Betreff
Beschluss zur Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters (Stichwahl) vom 28.09.2025
Vorlage
2025/0145
Aktenzeichen
330-sp
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Die Stichwahl des Oberbürgermeisters vom 28.09.2025 wird gemäß §§ 40 Abs. 1 Buchstabe d, 46 e des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig erklärt.

gezeichnet:

Lünenbach

(Wahlleiter)


Begründung:

Die neu gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen entsprechend §§ 40 Abs. 1 Buchstaben a-d, 46 e Kommunalwahlgesetz NRW zu beschließen.

Für Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG

- den Wahlberechtigten des Wahlgebiets,

- der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

 - der Aufsichtsbehörde

eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.

Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 02.10.2025 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Stichwahl des Oberbürgermeisters endete gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG i. V. m. mit § 31 VwVfG NRW i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 02.11.2025.

Innerhalb dieser Frist sind beim Wahlleiter keine Einsprüche zu dieser Wahl eingegangen.

Aus Sicht der Verwaltung gibt es keinen Anlass die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen anzuzweifeln.

Die Stichwahl des Oberbürgermeisters im Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen vom 28.09.2025 ist somit nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären, da

- sie nicht wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG);

- nicht festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf die Zuteilung der Sitze aus den Vorschlagslisten von entscheidendem Einfluss gewesen sein können (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG);

- nicht die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG)

Gemäß § 46 e Abs. 1 KWahlG darf der Oberbürgermeister an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein