Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Regelungen der Stellplatzsatzung zu prüfen und eine den Belangen der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmerinnen und Unternehmer unter Berücksichtigung von Anforderungen an den Klimaschutz den Zielen der Stadtentwicklung und Mobilitätsveränderungen genügende neue Stellplatzsatzung zu entwickeln und zum Beschluss bis zum Ende des Jahres 2026 vorzulegen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Adomat Lünenbach
(in Vertretung des
Oberbürgermeisters)
Begründung:
Die derzeit
geltende Stellplatzsatzung der Stadt Leverkusen läuft gemäß ihrer
Geltungsregelung in § 8 Absatz 2 geplant zum 31.12.2026 aus. Ohne entsprechende
kommunale Regelung sind notwendige Stellplätze in Baugenehmigungsverfahren nach
der Stellplatzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (StellplatzVO NRW) zu
ermitteln und nachzuweisen.
Teile der
Stellplatzsatzung haben sich als nicht praktikabel, schwer zu verstehen, schwer
anzuwenden und zu prüfen erwiesen. Darüber hinaus sind aus den Veränderungen
auf kommunalen, bundes- und landesweiten als auch geopolitischen Ebenen
Veränderungen, Anforderungen, Erwartungen und Bedarfe entstanden, die bei
Erstellung der Stellplatzsatzung noch keine Relevanz hatten und dementsprechend
nicht berücksichtigt wurden.
Die Ermittlung der
notwendigen Stellplätze wurde von Antragstellerinnen bzw. Antragstellern sowie
Prüferinnen und Prüfern als zu komplex und zu differenziert beschrieben. Das
führt derzeit zu regelmäßigen Rückfragen und Erläuterungsbedarfen, die sowohl
auf Seiten der Antragstellenden als auch in der Verwaltung personelle
Kapazitäten binden und zu Konflikten führen. Hier scheinen Vereinfachungen
sinnvoll und möglich.
Ablösebeträge sind
auf der Grundlage von Bau- und Grundstückskosten in 2020 ermittelt worden. Die
Grundlagen haben sich seit der letzten Ermittlung deutlich verändert und wären
zu aktualisieren. Die städtebaulichen Ziele wurden durch aktualisierte
Grundlagen, wie z. B. der Masterplan/ISEK Leverkusen-Wiesdorf (Integriertes
städtebauliches Entwicklungskonzept), das InHK Hitdorf (Integriertes
Handlungskonzept Hitdorf), das Stadtentwicklungskonzept (STEK) Opladen, das Einzelhandelskonzept,
das Vergnügungsstättenkonzept sowie durch einzelne Entwicklungsprojekte in der
Innenstadt und die in diesem Zusammenhang erfolgten Gutachten und Studien
zwischenzeitlich konkretisiert. Die Bedarfe der faktischen Entwicklungen der
Gebietszonen I der Stadtteile Opladen, Schlebusch und Wiesdorf können durch
spezifische Regelungen für einzelne Veränderungen oder Nutzungen unterstützt
oder unerwünschten Entwicklungstendenzen gegengesteuert werden. Es könnten die
rechtlichen Möglichkeiten zur Unterstützung von Nutzungsänderungen im Bestand
als Element der Innenstadtstärkung geprüft und geregelt werden.
Mobilitätskonzepte
haben sich zwischenzeitlich in gewissem Umfang etabliert und es können
validierte Grundlagen berücksichtigt werden. Auswirkungen auf den tatsächlichen
Stellplatzbedarf unter dem Angebot entsprechender Konzepte können anhand von
Forschungsergebnissen und Positivbeispielen präzisiert angewendet werden. Um
diese Belange und Interessen zu sammeln, zu bewerten, abzuwägen und in einer
neuen beschlussfähigen Ortssatzung zu formulieren, bedarf es eines politischen
Auftrags.
Alternative:
Die Alternative
wäre, das Auslaufen der Stellplatzsatzung abzuwarten und auf die
landesrechtliche Regelung aus dem § 48 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Verbindung mit der Stellplatzverordnung NRW
zurück zu fallen. Hier sind dann jedoch keine, auf den spezifischen kommunalen
räumlichen oder nutzungsbedingten Bedarf ausgerichtete Regelungen möglich.
Soweit fortgesetzt die Substitution von Stellplatznachweisen durch Ablösung
politisch gewünscht wäre, müsste auch dann noch wenigstens eine Ablösesatzung
neu aufgestellt und beschlossen werden.
Die Einnahmen aus
den Ablösebeträgen der Vorjahre stellen sich wie folgt dar:
2021 14.500,00 € (Wechsel der Satzungen),
2022 30.000,00 €,
2023 123.000,00 €,
2024 46.500,00 €,
2025 54.600,00 €.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
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Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
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kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit
|
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ja nein |
ja nein |
ja nein |
