Betreff
Stellenbesetzungsverfahren Beigeordnete/Beigeordneter für das Dezernat II - Finanzen
- vorübergehende Bestellung des Stadtkämmerers
- vorübergehend geänderte Zuordnung der Fachbereiche 20, 30 und 36
Vorlage
2026/0191/1
Aktenzeichen
110-42-00-2-sch/ho
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussentwurf:

1. Der Rat beschließt die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens für die freigewordene Stelle der/des Beigeordneten für das Dezernat II – Finanzen mit dem Ziel der Nachbesetzung zum 01.08.2026 unter Berücksichtigung der in der Anlage ausgeführten Rahmenbedingungen.

2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass Herr Stadtdirektor Adomat mit Wirkung zum 01.04.2026 vorübergehend bis zur Nachbesetzung der Stelle der/des Beigeordneten für das Dezernat II – Finanzen zum Stadtkämmerer bestellt wird.

3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit Wirkung zum 01.04.2026 vorübergehend bis zur Nachbesetzung der Stelle der/des Beigeordneten für das Dezernat II - Finanzen

-        der Fachbereich 20 – Finanzen dem Dezernat IV – Bildung, Jugend und Sport unter Leitung des Stadtkämmerers Adomat

und

-        die Fachbereiche 30 – Recht und Vergabestelle und 36 – Ordnung und Straßenverkehr dem Dezernat I – Oberbürgermeister unter Leitung des Oberbürgermeisters

zugeordnet werden.

gezeichnet:

Hebbel


Begründung:

Die Vorlage Nr. 2026/0191, Änderung der Dezernatsstruktur als einjähriger Pilotbetrieb, wurde dem Rat für seine Sitzung am 23.02.2026 zur Beratung vorgelegt. Die Vorlage musste jedoch zu Beginn der Sitzung vom Oberbürgermeister zurückgezogen werden, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), wonach in kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten mindestens eine/r der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen muss, aktuell nicht erfüllt sind. Die Bezirksregierung Köln und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen wurden beteiligt, um eine Ausnahmeregelung zu prüfen.

Nach schriftlicher Mitteilung der Bezirksregierung Köln vom 13.03.2026 ist nach Prüfung aller rechtlichen Möglichkeiten eine Ausnahmeregelung für die Stadt Leverkusen bezüglich eines Verzichts auf das Erfordernis des § 71 Abs. 3 S. 2 GO NRW nicht möglich. Mit dieser Vorlage wird daher die weitere Vorgehensweise beschrieben und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

Zu 1.:

Nach § 71 Abs. 7 S. 6 GO NRW ist nach einer Abberufung einer/eines Beigeordneten ein/e Nachfolger/in innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen. Gemäß § 41 Abs. 1 c) GO NRW ist ausschließlich der Rat für die Wahl der Beigeordneten zuständig. Da in der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen keine feste Zahl an Beigeordneten festgelegt ist, liegt es in der Zuständigkeit des Rates, darüber zu beschließen, ein Stellenbesetzungsverfahren einzuleiten. Dabei sind die rechtlichen Anforderungen des § 71 Abs. 3 GO NRW zu beachten. Zudem ist bei jedem Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst das verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz enthaltene Prinzip der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten. Dies gilt auch bei der Besetzung des im Grenzbereich zwischen politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung angesiedelten Amtes einer oder eines Beigeordneten.

Die Rahmenbedingungen des beabsichtigen Stellenbesetzungsverfahrens sind in der Anlage aufgeführt.

Zu 2.:

Gemäß § 71 Abs. 4 GO NRW muss in kreisfreien Städten ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt werden. Da das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle der/des Beigeordneten für das Dezernat II – Finanzen mehrere Monate in Anspruch nehmen wird, ist es erforderlich, dass für den Zeitraum bis zur Neubesetzung ein Beigeordneter vorübergehend als Stadtkämmerer bestellt wird, um einen der gesetzlich bindenden Anforderung des § 71 Abs. 4 GO NRW genügenden Zustand zu schaffen.

Herr Stadtdirektor Adomat war bereits früher langjährig als Kämmerer tätig und hat den bisherigen Stadtkämmerer der Stadt Leverkusen seit Sommer letzten Jahres kommissarisch vertreten. Er soll daher vorübergehend zum Stadtkämmerer bestellt werden, bis eine Nachfolgerin/ein Nachfolger gefunden ist.

Der Fachbereich 20 – Finanzen soll für diesen Zeitraum vorübergehend dem Dezernat IV – Bildung, Jugend und Sport unter Leitung von Herrn Stadtdirektor Adomat zugeordnet werden.

Um Herrn Stadtdirektor Adomat in dem Zeitraum bis zur Nachbesetzung der Stelle der/des Beigeordneten für das Dezernat II zu entlasten, werden die Fachbereiche 30 – Recht und Vergabestelle und 36 – Ordnung und Straßenverkehr bis zur Nachbesetzung dem Dezernat I – Oberbürgermeister unter Leitung des Oberbürgermeisters zugeordnet.

In der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen wurde keine Regelung zur Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten durch den Rat der Stadt Leverkusen nach § 73 Abs. 1 S. 1 GO NRW getroffen. Der Oberbürgermeister darf daher nach den §§ 73 Abs. 1 S. 4 i.V.m. 62 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW im Rahmen seiner Organisationshoheit selbst über die Geschäftskreise der Beigeordneten entscheiden, so dass keine Beschlussfassung, sondern lediglich eine Kenntnisnahme durch den Rat der Stadt Leverkusen zu der vorübergehenden Bestellung von Herrn Stadtdirektor Adomat zum Stadtkämmerer und den zeitgleich vorübergehend geänderten Zuordnungen der Fachbereiche 20, 30 und 36 des Dezernates II erfolgt.


Begründung der einfachen Dringlichkeit:

Weil die Entscheidung über eine mögliche Ausnahmeregelung in Abstimmung zwischen dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bezirksregierung Köln erst nach erfolgter Einladung zur Sitzung des Rates der Stadt Leverkusen mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 13.03.2026 vorlag, kann die Vorlage erst zum Nachtragstermin eingebracht werden. Eine Entscheidung über das Stellenbesetzungsverfahren für die freigewordene Stelle der/des Beigeordneten für das Dezernat II – Finanzen ist durch den Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 23.03.2026 zu treffen; die vorübergehende Bestellung von Herrn Stadtdirektor Adomat zum Stadtkämmerer sowie die vorübergehend geänderte Zuordnung der Fachbereiche 20, 30 und 36 ist ab dem 01.04.2026 vorgesehen.