Betreff
Änderung der Satzung für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen vom 26. September 1994
Vorlage
1451/2012
Aktenzeichen
JHPL-Nie
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Satzung für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen vom 26. September 1994, zuletzt geändert am 18. Dezember 2007, wird in § 4 - wie in der Anlage 1 ausgeführt - geändert bzw. erweitert.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                      Adomat

 

Begründung:

 

1. Nach § 9 Abs. 6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Erstes KiBiZ-Änderungsgesetz) vom 25. Juli 2011 können die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen in einem Jugendamtsbezirk einen Jugendamtselternbeirat wählen. Die Elternbeiräte der Leverkusener Kindertageseinrichtungen wählten den Leverkusener Jugendamtselternbeirat am 19.10.2011. Dem gewählten Jugendamtselternbeirat ist nach der genannten Vorschrift bei wesentlichen die Kindertagestätten betreffenden Angelegenheiten die Möglichkeit zur Mitwirkung zu geben. Nach Auffassung der Verwaltung des Jugendamtes, Fachbereich Kinder und Jugend, ist dem Elterngremium die Möglichkeit zur Mitwirkung vor allem auch im Kinder- und Jugendhilfeausschuss einzuräumen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, ein Mitglied des Leverkusener Jugendamtselternbeirates als beratendes Mitglied in den Kinder- und Jugendhilfeausschuss aufzunehmen. Die Satzung des Jugendamtes ist dazu in der vorgelegten Form zu ergänzen (s. Anlage).

 

2. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 02.03.04 klargestellt, dass § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss nicht anwendbar ist, da dieser Ausschuss kein Ratsausschuss im Sinne der Gemeindeordnung NRW ist. Daraus folgt, dass Fraktionen, die nicht im Kinder- und Jugendhilfeausschuss vertreten sind, kein beratendes Mitglied entsenden können.

Gleichfalls ist § 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW, nachdem jedes Ratsmitglied das Recht hat, mindestens einem Ausschuss mit beratender Stimme anzugehören, auf den Kinder- und Jugendhilfeausschuss nicht anwendbar. 

§ 4  Abs. 1  Satz 2 der bisherigen Satzung („Davon unberührt bleibt das gem. § 58 Abs. 1 Satz 6 GO bestehende Vorschlagsrecht der nicht im Kinder und Jugendhilfeausschuss vertretenen Fraktionen.“) entfällt somit.

 

§ 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 wird redaktionell an die geltende Gesetzessystematik angepasst. Die Bezeichnung „KJHG“ wird ersetzt durch „Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)“.

 

Anlage/n:

Satzung vom__________________ zur 4. Änderung der Satzung für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen vom 10.Oktober 1994.