- Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
Beschlussentwurf:
1.
Dem
Vorentwurf des Landschaftsplans wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.
Der
Geltungsbereich des Landschaftsplanes erstreckt sich gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 LG
NW auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.
2.
Die
Öffentlichkeit ist frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Die Beteiligung ist
in Form einer Bürgerversammlung unter Vorsitz von Herrn Oberbürgermeister
Buchhorn durchzuführen. Die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
erfolgt analog der Ziffer 1.1.1 der vom Rat der Stadt Leverkusen am 13.07.1987
mit Änderung vom 05.12.1994 beschlossenen Richtlinie über das Verfahren zur
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung.
3.
Als
weiteres Angebot zur Beteiligung der Öffentlichkeit soll der Vorentwurf für die
Dauer eines Monats öffentlich ausgehängt werden.
Rechtsgrundlagen: § 27 a, b LG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16.03.2010 (GV. NRW. S. 185).
gezeichnet:
Buchhorn Stein
Begründung:
Im September 2010 hat die Stadt Leverkusen ein externes Planungsbüro mit
der Durchführung der Arbeiten zur Neuaufstellung des Landschaftsplanes
beauftragt.
Ein erster Baustein im Rahmen der Neuaufstellung waren
Bestandsaufnahmen, Ortsbegehungen sowie die Durchführung einer vertieften
artenschutzrechtlichen Untersuchung in fünf ausgewählten Landschaftsräumen.
Zudem wurden bereits vorliegende Daten, z. B. des Landesamts für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW gesichtet und ausgewertet. Die Ergebnisse hieraus
flossen in eine erste Version des Landschaftsplanvorentwurfes ein. Zudem
erfolgte ein Abgleich mit der Bauleitplanung, insbesondere den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes.
Zur Abstimmung mit den Belangen anderer Fachbereiche und Abteilungen
wurde vom 24.01.2012 bis zum 24.02.2012 eine „Konzern Stadt“-interne
Beteiligung durchgeführt. Im Anschluss daran erfolgte eine Überarbeitung des
Landschaftsplanvorentwurfs.
An die Vorentwurfsplanung schließt sich gemäß Aufstellungsverfahren nach
LG NW die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 27a LG NW)
sowie der Bürgerinnen und Bürger (§ 27b LG NW) an. Demnach sind die Bürgerinnen
und Bürger möglichst frühzeitig über die
allgemeinen Ziele und Grundsätze und die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung öffentlich zu unterrichten. Dies soll durch eine Bürgerversammlung am
04.09.2012 um 19 Uhr im Terrassensaal des Forum Leverkusen erfolgen.
Die Unterlagen werden außerdem im Zeitraum vom 28.08.2012 bis 28.09.2012 im Elberfelder Haus
öffentlich ausgehängt. Die Bürgerinnen und Bürger haben dann die Möglichkeit,
bei den Mitarbeitern des Fachbereichs Stadtplanung und Bauaufsicht Fragen zu
stellen und Anregungen zum Landschaftsplanvorentwurf vorzubringen.
Weitergehende Informationen zum Neuaufstellungsverfahren können der Anlage 6 – Hinweise zur Neuaufstellung des
Landschaftsplanes entnommen werden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1500/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Serena Sikorski / FB 61 /
-6123
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die
Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Die
Verpflichtung entsteht insbesondere durch § 11 (2) BNatSchG. Hiernach sind
Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf
Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche
Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen
oder zu erwarten sind. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans umfasst
grundsätzlich den gesamten baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB).
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle PN090501 zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Die durch das
beauftragte Planungsbüro erbrachten Leistungen sind gemäß Zuwendungsbescheid
der Bezirksregierung Köln vom 10.03.2010 förderfähig. Der Bewilligungszeitraum
für die Fördermittel erstreckt sich auf den Zeitraum 10.03.2010 bis 31.12.2012.