Betreff
Neuerstellung einer Stellplatzsatzung
Vorlage
2026/0248
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Die Verwaltung wird beauftragt, die Regelungen der Stellplatzsatzung zu prüfen und eine den Belangen der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmerinnen und Unternehmer unter Berücksichtigung von Anforderungen an den Klimaschutz den Zielen der Stadtentwicklung und Mobilitätsveränderungen genügende neue Stellplatzsatzung zu entwickeln und zum Beschluss bis zum Ende des Jahres 2026 vorzulegen.

gezeichnet:

In Vertretung                                        In Vertretung

Adomat                                               Lünenbach

(in Vertretung des

Oberbürgermeisters)


Begründung:

Die derzeit geltende Stellplatzsatzung der Stadt Leverkusen läuft gemäß ihrer Geltungsregelung in § 8 Absatz 2 geplant zum 31.12.2026 aus. Ohne entsprechende kommunale Regelung sind notwendige Stellplätze in Baugenehmigungsverfahren nach der Stellplatzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (StellplatzVO NRW) zu ermitteln und nachzuweisen.

Teile der Stellplatzsatzung haben sich als nicht praktikabel, schwer zu verstehen, schwer anzuwenden und zu prüfen erwiesen. Darüber hinaus sind aus den Veränderungen auf kommunalen, bundes- und landesweiten als auch geopolitischen Ebenen Veränderungen, Anforderungen, Erwartungen und Bedarfe entstanden, die bei Erstellung der Stellplatzsatzung noch keine Relevanz hatten und dementsprechend nicht berücksichtigt wurden.

Die Ermittlung der notwendigen Stellplätze wurde von Antragstellerinnen bzw. Antragstellern sowie Prüferinnen und Prüfern als zu komplex und zu differenziert beschrieben. Das führt derzeit zu regelmäßigen Rückfragen und Erläuterungsbedarfen, die sowohl auf Seiten der Antragstellenden als auch in der Verwaltung personelle Kapazitäten binden und zu Konflikten führen. Hier scheinen Vereinfachungen sinnvoll und möglich.

Ablösebeträge sind auf der Grundlage von Bau- und Grundstückskosten in 2020 ermittelt worden. Die Grundlagen haben sich seit der letzten Ermittlung deutlich verändert und wären zu aktualisieren. Die städtebaulichen Ziele wurden durch aktualisierte Grundlagen, wie z. B. der Masterplan/ISEK Leverkusen-Wiesdorf (Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept), das InHK Hitdorf (Integriertes Handlungskonzept Hitdorf), das Stadtentwicklungskonzept (STEK) Opladen, das Einzelhandelskonzept, das Vergnügungsstättenkonzept sowie durch einzelne Entwicklungsprojekte in der Innenstadt und die in diesem Zusammenhang erfolgten Gutachten und Studien zwischenzeitlich konkretisiert. Die Bedarfe der faktischen Entwicklungen der Gebietszonen I der Stadtteile Opladen, Schlebusch und Wiesdorf können durch spezifische Regelungen für einzelne Veränderungen oder Nutzungen unterstützt oder unerwünschten Entwicklungstendenzen gegengesteuert werden. Es könnten die rechtlichen Möglichkeiten zur Unterstützung von Nutzungsänderungen im Bestand als Element der Innenstadtstärkung geprüft und geregelt werden.

Mobilitätskonzepte haben sich zwischenzeitlich in gewissem Umfang etabliert und es können validierte Grundlagen berücksichtigt werden. Auswirkungen auf den tatsächlichen Stellplatzbedarf unter dem Angebot entsprechender Konzepte können anhand von Forschungsergebnissen und Positivbeispielen präzisiert angewendet werden. Um diese Belange und Interessen zu sammeln, zu bewerten, abzuwägen und in einer neuen beschlussfähigen Ortssatzung zu formulieren, bedarf es eines politischen Auftrags.

Alternative:

Die Alternative wäre, das Auslaufen der Stellplatzsatzung abzuwarten und auf die landesrechtliche Regelung aus dem § 48 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Verbindung mit der Stellplatzverordnung NRW zurück zu fallen. Hier sind dann jedoch keine, auf den spezifischen kommunalen räumlichen oder nutzungsbedingten Bedarf ausgerichtete Regelungen möglich. Soweit fortgesetzt die Substitution von Stellplatznachweisen durch Ablösung politisch gewünscht wäre, müsste auch dann noch wenigstens eine Ablösesatzung neu aufgestellt und beschlossen werden.

Die Einnahmen aus den Ablösebeträgen der Vorjahre stellen sich wie folgt dar:

2021   14.500,00 € (Wechsel der Satzungen),

2022   30.000,00 €,

2023   123.000,00 €,

2024   46.500,00 €,

2025   54.600,00 €.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein