Beschlussentwurf:

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I zu dieser Vorlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen für den Stadtteil Leverkusen-Opladen für das Jahr 2027.

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Hebbel                                                 Adomat


Begründung:

Die AktionsGemeinschaft Opladen e. V. (AGO) hat die Termine für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2027, zuzüglich der Konzepte der Veranstaltungen, anlässlich derer die verkaufsoffenen Sonntage festgesetzt werden, zur Vorbereitung der entsprechenden Ratsvorlage für den Ratsbeschluss vorgelegt.

I. Rechtsgrundlage für das Öffnen von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen

Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen- LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Ein öffentliches Interesse liegt dabei insbesondere vor, wenn die Öffnung

  1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
  2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,
  3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
  4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
  5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen, steigert.

Das Vorliegen eines Zusammenhangs mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Die in Leverkusen-Opladen für das Jahr 2027 geplanten verkaufsoffenen Sonntage sollen jeweils begleitend zu in Leverkusen bereits etablierten örtlichen Veranstaltungen stattfinden.

II. Geplante verkaufsoffene Sonntage in Leverkusen-Opladen

1. Termine und Flächen

Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL) obliegt es bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessengemeinschaften im Stadtgebiet von Leverkusen die Veranstaltungen und die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in Absprache mit der Stadt Leverkusen zu koordinieren. Für das gesamte Stadtgebiet in Leverkusen sind für das Jahr 2027 insgesamt 12 verkaufsoffene Sonntage geplant. Vier davon sollen in Leverkusen-Opladen stattfinden. Dabei handelt es sich um die folgenden Veranstaltungen, welche jeweils von einem verkaufsoffenen Sonntag i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW begleitet werden sollen:

So. 09.05.2027: Opladener Frühling,

So. 25.07.2027: Opladener Stadtfest mit Kirmes,

So. 10.10.2027: Opladener Herbstmarkt,

So. 05.12.2027: Weihnachtsmarkt Bergisches Dorf.

Die Stadtteile Leverkusen-Opladen und Leverkusen-Schlebusch wollen am 05.12.2027 gemeinsam öffnen. Die Öffnungszeiten der Geschäfte beschränken sich an allen Terminen auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Alle geöffneten Verkaufsflächen weisen an diesen verkaufsoffenen Sonntagen einen räumlich engen Bezug zur jeweiligen Veranstaltung auf, die am selben Tag stattfindet. Die genauen Flächen der Veranstaltung und der geöffneten Verkaufsflächen können der Anlage II entnommen werden. Die Öffnungszeiten der einzelnen Veranstaltungen gehen deutlich über die Ladenöffnungszeiten des Einzelhandels hinaus.

Die aufgeführten Veranstaltungen mit den verkaufsoffenen Sonntagen haben eine lange Tradition. So findet das „Opladener Stadtfest“ mit Kirmes beispielsweise seit mehr als 50 Jahren statt. Alle geplanten Veranstaltungen sind in Leverkusen und Umgebung bekannt. Ein Großteil der Besuchenden kommt nur aufgrund dieser Veranstaltungen nach Leverkusen-Opladen. Die Konzepte zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltungen wurden der Verwaltung von der antragstellenden Werbegemeinschaft vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlage III bei.

2. Schwerpunkte für Besuchende und Kundinnen und Kunden der Veranstaltungen

Aufgrund des überregionalen Bekanntheitsgrads der genannten Traditionsveranstaltungen - insbesondere des Opladener Stadtfestes mit Kirmes sowie des Weihnachtsmarktes „Bergisches Dorf“ - ist auch für das Jahr 2027 davon auszugehen, dass die jeweiligen Veranstaltungen die maßgeblichen Hauptanziehungspunkte im Stadtteil Leverkusen-Opladen bilden. Diese Annahme stützt sich auf empirische Teilzählungen und die daraus resultierenden, sachgerecht gerundeten Hochrechnungen der jeweiligen Veranstalter. Die angewandte Methodik erlaubt eine präzise Erfassung der Besucher mit einer geringen Abweichungsquote von maximal 10 %.

Zur Verifizierung dieser Daten hat die AGO im Rahmen aller Veranstaltungen des Jahres 2025 innerhalb der Opladener Fußgängerzone systematische Personenzählungen durchgeführt. Flankiert wurden diese Erhebungen durch eine strukturierte Befragung des örtlichen Einzelhandels bezüglich der Frequenz von Kundinnen und Kunden in den Verkaufsstellen am jeweiligen Veranstaltungstag.

  • Auf dem Frühlingsmarkt am Sonntag, den 25.05.2025 wurden während der Veranstaltung 9.612 Besuchende und 1.528 Kundinnen und Kunden in den geöffneten Geschäften gezählt.
  • Beim Stadtfest wurden am Sonntag, den 27.07.2025 auf der Veranstaltungsfläche in der Fußgängerzone 15.810 Besuchende und 2.025 Kundinnen und Kunden in den Geschäften gezählt.
  • Auf dem Herbstmarkt zählte die AGO während der Veranstaltung am Sonntag, den 12.10.2025 auf dem Veranstaltungsgelände 14.646 Besuchende und 2.695 Kundinnen und Kunden in den Geschäften.
  • Beim Weihnachtsmarkt wurden am Sonntag, den 07.12.2025 auf dem Weihnachtsmarkt 8.382 Besuchende und 1.306 Kundinnen und Kunden in den Geschäften gezählt.

Im direkten Verhältnis zum allgemeinen Aufkommen an Besuchenden macht die Anzahl der gezählten Kundinnen und Kunden lediglich einen Anteil von circa 16 % aus. Die Relation zeigt, dass die Ladenöffnung nicht das Hauptkriterium für den Besuch der Veranstaltung darstellte. Vielmehr besaß jeweils die Veranstaltung die maßgebliche Prägewirkung, während der Ladenöffnung der rechtlich geforderte untergeordnete Begleitcharakter zukam. Auch bei einer vorsichtigen Bewertung der Zahlen ergibt sich, dass die Traditionsfeste eine weitaus höhere Anziehungskraft entfalten, als der kommerzielle Einzelhandel. Der gesetzlich geforderte funktionale Zusammenhang nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW liegt somit vor. Die Veranstaltungen fungieren als prägender Hauptanziehungspunkt, hinter den die sonntägliche Ladenöffnung als bloßer Annex zurücktritt.

3. Gründe für das Öffnen der Verkaufsstellen

Der Stadtteil Leverkusen-Opladen weist derzeit drei Leerstände auf. Zum Erhalt und zur Stärkung des Einzelhandelsstandorts können die sonntäglichen Öffnungszeiten maßgeblich beitragen. Die Veranstaltungen führen zu einer spürbaren Belebung des Ortskerns und kompensieren den ansonsten an Sonn- und Feiertagen eintretenden Rückgang an Besuchenden in den Geschäftslagen. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an einer sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen neben den unter II. beschriebenen Aspekten auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2-4 LÖG NRW.

Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren dokumentierten Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18). Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltenden sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 29.05.2026 (Anlage IV) wurde folgenden Interessensverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 01.07.2026 gegeben:

- Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Köln-Bonn-Leverkusen (ver.di),

- Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln),

- Handwerkskammer Köln,

- Handelsverband Nordrhein-Westfalen,

- Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.

Rückmeldungen gingen von ver.di, der IHK Köln, dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Rhein-Wupper e. V. ein (Anlagen V bis VIII).

Mit Schreiben vom 12.06.2026 hat ver.di von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und die Sonntagsöffnungen grundsätzlich abgelehnt. Allerdings weist ver.di auf die ausnahmsweise zulässige Sonntagsöffnung unter bestimmten Voraussetzungen hin. Den der Anhörung beigefügten Konzepte der Veranstaltungen konnte ver.di entnehmen, dass alle geplanten verkaufsoffenen Sonntage anlassbezogen mit Veranstaltungen stattfinden sollen. Die Veranstaltungen wurden umfassend erläutert. Die räumliche Nähe der Veranstaltungen zum Freigabebereich für die Sonntagsöffnungen konnte der Anhörung entnommen werden. Zusätzlich wurde die Vorlage von Besuchendenzahlen der Veranstaltungen und der Geschäfte sowie deren Erhebung und Schätzung registriert. Demnach liegen für ver.di die erforderlichen Anforderungen des Gesetzgebers zur Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage vor.

Trotzdem möchte ver.di ausdrücklich auf die besonderen Belastungen durch die verkaufsoffenen Sonntage für die Beschäftigten im Einzelhandel hinweisen, wobei insbesondere der Entfall der sonntäglichen Freizeit mit der Familie und Freunden wichtig ist. Daher bittet ver.di, den teilnehmenden Einzelhändlerinnen und Einzelhändlern mitzugeben, dass die Beschäftigten am verkaufsoffenen Sonntag nur auf freiwilliger Basis arbeiten dürfen.

Mit E-Mail vom 08.06.2026 bestätigt der Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Rhein-Wupper e. V., dass sie die verkaufsoffenen Sonntage sehr begrüßen und damit einverstanden sind.

Am 18.06.2026 schrieb die IHK Köln, dass aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft verkaufsoffene Sonntage einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des stationären Einzelhandels, zur Belebung der Innenstadt sowie der Stadtteilzentren und zur Sicherung attraktiver zentraler Versorgungsbereiche leisten. Gerade im Wettbewerb mit dem Onlinehandel und benachbarten Einkaufsstandorten sind zusätzliche, anlassbezogene Einkaufsmöglichkeiten ein geeignetes Instrument, um Frequenz zu erzeugen, Kaufkraft vor Ort zu binden und die Sichtbarkeit Leverkusens als Handels-, Wirtschafts- und Erlebnisstandort zu erhöhen. Von den zusätzlichen Besuchenden profitieren nicht nur Einzelhandelsbetriebe, sondern auch Gastronomie, Dienstleistungsunternehmen und weitere innenstadtnahe Gewerbetreibende. Verkaufsoffene Sonntage können damit einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilisierung und Attraktivitätssteigerung der betroffenen Zentren leisten. Vor diesem Hintergrund erhebt die IHK Köln keine Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen Sonntage 2027 und spricht sich für deren Durchführung aus.

Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen hat am 29.06.2026 per E-Mail geantwortet. Von Seiten des Handelsverband Nordrhein-Westfalen bestehen keine Einwände gegen die Festsetzung der dort vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage in den Stadtteilen Leverkusen-Wiesdorf, Leverkusen-Schlebusch und Leverkusen-Opladen im Zusammenhang mit den jeweiligen Festen. Die Feste sind demnach als langjährige Traditionsveranstaltung auch geeignet, ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW zu begründen. Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen begrüßt dabei insbesondere, dass der Einzelhandel durch die beabsichtigte frühzeitige Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage entsprechend gestärkt werden soll und dort als Annex zu den Veranstaltungen die Attraktivität der Veranstaltungen durch entsprechende Verkaufsöffnung gesteigert wird.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:       €

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:       €

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:       €

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:       €

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von       €

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:       €

 Bilanzielle Abschreibungen:       €

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):       €

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:       €

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein