Betreff
Einkünfte des Oberbürgermeisters Stefan Hebbel 2025
Vorlage
2026/0227
Aktenzeichen
OB-cw
Art
Kenntnisnahmevorlage

Kenntnisnahme:

Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister im Jahr 2025 folgende Einkünfte

-      aus Nebentätigkeiten (Einzelheiten ergeben sich aus der beiliegenden Übersicht)                                   3.834,00

und

-      als Bruttoeinkommen B 9                                 30.727,50

erzielt hat.

gezeichnet:

In Vertretung

Adomat


Begründung:

1.     Die Eingruppierung von kommunalen Wahlbeamten auf Zeit ist durch die Eingruppierungsverordnung per Gesetz festgelegt und nach der Zahl der Einwohner gestaffelt. Für den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen leitet sich daraus eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 9 ab, welche zu einem Gesamtbruttoeinkommen 2025 in Höhe von 30.727,50 € geführt hat.

2.     Der Oberbürgermeister hat im Jahr 2025 aus Nebentätigkeiten Vergütungen in Höhe von insgesamt 3.834,00 € erhalten (s. Anlage).

3.    Durch Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) zum 01.01.2025 dürfen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gem. § 13 I Satz 1 NtV im Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 11.563,53 € nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:

1. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 28.908,85 €,

2. für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 23.127,08 €,

3. für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 17.345,31 €.

Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 11.563,53 € nicht übersteigen.

4.     Die Höchstgrenze übersteigende Vergütungen sind an die Dienstherrin im Hauptamt abzuführen. Eine Vergütung aus Nebentätigkeit gemäß Satz 1 wurde im Jahr 2025 nicht ausgezahlt. Damit wurde die Höchstgrenze unterschritten, sodass es bei der Höchstgrenze in Höhe von 28.905,85 € bleibt. Die Vergütung aus Nebentätigkeit nach Satz 2 Nr. 1 betrug im Jahr 2025 insgesamt 3.834,00 €. Auch diese Höchstgrenze wurde unterschritten. Sämtliche übrigen durch den Oberbürgermeister wahrgenommenen (Gremien)Tätigkeiten waren dem Hauptamt zuzurechnen, sodass hier keine Vergütungen zur Auszahlung gebracht worden sind.

Gemäß § 8 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW ist die Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen bzw. spätestens unmittelbar in der ersten Sitzung des Rates nach dem 31. März.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein


Begründung der einfachen Dringlichkeit:

Dem Rat sollen die Einkünfte des Oberbürgermeisters Stefan Hebbel aus dem Jahr 2025 noch in der Ratssitzung am 23.03.2026 zur Kenntnis gegeben werden, da gemäß § 8 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW die Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen ist.