Beschlussentwurf:

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I zu dieser Vorlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen für den Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf für das Jahr 2027.

gezeichnet:

                                                       In Vertretung

Hebbel                                             Adomat


Begründung:

Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V. hat die Termine für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2027, zuzüglich der Konzepte der Veranstaltungen, anlässlich derer die verkaufsoffenen Sonntage festgesetzt werden, zur Vorbereitung der entsprechenden Ratsvorlage für den Ratsbeschluss vorgelegt.

I. Rechtsgrundlage für das Öffnen von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen

Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen - LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Ein öffentliches Interesse liegt dabei insbesondere vor, wenn die Öffnung

  1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
  2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,
  3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
  4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
  5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen, steigert.

Das Vorliegen eines Zusammenhangs mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Die in Leverkusen-Wiesdorf für das Jahr 2027 geplanten verkaufsoffenen Sonntage sollen jeweils begleitend zu in Leverkusen bereits etablierten örtlichen Veranstaltungen stattfinden.

II. Geplante verkaufsoffene Sonntage in Leverkusen-Wiesdorf

1. Termine und Flächen

Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL) obliegt es bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessengemeinschaften im Stadtgebiet von Leverkusen die Veranstaltungen und die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in Absprache mit der Stadt Leverkusen zu koordinieren. Für das gesamte Stadtgebiet in Leverkusen sind für das Jahr 2027 insgesamt 12 verkaufsoffene Sonntage geplant. Vier davon sollen in Leverkusen-Wiesdorf stattfinden. Dabei handelt es sich um die folgenden Veranstaltungen, welche jeweils von einem verkaufsoffenen Sonntag i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW begleitet werden sollen:

So. 23.05.2027: Frühlingsfest,

So. 05.09.2027: Musik- und Familienfest „LEVlive“,

So. 24.10.2027: Herbstfest mit Herbstkirmes,

So. 28.11.2027: Christkindchenmarkt.

Die Öffnungszeiten der Geschäfte beschränken sich an allen Terminen auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Sämtliche geöffneten Verkaufsflächen an diesen verkaufsoffenen Sonntagen weisen einen räumlich engen Bezug zur jeweils am selben Tag stattfindenden Veranstaltung auf. Die genauen Flächen der Veranstaltung sowie der geöffneten Verkaufsflächen sind der Anlage II zu entnehmen. Die Öffnungszeiten der einzelnen Veranstaltungen gehen deutlich über den Zeitraum der Ladenöffnungszeiten des Einzelhandels hinaus.

Die aufgeführten Veranstaltungen mit den verkaufsoffenen Sonntagen haben eine lange Tradition. So findet die Herbstkirmes beispielsweise seit mehr als 100 Jahren statt. Alle geplanten Veranstaltungen sind in Leverkusen und dessen Umfeld bekannt und ein Großteil der Besuchenden kommt nur aufgrund dieser Veranstaltungen in die Leverkusener Innenstadt. Die Konzepte zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltungen wurden von der antragstellenden Werbegemeinschaft der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlage III bei.

2. Schwerpunkte für Besuchende und Kundinnen und Kunden der Veranstaltungen

Aufgrund des überregionalen Bekanntheitsgrads der genannten Traditionsveranstaltungen - insbesondere des Frühlingsfests und des Christkindchenmarktes - ist für das Jahr 2027 vorhersehbar, dass die jeweiligen Feste die maßgeblichen Hauptanziehungspunkte in Leverkusen-Wiesdorf bilden werden. Dies gilt auch für den Fall einer zeitgleichen Öffnung des Einkaufszentrums „Rathaus-Galerie“. Das Interesse der Besuchenden wird primär durch das Veranstaltungsgeschehen im öffentlichen Raum geweckt, hinter welches die Ladenöffnung des Einkaufszentrums sowie des übrigen Einzelhandels zurücktritt. Diese Annahme wurde jahrelang durch die vom jeweiligen Veranstaltenden durchgeführte Teilzählung sowie die sich daraus ergebenden Hochrechnungen in den Jahren bis einschließlich 2022 gestützt.

Ab 2023 werden die Veranstaltungsbesuchenden auf dem Rathausvorplatz und am dortigen Ende der Fußgängerzone mittels „Hystreet-Zählung“ (Hystreet-System: Frequenzmessung von Passantinnen bzw. Passanten) sowie die Besuchenden der Rathaus-Galerie mittels Frequenzzählung der Rathaus-Galerie ermittelt. Die Zahlen an den verkaufsoffenen Sonntagen in der Rathaus-Galerie und auf der Veranstaltungsfläche in der Fußgängerzone können ab dem 30.04.2023 wie folgt gegenübergestellt betrachtet werden.

 

Besuchende der

Rathaus-Galerie

Besuchende der Veranstaltungsfläche

nach Hystreet Zählanlage

30.04.2023

Frühlingsfest

20.886

25.115

03.09.2023

Herbstfest

17.304

19.073

29.10.2023

LEVlive

19.004

19.098

03.12.2023

Christkindchenmarkt

19.294

24.844

28.04.2024

Frühlingsfest

19.549

27.293

29.09.2024

Herbstfest

16.389

17.655

03.11.2024

LEVlive

18.868

18.895

01.12.2024

Christkindchenmarkt

22.766

28.262

04.05.2025

Frühlingsfest

12.464

13.791

07.09.2025

Herbstfest

14.037

14.943

05.10.2025

LEVlive

22.221

12.933

30.11.2025

Christkindchenmarkt

25.459

30.749

Hinsichtlich der Frequenzanalyse ist einleitend festzuhalten, dass das Parkhaus der Rathaus-Galerie aufgrund seiner vorteilhaften Lage und der günstigsten Kostenstruktur im innerstädtischen Vergleich primär angesteuert wird. Dies führt dazu, dass Besuchende von Veranstaltungen das Parkhaus auch ohne eine konkrete Einkaufsabsicht im ECE-Center nutzen. Der unvermeidbare Laufweg durch das Einkaufszentrum generiert dabei systembedingt zwei Zählimpulse (Zutritt und Verlassen) pro Person.

Ungeachtet dieser methodischen Frequenzüberlagerung im ECE-Center belegen die Daten des Messdienstleisters Hystreet, dass an drei der vier verkaufsoffenen Sonntage die Passantenfrequenzen im öffentlichen Raum der Innenstadt die Werte des Einkaufszentrums überstiegen. Dieser Befund untermauert, dass die Traditionsveranstaltungen in Leverkusen-Wiesdorf nachweislich den Hauptanziehungspunkt für die Besucherinnen und Besucher darstellen.

Lediglich am 05.10.2025 ergab sich ein abweichendes Bild in den Frequenzdaten. Hierfür waren zwei außergewöhnliche Faktoren maßgeblich. Zum einen zog das 15-jährige Jubiläum der Rathaus-Galerie mit einem großflächigen Rahmenprogramm und Verlosungen ein hohes Aufkommen an eigenen Besuchenden an. Zum anderen sorgte starker, immer wieder einsetzender Regen dafür, dass die Ströme an Besuchenden der Innenstadt mehrfach in das ECE-Center drängten, um im Trockenen zu verweilen. Durch diese witterungsbedingten Pendelbewegungen wurden dieselben Personen mehrfach von den Frequenzzählern des Einkaufszentrums erfasst, was den Spitzenwert methodisch erklärt.

Durch das Jubiläum mit seiner außergewöhnlichen Attraktivität im Einkaufszentrum ist der Frequenzvergleich zwischen Veranstaltung und Rathaus-Galerie für den 05.10.2025 nicht repräsentativ und kann nicht für einen Vergleich genutzt werden. In der Regel spiegelt sich hier eine ähnliche Situation wie an den anderen Terminen, dass die Zählungen von Hystreet höher sind als die der Rathaus-Galerie. Dies werden auch die Zahlen von 2026 zeigen. Zur sachgerechten Einordnung der Frequenzdaten muss zudem die infrastrukturelle Besonderheit der Rathaus-Galerie berücksichtigt werden. Die Querung des ECE-Centers fungiert als dauerhaft geöffnete, öffentliche Wegeverbindung in Richtung Rathausvorplatz. Infolgedessen verzeichnet das Einkaufszentrum im täglichen Durchgangsverkehr ein hohes Aufkommen an Personen. Da die Personenströme von den installierten Messgeräten pauschal miterfasst werden, führt diese Gegebenheit zu einer kontinuierlichen und rein transitbedingten Erhöhung der Center-Frequenzen.

Auch unter der besonderen Betrachtung des 05.10.2025 bieten die genannten Zahlen eine ausreichende Grundlage, um realistisch davon ausgehen zu können, dass hier die jeweilige anlassgebende Veranstaltung mehr Besuchende anzieht, als die sonntägliche Ladenöffnung. Somit ist der nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW vorgeschriebene Zusammenhang mit den örtlichen Festen rechtssicher nachgewiesen. Diese fungieren als maßgebliche Hauptanziehungspunkte für das Publikum, während die Ladenöffnung lediglich eine begleitende Funktion übernimmt.

3. Gründe für das Öffnen der Verkaufsstellen

Die aktuelle Strukturdatenerhebung weist für die Wiesdorfer City circa 48 leerstehende Ladenlokale auf. Um dieser Entwicklung aktiv zu begegnen und den stationären Handel zu unterstützen, ist die sonntägliche Ladenöffnung ein notwendiges städtebaubegleitendes Instrument. Die Veranstaltungen führen zu einer spürbaren Belebung der Zentrumslage in Leverkusen-Wiesdorf und kompensieren den ansonsten an Sonn- und Feiertagen eintretenden Rückgang von Besuchenden im innerstädtischen Raum. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an einer sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen neben den unter II. beschriebenen Aspekten auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2-4 LÖG NRW.

Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren dokumentierten Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18). Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltenden sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 29.05.2026 (Anlage IV) wurde folgenden Interessensverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 01.07.2026 gegeben:

- Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Köln-Bonn-Leverkusen (ver.di),

- Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln),

- Handwerkskammer Köln,

- Handelsverband Nordrhein-Westfalen,

- Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.

Rückmeldungen gingen von ver.di, der IHK Köln, dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Rhein-Wupper e. V. ein (Anlagen V bis VIII).

Mit Schreiben vom 12.06.2026 hat ver.di von der Möglichkeit zur Stellungnahme Ge-brauch gemacht und die Sonntagsöffnungen grundsätzlich abgelehnt. Weiterhin hat ver.di Bedenken, ob ein Teil der Verkaufsflächen (westlich von Nobelstraße und Marktplatz sowie Pfarrer-Schmitz-Straße und Dönhoffstraße) überhaupt einen Bezug zur eigentlichen Veranstaltungsfläche hat und dass der Bereich der Verkaufsflächen im Vergleich zur Veranstaltungsfläche zu stark repräsentiert sei.

Hierzu ist anzumerken, dass anlassbezogene Sonntagsöffnungen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden müssen. Dieses Umfeld wird durch die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet, das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst - und nicht allein durch den Ziel- und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung - geprägt wird. Dies ist hier gegeben. Die aufgeführten Bereiche sind direkt anschließend an die Fußgängerzone und es befinden sich dort eher wenige Einzelhandelsgeschäfte, von denen nur einzelne aufgrund der Randlage an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmen. Zu einem großen Teil sind dort Gastronomiebetriebe und Kioske vorhanden, die an Sonntagen ohnehin geöffnet haben dürfen.

Seit 2023 wird die Anzahl der Besuchenden von der Veranstaltung nur noch mittels Hystreet Zählung am jeweiligen verkaufsoffenen Sonntag erhoben und den ermittelten Zahlen der Rathaus-Galerie gegenübergestellt. Dabei sieht ver.di eine größere Annäherung der Besuchendenzahlen von den Veranstaltungen zu den der Geschäftskundinnen und -kunden sowie die Übersteigung der Besuchendenzahlen der Rathaus-Galerie am 05.10.2025. Auch wird der „unvermeidbare Laufweg“ durch die Rathaus-Galerie mit den daraus resultierenden hohen Zahlen angezweifelt. Ähnlich verhält es sich mit den Begründungen zu den hohen Ergebnissen der Rathaus-Galerie am 05.10.2025.

Zu diesen Punkten ist zuvor unter Punkt 2 dieser Ratsvorlage nach der Tabelle ausführlich eingegangen worden, sodass hier auf eine erneute Begründung verzichtet werden kann. Weiterhin wurde von ver.di aufgeführt, dass die Antragsstellenden aus Leverkusen-Wiesdorf selbst die Problematik am 05.10.2025 bemerkt haben und daher davon abraten wollten, die Ergebnisse als repräsentativ heranzuziehen. Die Zahlen vom 05.10.2025 mit einem sehr ungünstigen Verhältnis von der Rathaus-Galerie zu der Veranstaltung muss im Rahmen der Rechtsicherheit der zukünftigen Sonntagsöffnungen gerade deshalb offengelegt und erläutert werden. Dies ist bei Punkt 2 dieser Ratsvorlage auch erfolgt.

Ver.di äußerte abschließend, dass man sich auf die Stellungnahmen zu den Veranstaltungen aus den letzten Jahren beziehe. Dabei gab es jedoch keine Probleme mit den eigentlichen Veranstaltungen, sondern in der Regel nur zu den Ermittlungen der Personenzahlen bzw. zum räumlichen Aspekt. Die Ermittlung der Besuchendenzahlen mittels elektronischer Messungen räumt dies aus und zu den räumlichen Aspekten wurde eine Begründung gegeben.

Mit E-Mail vom 08.06.2026 bestätigt der Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Rhein-Wupper e. V., dass sie die verkaufsoffenen Sonntage sehr begrüßen und damit einverstanden sind.

Am 18.06.2026 schrieb die IHK Köln, dass aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft verkaufsoffene Sonntage einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des stationären Einzelhandels, zur Belebung der Innenstadt sowie der Stadtteilzentren und zur Sicherung attraktiver zentraler Versorgungsbereiche leisten. Gerade im Wettbewerb mit dem Onlinehandel und benachbarten Einkaufsstandorten sind zusätzliche, anlassbezogene Einkaufsmöglichkeiten ein geeignetes Instrument, um Frequenz zu erzeugen, Kaufkraft vor Ort zu binden und die Sichtbarkeit Leverkusens als Handels-, Wirtschafts- und Erlebnisstandort zu erhöhen. Darüber hinaus profitieren nicht nur die Einzelhandelsbetriebe, sondern auch Gastronomie, Dienstleistungsunternehmen und weitere innenstadtnahe Gewerbetreibende von der zusätzlichen Besucherfrequenz. Verkaufsoffene Sonntage können damit einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilisierung und Attraktivitätssteigerung der betroffenen Zentren leisten. Vor diesem Hintergrund erhebt die IHK Köln keine Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen Sonntage 2027 und spricht sich für deren Durchführung aus.

Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen hat am 29.06.2026 per E-Mail geantwortet. Vonseiten des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen bestehen keine Einwände gegen die Festsetzung der dort vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage in den Stadtteilen Leverkusen-Wiesdorf, Leverkusen-Schlebusch und Leverkusen-Opladen im Zusammenhang mit den jeweiligen Festen. Die Feste sind als langjährige Traditionsveranstaltung auch geeignet, ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW zu begründen. Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen begrüßt dabei insbesondere, dass der Einzelhandel durch die beabsichtigte frühzeitige Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage entsprechend gestärkt werden soll und dort als Annex zu den Veranstaltungen die Attraktivität der Veranstaltungen durch entsprechende Verkaufsöffnung gesteigert wird.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:       €

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:       €

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:       €

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:       €

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von       €

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:       €

 Bilanzielle Abschreibungen:       €

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):       €

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:       €

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein