Beschlussentwurf:
Die Satzung für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen vom 26. September 1994, zuletzt geändert am 18. Dezember 2007, wird in § 4 - wie in der Anlage 1 ausgeführt - geändert bzw. erweitert.
gezeichnet:
Buchhorn Adomat
Begründung:
1. Nach § 9 Abs. 6 des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Erstes KiBiZ-Änderungsgesetz) vom 25. Juli
2011 können die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen in einem
Jugendamtsbezirk einen Jugendamtselternbeirat wählen. Die Elternbeiräte der
Leverkusener Kindertageseinrichtungen wählten den Leverkusener
Jugendamtselternbeirat am
Die Verwaltung schlägt daher vor, ein Mitglied des Leverkusener Jugendamtselternbeirates als beratendes Mitglied in den Kinder- und Jugendhilfeausschuss aufzunehmen. Die Satzung des Jugendamtes ist dazu in der vorgelegten Form zu ergänzen (s. Anlage).
2. Das
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom
Gleichfalls
ist § 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW, nachdem jedes Ratsmitglied
das Recht hat, mindestens einem Ausschuss mit beratender Stimme anzugehören,
auf den Kinder- und Jugendhilfeausschuss nicht anwendbar.
§ 4
Abs. 1 Satz 2 der
bisherigen Satzung („Davon unberührt bleibt
das gem. § 58 Abs. 1 Satz 6 GO bestehende Vorschlagsrecht der nicht im Kinder
und Jugendhilfeausschuss vertretenen Fraktionen.“) entfällt somit.
§ 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 wird redaktionell an die geltende Gesetzessystematik angepasst. Die Bezeichnung „KJHG“ wird ersetzt durch „Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)“.
Anlage/n:
Satzung vom__________________ zur 4. Änderung der Satzung
für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen vom