleiter zwei Einsprüche zu dieser Wahl eingegangen.
Herr Markus Beisicht (Vorsitzender der Wählergruppe Aufbruch Leverkusen) legte am 24.09.2025 per E-Mail mit beigefügtem Schreiben frist- und formgerecht Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahlen ein.
Folgende Punkte sind als Begründung für den Einspruch angegeben:
Zurückweisung
des Wahlvorschlags der Wählergruppe Aufbruch Leverkusen – Herr Markus Beisicht
zur Wahl des/der
Oberbürgermeisters/in
Der Einspruchsführer trägt vor, dass die Nichtzulassung des Bewerbers des Aufbruch Leverkusen zur Oberbürgermeisterwahl im Wahlausschuss rechtswidrig gewesen sei und Einfluss auf das Wahlergebnis der gesamten Wählergruppe zur Kommunalwahl hatte.
Fehlende
verfassungsfeindliche Bestrebungen des Bewerbers
Der Bewerber unterstütze im Gegensatz zu den Darstellungen der Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes nicht ansatzweise verfassungsfeindliche Bestrebungen und verteidige sowohl die Demokratie als auch die Menschenwürde eines jeden Menschen.
Entgegen den Darstellungen des Einspruchsführers, gibt die vom Verfassungsschutz NRW ausgestellte Erkenntnismitteilung vom 07.07.2025 einen ausführlichen Überblick über die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Bewerbers Markus Beisicht. Hierbei werden neben der (ehemaligen) Mitgliedschaft in einer Reihe von rechtsextremistischen Beobachtungsobjekten wie Pro NRW oder Aufbruch Leverkusen, auch in der Vergangenheit wiederholt islam- und fremdenfeindliche Äußerungen und Kontakte zu rechtsextremistischen Gruppierungen und Personen genannt. Im Fazit der Erkenntnismitteilung wird zusammengefasst, dass in der Gesamtschau somit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Herr Beisicht Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt.
Fehlendes
rechtliches Gehör bei Zulassungsverfahren
Dem Bewerber, sowie der Vertrauensperson sei während des Zulassungsverfahrens nicht ausreichend rechtliches Gehör bewilligt worden. Dies wird damit begründet, dass der Vertrauensperson kurz vor der Einreichungsfrist schriftlich durch das Wahlamt bestätigt worden sei, dass alle Voraussetzungen für die Kandidatur des Bewerbers Markus Beisicht erfüllt seien und dann am 09.07.2025 die Information folgte, dass der Verfassungsschutz NRW Bedenken gegen die Kandidatur habe. Der Einspruchsführer bemängelt zudem, dass ihn das zuständige Wahlamt bis zum 09.07.2025 nicht darüber informiert habe, dass eine Anfrage beim Verfassungsschutz NRW platziert worden sei.
Da der Zulassungstermin des Wahlausschusses für den 10.07.2025 terminiert war, führt der Einspruchsführer auf, dass die Information über die Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes zu spät erfolgte und sich folglich die Vertrauensperson nicht mehr ordnungsgemäß damit hätte auseinandersetzen können. Zudem wird bemängelt, dass die Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes nicht direkt, sondern erst nach Aufforderung an die Vertrauensperson des Wahlvorschlags übermittelt worden sei.
Der Begründung, dass der Vertrauensperson sowie dem Bewerber Markus Beisicht nicht ausreichend das rechtliche Gehör gewährt worden sei, kann nicht entsprochen werden. Das Wahlamt hatte nach Sichtung des Verfassungsschutzberichts NRW aus dem Jahre 2024 die zuständige Verfassungsschutzbehörde am 08.04.2025 schriftlich kontaktiert und um eine schriftliche Einschätzung zur Verfassungstreue des Bewerbers gebeten. Auf die schriftliche Erinnerung zur Anfrage am 20.05.2025 erfolgte keine Rückmeldung seitens der Verfassungsschutzbehörde. Folglich wurde die Erkenntnismitteilung erst am 08.07.2025 per Postboten zugestellt. Somit erreichte die Erkenntnismitteilung das Wahlamt erst nach der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zur Kommunalwahl, welche am 07.07.2025 endete.
Unmittelbar nach der Sichtung der Erkenntnismitteilung durch das Wahlamt wurde die Vertrauensperson am 09.07.2025 über den Eingang des Schreibens des Verfassungsschutzes telefonisch informiert. Auf tel. Anfrage wurde der Vertrauensperson auch die Erkenntnismitteilung per Mail weitergeleitet.
Eine frühere Information über die beim Verfassungsschutz gestellte Anfrage war nicht möglich und auch nicht vorgesehen, da dem Wahlamt bis zum 08.07.2025 nicht bekannt war, zu welchem Ergebnis der Verfassungsschutz NRW gekommen wäre bzw. ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung beim Bewerber vorliegen würden. Aufgrund der fehlenden Information wurde der Vertrauensperson auch bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bestätigt, dass alle Formulare und Unterlagen vollständig seien.
Keine
Möglichkeit den Wahlvorschlag zurückzuziehen und ggf. auszutauschen
Der Vertrauensperson sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, den Bewerber zurückzuziehen und diesen ggf. durch einen anderen Bewerber zu ersetzen.
Entgegen der Begründung des Einspruchsführers hatte die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung gemäß § 20 Abs. 1 KWahlG durch gemeinsame schriftliche Erklärung bis zum Zulassungstermin des Wahlausschusses die Möglichkeit den Wahlvorschlag zurückzuziehen. Da die Vertrauensperson am 09.07.2025, folglich einen Tag vor dem Zulassungstermin über die Erkenntnismitteilung informiert worden ist, bestand die Option der Wahlvorschlagsrücknahme.
Gemäß § 20 Abs. 2 KWahlG i. V. m. § 65 Abs. 2 GO NRW bestand auch die Möglichkeit der Änderung des Wahlvorschlages nach der Einreichungsfrist, da die in der Stellungnahme des Verfassungsschutzes NRW aufgeführten Punkte die Wählbarkeit des Kandidaten Beisicht betrafen. Nach § 65 Abs. 2 GO NRW ist eine Person für das Amt des/der Oberbürgermeister*in unter anderem nur dann wählbar, wenn sie „jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“. Da die Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes NRW konkrete Bedenken gegen die Verfassungstreue des Kandidaten Beisicht begründet und somit die Wählbarkeit nach der Einreichungsfrist nicht vollständig gegeben war, wäre eine Änderung des Wahlvorschlages durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson nach § 20 Abs. 2 KWahlG möglich gewesen.
Eingriff
in den Wahlkampf des „Aufbruch Leverkusens“ durch Nichtzulassung
Aufgrund der Nichtzulassung des Bewerbers Markus Beisicht zur OB-Wahl sei in den Wahlkampf der Wählergruppe „Aufbruch Leverkusen“ für den Leverkusener Stadtrat eingegriffen worden, da Bürger*innen davon ausgegangen seien, dass die gesamte Wählergruppe nicht zur Wahl zugelassen worden sei. Auch habe die kommunale Presse nach der Nichtzulassung des Bewerbers keine Berichterstattung über die Wahlkampfaktivitäten der Wählergruppe veröffentlicht.
Die Begründung, dass der gesamten Wählergruppe „Aufbruch Leverkusen“ durch die Nichtzulassung des Bewerbers Markus Beisicht für die OB-Wahl Schaden in Bezug auf das Wahlergebnis zugefügt wurde, ist haltlos. Nach dem Zulassungstermin im Wahlausschuss wurde durch die Stadtverwaltung öffentlich bekanntgemacht, welche Wahlvorschläge für die OB-Wahl sowie für die Kommunalwahl zugelassen worden sind. Hierdurch hatte jeder Bürger und jede Bürgerin die Möglichkeit zu erfahren, dass es sich bei der Nichtzulassung nur um den OB-Wahlvorschlag des Aufbruch Leverkusen handelte und keinesfalls um die Wahlvorschläge für den Rat und die Bezirksvertretungen.
Jede Partei, Wählergruppe und Einzelbewerber/in ist im Zuge ihres Wahlkampfes selbst dafür verantwortlich die Bürger*innen über die eigenen Wahlkampfinhalte und -aktivitäten zu informieren. Einen nicht erfolgreichen Wahlkampf der ggf. fehlenden Berichterstattung der lokalen Presse zuzuschreiben ist nicht zulässig und betrifft weder das Wahlrecht noch den Einflussbereich der Stadtverwaltung.
b.
Einspruch
von Herrn Markus Beisicht vertreten durch Frau Rechtsanwältin Ariane Meise vom 25.09.2025
gegen die Feststellung der Wahlergebnisse der Kommunalwahlen
Folgende Punkte sind als Begründung für den Einspruch angegeben:
Zurückweisung des
Wahlvorschlags der Wählergruppe Aufbruch Leverkusen – Herr Markus Beisicht zur Wahl des/der
Oberbürgermeisters/in
Der Einspruchsführer trägt vor, dass die Nichtzulassung des Bewerbers des Aufbruch Leverkusen zur Oberbürgermeisterwahl im Wahlausschuss rechtswidrig gewesen sei und Einfluss auf das Wahlergebnis der gesamten Wählergruppe zur Kommunalwahl hatte.
Fehlende verfassungsfeindliche
Bestrebungen des Bewerbers
Der Bewerber unterstütze im Gegensatz zu den Darstellungen der Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes nicht ansatzweise verfassungsfeindliche Bestrebungen und verteidige sowohl die Demokratie als auch die Menschenwürde eines jeden Menschen.
Entgegen den Darstellungen des Einspruchsführers, gibt die vom Verfassungsschutz NRW ausgestellte Erkenntnismitteilung vom 07.07.2025 einen ausführlichen Überblick über die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Bewerbers Markus Beisicht. Hierbei werden neben der (ehemaligen) Mitgliedschaft in einer Reihe von rechtsextremistischen Beobachtungsobjekten wie Pro NRW oder Aufbruch Leverkusen, auch in der Vergangenheit wiederholt islam- und fremdenfeindliche Äußerungen und Kontakte zu rechtsextremistischen Gruppierungen und Personen genannt. Im Fazit der Erkenntnismitteilung wird zusammengefasst, dass in der Gesamtschau somit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Herr Beisicht Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt.
Fehlendes rechtliches Gehör
bei Zulassungsverfahren
Dem Bewerber, sowie der Vertrauensperson sei während des Zulassungsverfahrens nicht ausreichend rechtliches Gehör bewilligt worden. Dies wird damit begründet, dass der Vertrauensperson kurz vor der Einreichungsfrist schriftlich durch das Wahlamt bestätigt worden sei, dass alle Voraussetzungen für die Kandidatur des Bewerbers Markus Beisicht erfüllt seien und dann am 09.07.2025 die Information folgte, dass der Verfassungsschutz NRW Bedenken gegen die Kandidatur habe. Der Einspruchsführer bemängelt zudem, dass ihn das zuständige Wahlamt bis zum 09.07.2025 nicht darüber informiert habe, dass eine Anfrage beim Verfassungsschutz NRW platziert worden sei.
Da der Zulassungstermin des Wahlausschusses für den 10.07.2025 terminiert war, führt der Einspruchsführer auf, dass die Information über die Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes zu spät erfolgte und sich folglich die Vertrauensperson nicht mehr ordnungsgemäß damit hätte auseinandersetzen können. Zudem wird bemängelt, dass die Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes nicht direkt, sondern erst nach Aufforderung an die Vertrauensperson des Wahlvorschlags übermittelt worden sei.
Der Begründung, dass der Vertrauensperson sowie dem Bewerber Markus Beisicht nicht ausreichend das rechtliche Gehör gewährt worden sei, kann nicht entsprochen werden. Das Wahlamt hatte nach Sichtung des Verfassungsschutzberichts NRW aus dem Jahre 2024 die zuständige Verfassungsschutzbehörde am 08.04.2025 schriftlich kontaktiert und um eine schriftliche Einschätzung zur Verfassungstreue des Bewerbers gebeten. Auf die schriftliche Erinnerung zur Anfrage am 20.05.2025 erfolgte keine Rückmeldung seitens der Verfassungsschutzbehörde. Folglich wurde die Erkenntnismitteilung erst am 08.07.2025 per Postboten zugestellt. Somit erreichte die Erkenntnismitteilung das Wahlamt erst nach der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zur Kommunalwahl, welche am 07.07.2025 endete.
Unmittelbar nach der Sichtung der Erkenntnismitteilung durch das Wahlamt wurde die Vertrauensperson am 09.07.2025 über den Eingang des Schreibens des Verfassungsschutzes telefonisch informiert. Auf tel. Anfrage wurde der Vertrauensperson auch die Erkenntnismitteilung per Mail weitergeleitet.
Eine frühere Information über die beim Verfassungsschutz gestellte Anfrage war nicht möglich und auch nicht vorgesehen, da dem Wahlamt bis zum 08.07.2025 nicht bekannt war, zu welchem Ergebnis der Verfassungsschutz NRW gekommen wäre bzw. ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung beim Bewerber vorliegen würden. Aufgrund der fehlenden Information wurde der Vertrauensperson auch bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bestätigt, dass alle Formulare und Unterlagen vollständig seien.
Keine Möglichkeit den
Wahlvorschlag zurückzuziehen und ggf. auszutauschen
Der Vertrauensperson sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, den Bewerber zurückzuziehen und diesen ggf. durch einen anderen Bewerber zu ersetzen.
Entgegen der Begründung des Einspruchsführers hatte die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung gemäß § 20 Abs. 1 KWahlG durch gemeinsame schriftliche Erklärung bis zum Zulassungstermin des Wahlausschusses die Möglichkeit den Wahlvorschlag zurückzuziehen. Da die Vertrauensperson am 09.07.2025, folglich einen Tag vor dem Zulassungstermin über die Erkenntnismitteilung informiert worden ist, bestand die Option der Wahlvorschlagsrücknahme.
Gemäß § 20 Abs. 2 KWahlG i. V. m. § 65 Abs. 2 GO NRW bestand auch die Möglichkeit der Änderung des Wahlvorschlages nach der Einreichungsfrist, da die in der Stellungnahme des Verfassungsschutzes NRW aufgeführten Punkte die Wählbarkeit des Kandidaten Beisicht betrafen. Nach § 65 Abs. 2 GO NRW ist eine Person für das Amt des/der Oberbürgermeister*in unter anderem nur dann wählbar, wenn sie „jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“. Da die Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes NRW konkrete Bedenken gegen die Verfassungstreue des Kandidaten Beisicht begründet und somit die Wählbarkeit nach der Einreichungsfrist nicht vollständig gegeben war, wäre eine Änderung des Wahlvorschlages durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson nach § 20 Abs. 2 KWahlG möglich gewesen.
Eingriff in den Wahlkampf des
„Aufbruch Leverkusens“ durch Nichtzulassung
Aufgrund der Nichtzulassung des Bewerbers Markus Beisicht zur OB-Wahl sei in den Wahlkampf der Wählergruppe „Aufbruch Leverkusen“ für den Leverkusener Stadtrat eingegriffen worden, da Bürger*innen davon ausgegangen seien, dass die gesamte Wählergruppe nicht zur Wahl zugelassen worden sei. Auch habe die kommunale Presse nach der Nichtzulassung des Bewerbers keine Berichterstattung über die Wahlkampfaktivitäten der Wählergruppe veröffentlicht.
Die Begründung, dass der gesamten Wählergruppe „Aufbruch Leverkusen“ durch die Nichtzulassung des Bewerbers Markus Beisicht für die OB-Wahl Schaden in Bezug auf das Wahlergebnis zugefügt wurde, ist haltlos. Nach dem Zulassungstermin im Wahlausschuss wurde durch die Stadtverwaltung öffentlich bekanntgemacht, welche Wahlvorschläge für die OB-Wahl sowie für die Kommunalwahl zugelassen worden sind. Hierdurch hatte jeder Bürger und jede Bürgerin die Möglichkeit zu erfahren, dass es sich bei der Nichtzulassung nur um den OB-Wahlvorschlag des Aufbruch Leverkusen handelte und keinesfalls um die Wahlvorschläge für den Rat und die Bezirksvertretungen.
Jede Partei, Wählergruppe und Einzelbewerber/in ist im Zuge ihres Wahlkampfes selbst dafür verantwortlich die Bürger*innen über die eigenen Wahlkampfinhalte und -aktivitäten zu informieren. Einen nicht erfolgreichen Wahlkampf der ggf. fehlenden Berichterstattung der lokalen Presse zuzuschreiben ist nicht zulässig und betrifft weder das Wahlrecht noch den Einflussbereich der Stadtverwaltung.
Aus Sicht der Verwaltung gibt es keinen Anlass die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen anzuzweifeln.
Die Wahl des Rates im Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen vom 14.09.2025 ist somit nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären, da
- sie nicht wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG);
- nicht festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf die Zuteilung der Sitze aus den Vorschlagslisten von entscheidendem Einfluss gewesen sein können (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG);
- nicht die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG).
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
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Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit
|
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |
