Kenntnisnahme:
Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister im Jahr 2025 folgende Einkünfte
-
aus Nebentätigkeiten (Einzelheiten ergeben sich
aus der beiliegenden Übersicht) 3.834,00
€
und
- als Bruttoeinkommen B 9 30.727,50 €
erzielt hat.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
1. Die Eingruppierung von kommunalen Wahlbeamten auf Zeit ist durch die Eingruppierungsverordnung per Gesetz festgelegt und nach der Zahl der Einwohner gestaffelt. Für den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen leitet sich daraus eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 9 ab, welche zu einem Gesamtbruttoeinkommen 2025 in Höhe von 30.727,50 € geführt hat.
2.
Der Oberbürgermeister
hat im Jahr 2025 aus Nebentätigkeiten Vergütungen in Höhe von insgesamt 3.834,00
€ erhalten (s. Anlage).
3. Durch Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) zum 01.01.2025 dürfen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gem. § 13 I Satz 1 NtV im Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 11.563,53 € nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:
1. für die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 28.908,85 €,
2. für die stellvertretende Vorsitzende
oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 23.127,08
€,
3. für das einfache Mitglied und die
beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der
Sparkassen 17.345,31 €.
Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten
nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die
jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz
1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 11.563,53 € nicht
übersteigen.
4. Die
Höchstgrenze übersteigende Vergütungen sind an die Dienstherrin im Hauptamt
abzuführen. Eine Vergütung aus Nebentätigkeit gemäß Satz 1 wurde im Jahr 2025
nicht ausgezahlt. Damit wurde die Höchstgrenze unterschritten, sodass es bei der
Höchstgrenze in Höhe von 28.905,85 € bleibt. Die Vergütung aus Nebentätigkeit
nach Satz 2 Nr. 1 betrug im Jahr 2025 insgesamt 3.834,00 €. Auch diese
Höchstgrenze wurde unterschritten. Sämtliche übrigen durch den
Oberbürgermeister wahrgenommenen (Gremien)Tätigkeiten waren dem Hauptamt
zuzurechnen, sodass hier keine Vergütungen zur Auszahlung gebracht worden sind.
Gemäß § 8 Abs. 2
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW ist die Aufstellung über Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen dem Rat bis zum 31. März des dem
Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen bzw. spätestens unmittelbar in der
ersten Sitzung des Rates nach dem 31. März.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
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Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit
|
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Dem Rat sollen die Einkünfte des Oberbürgermeisters Stefan Hebbel aus dem Jahr 2025 noch in der Ratssitzung am 23.03.2026 zur Kenntnis gegeben werden, da gemäß § 8 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW die Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen ist.
