Beschlussentwurf:
1. Den Leitsätzen und dem Verfahren zur Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025 gemäß §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e i. V. m. § 36a Baugesetzbuch (BauGB) in Leverkusen (im Weiteren allesamt als „Bauturbo“ bezeichnet) wird zugestimmt (Anlage 1, Kapitel B der Vorlage).
2. Die vorgenannten Instrumente des „Bauturbo“ (§§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e i. V. m. § 36a BauGB) sollen angewandt werden, soweit die beantragten Vorhaben den Vorstellungen der Leitsätze und dem Verfahren zur Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung gemäß Anlage 1, Kapitel B, der Vorlage entsprechen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt,
- eine laufende Evaluierung zur Anwendung des Bauturbos vorzunehmen,
- über die Erfahrungen mit dem Bauturbo nach einem Jahr nach Beschluss dieser Vorlage zu berichten,
- bei Bedarf die Regelungen der „Leitsätze und Verfahren zur Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohn-raumsicherung („Bauturbo“) in Leverkusen“ mit Änderungsvorschlägen dem Rat der Stadt Leverkusen erneut vorzulegen.
gezeichnet:
In Vertretung
Hebbel Lünenbach
Begründung:
Mit Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen vom 19.01.2026 (Vorlage Nr. 2025/0148) wurde die Anwendung der Instrumente des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung gemäß §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e i. V. m. § 36a BauGB, die zur Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) geführt haben („BauGB-Novelle 2025“), ausgesetzt und die Verwaltung beauftragt, geeignete städtebauliche Leitsätze zur Anwendung des sogenannten „Bauturbos“ zu erarbeiten und zum Beschluss vorzulegen. Dies geschieht hiermit.
Bis ein Beschluss durch den Rat der Stadt Leverkusen gefasst ist, kommen die Regelungen des Bauturbos nicht zur Anwendung. Dieser Vorlage sind drei Anlagen beigefügt. Mit den städtebaulichen Leitsätzen und dem Verfahren zum Bauturbo (Anlage 1 der Vorlage) definiert und beschließt der Rat der Stadt Leverkusen im Kapitel B „Regelungsinhalt“ die Regeln zur Anwendung des sogenannten Bauturbos.
Die Anlage 1 soll insgesamt im Internet der Stadt Leverkusen veröffentlicht werden. Deshalb sind in den ergänzenden Kapiteln A „Einführung“, C „Erläuterungen“ und D „Ergänzende Informationen“ Informationen enthalten, die eine Hilfestellung für die Antragstellenden sowie für alle am Verfahren Beteiligten darstellen.
Die Anlage 2 stellt (unverbindlich) die Änderungen der BauGB-Novelle gegenüber der Ursprungsfassung des Gesetzes (Synopse) dar und die Anlage 3 fasst die wesentlichen Neuregelungen zum Bauturbo noch einmal zusammen.
Begründung zu den
Beschlusspunkten 1 und 2:
Mit der Novellierung
des Baugesetzbuches wurden neue planungsrechtliche Instrumente (§§ 31 Abs. 3,
34 Abs. 3b sowie § 246e i. V. m. § 36a BauGB) geschaffen, um insbesondere die
Schaffung von Wohnraum zu beschleunigen und neue planungsrechtliche Instrumente
einzuführen (Anlagen 2 und 3 der Vorlage). Diese Regelungen eröffnen den
Kommunen zusätzliche Möglichkeiten, von bestehenden planungsrechtlichen Maßgaben
des Baugesetzbuchs abzuweichen oder Genehmigungen zu erleichtern, sofern die
Vorhaben den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde nicht entgegenstehen.
Die Anwendung dieser Instrumente soll daher ermöglicht werden, wenn die beantragten Vorhaben mit den Vorstellungen der Stadt Leverkusen zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar sind. In Orientierung an § 1 Abs. 3 BauGB ist dies vor allem dann sichergestellt, wenn das Vorhaben keine bodenrechtlichen Spannungen auslöst und auch insgesamt zu einer städtebaulich sinnvollen und qualitätvollen Entwicklung beiträgt.
Zur Sicherstellung
einer transparenten und einheitlichen Anwendung der neuen gesetzlichen
Möglichkeiten wurden Leitsätze sowie ein entsprechendes Verfahren zur Anwendung
des sogenannten „Bauturbos“ erarbeitet. Die Zustimmung hierzu schafft Klarheit und
Verlässlichkeit für Verwaltung, Politik und Investorinnen und Investoren und
gewährleistet eine nachvollziehbare und rechtssichere Handhabung der neuen
Instrumente. Insbesondere soll dem Gleichbehandlungsgrundsatz Folge geleistet
werden. Neben der erleichterten Vorhabenzulassung des Bauturbos sollen für
städtebaulich anspruchsvolle und komplexe Vorhaben, insbesondere mit
konkurrierenden öffentlichen und privaten Belangen, weiterhin Bebauungspläne
aufgestellt werden.
Die Leitsätze und
das Verfahren zur Anwendung des Bauturbos als künftige verbindliche Maßgaben
sind in der Anlage 1, Kapitel B, der Vorlage enthalten. Sie werden in Kapitel C
der Anlage 1 erläutert.
· Zentraler Steuerungsansatz der Leitsätze ist eine generelle Fokussierung der erleichterten und beschleunigten
Wohnraumentwicklung auf städtebaulich geeignete Lagen.
Tragend ist das Ziel der
Innenentwicklung vor der Außenentwicklung, der Schutz der Freiräume, von Natur
und Landschaft, und - bei der Umsetzung - sozial- und klimagerechte städtebauliche
Entwicklungen und Nachverdichtungen. Entscheidungsgrundlage zum räumlichen
Bereich der Anwendung bzw. Nicht-Anwendung sind bestehende Planwerke wie der
wirksame Flächennutzungsplan und der rechtsverbindliche Landschaftsplan. Inwieweit
ein konkretes Vorhaben zulassungsfähig ist und eine nachfolgende Baugenehmigung
erteilt werden kann, obliegt im Weiteren der Prüfung des Einzelfalls und der
Zustimmung der Gemeinde hierzu (siehe unten).
Der Fokus und die Kapazitäten der Verwaltung
sind bei der Anwendung des Bauturbos auf Projektgrößen ab einer definierten
Schwelle mit einem Effekt zur Erhöhung des Wohnungsbestandes im Stadtgebiet gerichtet
(siehe Grafik unten). Um qualitätvolle städtebauliche Lösungen zu erzielen,
bodenrechtliche Spannungen beurteilen und eine angemessene Erschließung steuern
zu können, werden städtebauliche Entwürfe bzw. Rahmenpläne eine tragende Säule
darstellen. Sie werden vom Antragsteller beizubringen sein, sofern diese nicht bereits
vorliegen.
· Die Regularien zum Verfahren stellen auf das Bauantragsverfahren ab, das zur Anwendung des Bauturbos
durchgeführt wird. Dabei ist als Verfahrensschritt eine rechtlich
verpflichtende Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB hinzugekommen, die es
insbesondere auszugestalten gilt. Sie ist in der städtebaulichen Tragweite der
Bauturbofälle begründet, die in die Planungshoheit der Gemeinde hineinreichen
und bisher ein förmliches Bauleitplanverfahren ausgelöst hätten. Diese
Zustimmung bzw. Versagung der Zustimmung soll aus verfahrensökonomischen
Gründen und angesichts der Bedeutung der Vorhaben vom Rat der Stadt Leverkusen
wie nachfolgend beschrieben übertragen werden.
· Hierzu werden zusätzlich die Vorlage Nr. 2026/0256 zur 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom 03.11.2025 und die Vorlage Nr. 2026/0257 zur 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Stadtkämmerin/den Stadtkämmerer vom 03.11.2025 eingebracht
Zur Umsetzung soll eine differenzierte Aufteilung der
Entscheidungskompetenzen in Abhängigkeit der städtebaulichen Relevanz erfolgen:
o auf den Oberbürgermeister als Geschäft der laufenden
Verwaltung einerseits
o und auf den Bauausschuss zur Entscheidung und
die Bezirksvertretungen zur Beratung andererseits.
In besonderen Fallkonstellationen, bezogen auf die Umweltbelange, wird
auch der Bürger- und Umweltausschuss eingebunden. Überdies wird geregelt,
welche Beteiligungen, Unterlagen und sonstigen Anforderungen zu erfüllen sind.
Eine straffe Abwicklung dient dabei nicht nur der beschleunigten Genehmigung
und Herstellung von Wohnraum, sondern ist bereits durch die äußerst engen
gesetzlichen Fristen erforderlich, die auch in eine Genehmigungsfiktion mit unerwünschten
städtebaulichen Folgen münden kann.
Hinsichtlich der Kennzahlen zur Anwendung des Bauturbos und der
Zuständigkeiten gibt folgende Grafik einen Überblick:
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Kennzahlen
zur Anwendung des Bauturbos und der Zuständigkeiten in der Stadt Leverkusen
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Nichtanwendung des Bauturbos |
Anwendung
des Bauturbos |
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Zustimmung/ Versagung durch: Verwaltung |
Zustimmung/ Versagung durch: Politik |
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Kleine Projekte
|
Mittelgroße Projekte |
Größere Projekte |
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Ein- und Zwei- familienhäuser
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1 - 4 Häuser |
5 - 10 Häuser |
ab 11 Häuser |
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Geschosswohnungsbauten
|
1 - 9 Wohneinheiten |
10 - 30 Wohneinheiten |
ab 31 Wohneinheiten |
Kleine Projekte
werden von der Anwendung des Bauturbos ausgenommen, da sie keinen wesentlichen
Beitrag zur Wohnraumversorgung leisten und aufgrund einer Vielzahl von
Projekten zu einer unverhältnismäßigen Arbeitsbelastung der Verwaltung führen. Die
Leitsätze und das Verfahren zur Anwendung des Bauturbos in der Anlage 1 der
Vorlage werden nach Beschluss auf der Internetseite der Stadt Leverkusen
veröffentlicht.
Begründung zum
Beschlusspunkt 3:
Die Novelle des
Baugesetzbuches führt neue Instrumente zur Beschleunigung des Wohnungsbaus ein.
Da es sich hierbei um neue rechtliche Möglichkeiten handelt, liegen zur
Anwendung bislang nur begrenzt praktische Erfahrungen vor. Die Umsetzung des
Bauturbos in der Stadt Leverkusen soll daher von der Verwaltung laufend
evaluiert werden.
Durch einen Bericht
der Verwaltung nach einem Jahr soll eine erste Bewertung der Umsetzung in der
Praxis erfolgen. Der Erfahrungsbericht ermöglicht es, die Wirksamkeit,
Praktikabilität und möglichen Auswirkungen der neuen Instrumente auf die
städtebauliche Entwicklung sowie auf Verwaltungsabläufe zu bewerten.
Gleichzeitig kann geprüft werden, ob Anpassungen bei der Anwendung oder
ergänzende Regelungen erforderlich sind. Zudem können ggf. neu vorliegende
Konzeptionen (z. B. Leverkusen 2040+) Berücksichtigung finden.
Die
Berichterstattung stellt somit sicher, dass Politik und Verwaltung auf
Grundlage praktischer Erfahrungen beurteilen können, inwieweit die neuen
Instrumente zur Beschleunigung des Wohnungsbaus beitragen und welche weiteren
Handlungsschritte gegebenenfalls erforderlich sind. Weitere Erkenntnisse, die
sich aus der Rechtsprechung, einer weiteren für Mitte 2026 angekündigten
umfangreichen BauGB-Novellierung und einem bereits angekündigten
Mustereinführungserlass zum Bauturbo ergeben, können dabei berücksichtigt
werden.
Ferner ist
beabsichtigt, den begonnenen Austausch mit einzelnen Wohnungsbaugesellschaften
auszuweiten und zu verstetigen und in naher Zukunft eine
Informationsveranstaltung mit den Wohnungsbauunternehmen und weiteren Akteurinnen
und Akteuren auf dem Wohnungsmarkt durchzuführen. Bereits jetzt sind über die
Leitsätze diverse Möglichkeiten zur Nachverdichtung durch Aufstockung von
Wohnungsbauten und durch An- und Neubauten eröffnet und berücksichtigt.
Kosten und
Personalaufwand:
Der Bauturbo wird
gerade in der Anfangsphase zu einem verstärkten Personaleinsatz führen, da er
völlig neue, zu prüfende Genehmigungstatbestände und daraus resultierende
Verwaltungsabläufe enthält. Diese zusätzlichen Prüfaufwände und
Beratungsgespräche mit Antragstellenden bzw. Investorinnen und Investoren
führen zu einem weiteren Aufwand für die Verwaltung, die andere Aufgaben dafür
aufschieben muss. Entlastungsmöglichkeiten für die Verwaltung ergeben sich ggf.
durch die Einsparung von aufwendigen neuen Aufstellungs- oder
Änderungsverfahren von Bebauungsplänen, die auf Grundlage des Bauturbos
vermieden werden können.
Um eine
städtebauliche Ordnung zu gewährleisten, sind in der Regel aber städtebauliche
Entwürfe bzw. Rahmenpläne von Investorinnen bzw. Investoren für kleinere,
überschaubare Gebiete oder vonseiten der Verwaltung für größere Bereiche und
(vertragliche) Regelungen mit den Investorinnen bzw. Investoren notwendig, die
neu kreiert werden müssen. Die Überprüfung der Umsetzung der getroffenen
Regelungen bindet weitere Verwaltungskapazitäten. Neben Personalbindungen
können Aufwendungen für die Erstellung der o. g. Rahmenpläne für größere
städtebauliche Flächen oder auch zur verwaltungsseitigen Identifizierung und
Vorbereitung von Innenentwicklungsmaßnahmen entstehen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
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Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit
|
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |
