Beschlussentwurf:
Die Stichwahl des Oberbürgermeisters vom 28.09.2025 wird gemäß §§ 40 Abs. 1 Buchstabe d, 46 e des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig erklärt.
gezeichnet:
Lünenbach
(Wahlleiter)
Begründung:
Die neu gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen entsprechend §§ 40 Abs. 1 Buchstaben a-d, 46 e Kommunalwahlgesetz NRW zu beschließen.
Für Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG
- den Wahlberechtigten des Wahlgebiets,
- der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
- der Aufsichtsbehörde
eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.
Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 02.10.2025 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Stichwahl des Oberbürgermeisters endete gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG i. V. m. mit § 31 VwVfG NRW i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 02.11.2025.
Innerhalb dieser Frist sind beim Wahlleiter keine Einsprüche zu dieser Wahl eingegangen.
Aus Sicht der Verwaltung gibt es keinen Anlass die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen anzuzweifeln.
Die Stichwahl des Oberbürgermeisters im Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen vom 28.09.2025 ist somit nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären, da
- sie nicht wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG);
- nicht festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf die Zuteilung der Sitze aus den Vorschlagslisten von entscheidendem Einfluss gewesen sein können (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG);
- nicht die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG)
Gemäß § 46 e Abs. 1 KWahlG darf der Oberbürgermeister an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
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Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
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kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit
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ja nein |
ja nein |
ja nein |
