- Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen (Abwägung)
- Beschluss über die erneute Offenlage
Beschlussentwurf:
1.
Über die während der öffentlichen
Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der/des
A 1: Herrn Hoffmann vom 26.05. und 20.06.2011
A 2: Familie Theis vom 30.05.2011
A 3: Herrn Neukirchen vom 17.05.2011
A 4: Bayer
Real Estate vom 24.06.2011
wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 1) entschieden. Diese ist Bestandteil
dieses Beschlusses.
2. Entsprechend dem Ergebnis der Abwägung wird der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 180/II „Bürrig-Nord“ (Bauen mit der Sonne)
geändert (Anlage 3). Der Rat macht
sich damit alle bisherigen Abwägungsentscheidungen zu Eigen. Dem geänderten
Entwurf einschließlich der Änderung und Ergänzung der textlichen Festsetzungen
und der Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.
3. Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes ist
mit der diesem Beschluss beigefügten Begründung erneut für die Dauer von 2 Wochen öffentlich auszulegen.
4. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den
geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfes vorgebracht werden
können.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch – BauGB – in Verbindung mit § 13 a BauGB
gezeichnet:
Häusler Stein
(i. V. des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 180/II „Bürrig-Nord“ (Bauen mit der Sonne) sollen freistehende
Gebäude mit dem Schwerpunkt Wohnen in Form von Einfamilienhäusern realisiert
werden.
Deren
Realisierung erscheint kurzfristig möglich, da die Stadt Leverkusen Grundstückseigentümerin
ist.
Die Fläche ist im gültigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan erfolgte am 17.11.2008 und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 13.01.2009 durchgeführt.
Dem Vorschlag der Verwaltung, eine zweizeilige Bebauung mit kleineren Erschließungsstichwegen vorzusehen, ist nicht gefolgt worden (Vorlage Nr. 0366/2010).
Entsprechend den Anregungen aus dem Bau- und Planungsausschuss vom 21.06.2010 und dem Bezirk II vom 29.06.2010 wurde eine modifizierte Planung erstellt. Diese sieht jetzt eine straßenbegleitende Bebauung mit ca. 40 m tiefen Grundstücken für Einfamilienhäuser vor. Die erste öffentliche Auslegung erfolgte vom 17.05. - 27.06.2011.
Die dabei eingegangenen Anregungen der Bayer Real Estate machen eine Änderung des Bebauungsplanes auch nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln, Dez. Immissionsschutz, hinsichtlich der Art der Nutzung notwendig. Statt des bisher verfolgten Zieles dort ein reines Wohngebiet zu entwickeln, wird nun, aufgrund der bestehenden Vorbelastungen des Gebietes und um eine mögliche Weiterentwicklung des Entsorgungszentrums Bürrig nicht negativ zu belasten, ein „Allgemeines Wohngebiet“ dort festgesetzt.
Durch die Änderung sind nun auch Solaranlagen als gewerbliche Nutzung dort ausnahmsweise zulässig. Dadurch wird das dezernatsübergreifende Projekt „Vorrang Klimaschutz“ entsprechend der VV-Vorlage vom 25.05.2011 unterstützt. Das Projekt erhält daher den informellen Zusatz „Bauen mit der Sonne“. Der formelle Titel des Bebauungsplanverfahrens ist unverändert Bebauungsplan Nr. 180/II „Bürrig-Nord“.
Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen „Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011“ (Vorlage Nr. 0415/2010) als „Prioritäres Projekt des Wohnungsbaues“ enthalten.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1480/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Claudia Fricke/ FB 61/ -6168
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall
ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von
Investitionen erforderlich ist.
Das
Planverfahren ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (Ratsbeschluss
vom 10.05.2010) enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
- Finanzstelle PN090502
– Städtebauliche Planung
zur
Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)