Beschlussentwurf:

 

1.      Dem Vorentwurf des Landschaftsplans wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes erstreckt sich gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.

2.      Die Öffentlichkeit ist frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Die Beteiligung ist in Form einer Bürgerversammlung unter Vorsitz von Herrn Oberbürgermeister Buchhorn durchzuführen. Die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgt analog der Ziffer 1.1.1 der vom Rat der Stadt Leverkusen am 13.07.1987 mit Änderung vom 05.12.1994 beschlossenen Richtlinie über das Verfahren zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung.

3.      Als weiteres Angebot zur Beteiligung der Öffentlichkeit soll der Vorentwurf für die Dauer eines Monats öffentlich ausgehängt werden.

 

Rechtsgrundlagen: § 27 a, b LG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185).

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                       Stein

 

Begründung:

Im September 2010 hat die Stadt Leverkusen ein externes Planungsbüro mit der Durchführung der Arbeiten zur Neuaufstellung des Landschaftsplanes beauftragt.

Ein erster Baustein im Rahmen der Neuaufstellung waren Bestandsaufnahmen, Ortsbegehungen sowie die Durchführung einer vertieften artenschutzrechtlichen Untersuchung in fünf ausge­wählten Landschaftsräumen. Zudem wurden bereits vorliegende Daten, z. B. des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW gesichtet und ausgewertet. Die Ergebnisse hieraus flossen in eine erste Version des Landschaftsplanvorentwurfes ein. Zudem erfolgte ein Abgleich mit der Bauleitplanung, insbesondere den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.

Zur Abstimmung mit den Belangen anderer Fachbereiche und Abteilungen wurde vom 24.01.2012 bis zum 24.02.2012 eine „Konzern Stadt“-interne Beteiligung durchgeführt. Im Anschluss daran erfolgte eine Überarbeitung des Landschaftsplanvorentwurfs.

An die Vorentwurfsplanung schließt sich gemäß Aufstellungsverfahren nach LG NW die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 27a LG NW) sowie der Bürgerinnen und Bürger (§ 27b LG NW) an. Demnach sind die Bürgerinnen und Bürger möglichst frühzeitig  über die allgemeinen Ziele und Grundsätze und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Dies soll durch eine Bürgerversammlung am 04.09.2012 um 19 Uhr im Terrassensaal des Forum Leverkusen erfolgen.

Die Unterlagen werden außerdem im Zeitraum vom  28.08.2012 bis 28.09.2012 im Elberfelder Haus öffentlich ausgehängt. Die Bürgerinnen und Bürger haben dann die Möglichkeit, bei den Mitarbeitern des Fachbereichs Stadtplanung und Bauaufsicht Fragen zu stellen und Anregungen zum Landschaftsplanvorentwurf vorzubringen.

 

Weitergehende Informationen zum Neuaufstellungsverfahren können der Anlage 6 – Hinweise zur Neuaufstellung des Landschaftsplanes entnommen werden.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1500/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Serena Sikorski / FB 61 / -6123

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Die Verpflichtung entsteht insbesondere durch § 11 (2) BNatSchG. Hiernach sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans umfasst grundsätzlich den gesamten baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB).

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle PN090501 zur Verfügung.

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Die durch das beauftragte Planungsbüro erbrachten Leistungen sind gemäß Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 10.03.2010 förderfähig. Der Bewilligungszeitraum für die Fördermittel erstreckt sich auf den Zeitraum 10.03.2010 bis 31.12.2012.