Betreff
Eingliederung des Zweckverbands Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS) und des Zweckverbands Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) in den Zweckverband go.Rheinland (ZV go.Rheinland) gemäß § 22a Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Nordrhein-Westfalen (GkG NRW)
Vorlage
2026/0503
Aktenzeichen
205-ne
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

1.     Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt die mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG-Änderungsgesetz NRW) verbundene Änderung von § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW n. F. sowie die Neuordnung der Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in NRW mit der damit einhergehenden Notwendigkeit zur Umstrukturierung des Zweckverbandes go.Rheinland (ZV go.Rheinland) und der Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Schiene NRW AöR“ zum 01.01.2027 zur Kenntnis.

2.     Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Neuordnung des ZV go.Rheinland dem Grunde nach zu, wonach dieser künftig unmittelbar von den Verbandsmitgliedern der Kooperationsräume Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) und Aachener Verkehrsverbund (AVV) getragen wird und nicht mehr von den Zweckverbänden VRS und AVV. Der Grundsatzzustimmung unterliegen insbesondere

a)    die Eingliederung der bisherigen Zweckverbände VRS und AVV in den ZV go.Rheinland nach § 22a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW),

b)    die mit der Eingliederung verbundenen Satzungsanpassungen des ZV go.Rheinland, einschließlich der Beibehaltung eines Minderheitenschutzes zugunsten der Aachener Aufgabenträger (analog § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 3 der Verbandssatzung), und

c)    die mit der Eingliederung verbundenen Folgen der Auflösung der Zweckverbände VRS sowie AVV und Gesamtrechtsnachfolge des ZV go.Rheinland.

3.     Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt zu, dass der ZV go.Rheinland, wie im ÖPNVG-Änderungsgesetz vorgegeben, einer von drei gleichberechtigten Gewährträgern der „Schiene NRW AöR“ wird.

4.     Der Rat der Stadt Leverkusen ermächtigt und beauftragt die von ihm in die Gremien des ZV VRS sowie des ZV go.Rheinland entsandten Vertreterinnen und Vertretern den zur Umsetzung der in den Ziffern 1 bis 3 beschriebenen Neuordnung erforderlichen Beschlüssen zuzustimmen. Dies umfasst insbesondere Beschlüsse zur Eingliederung der ZV VRS und AVV in den ZV go.Rheinland nach § 22a GkG NRW sowie zur Gründung der „Schiene NRW AöR“ sowie zur Änderung der Satzung des ZV go.Rheinland im Hinblick auf die Umstrukturierung.

5.     Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt mit Wirkung zum 01.01.2027 in die Verbandsversammlung des ZV go.Rheinland:

Mitglied

Stellvertretendes Mitglied

1.

Rh. Schmitz, Frank (CDU)

Rh. Berghaus, Jonas (SPD)

2.

Beig. Lünenbach, Alexander

Melchert, Christian

Mitglied Nr. 2 ist der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen. Entsprechendes gilt für das stellvertretende Mitglied.

Die Bestellung erfolgt unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Eingliederung des ZV VRS in den ZV go.Rheinland.

gezeichnet:

                                                                     In Vertretung

Hebbel                                                           Adomat


Begründung:

1.     Ausgangslage und Reformprozess:

Die Landesregierung NRW verfolgt laut Zukunftsvertrag NRW vom Juni 2022 das Ziel, gemeinsam mit den Verkehrsverbünden und den Kommunen eine effizientere und einheitlichere Organisation des SPNV zu erreichen. Grundlage hierfür war ein Konzeptpapier der drei nordrhein-westfälischen SPNV-Aufgabenträger vom Oktober 2022, das Effizienzpotenziale und Synergien prüfen sollte, ohne das regionale Knowhow zu vernachlässigen. Im Januar 2024 ließ das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) in einem Gutachten verschiedene Varianten möglicher struktureller Veränderungen auf Vor- und Nachteile prüfen; die Ergebnisse führten im Januar 2025 zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe im MUNV. Der Referentenentwurf zur Novellierung des ÖPNVG NRW durchlief anschließend die Verbändeanhörung mit Ergebnissen im Herbst 2025.

Der Gesetzentwurf wurde am 16.12.2025 in erster Lesung in den Landtag eingebracht. Am 26.03.2026 fand eine gemeinsame Anhörung des Verkehrsausschusses und des Ausschusses für Heimat und Kommunales statt und am 06.05.2026 verabschiedete der Landtag NRW das „Zehnte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen“ (ÖPNVG-Änderungsgesetz) in zweiter Lesung.

2.     Umstrukturierung des ZV go.Rheinland und Gründung einer landesweiten Anstalt aufgrund des ÖPNVG-Änderungsgesetzes:

Das ÖPNVG-Änderungsgesetz sieht eine Neuorganisation der regionalen Ebene gemäß § 5 ÖPNVG NRW vor und verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte, sich unmittelbar zu einem Zweckverband je Kooperationsraum zusammenzuschließen - und nicht mehr, wie bisher zulässig, indirekt über den Zusammenschluss bestehender Zweckverbände.

Das ÖPNVG-Änderungsgesetz verpflichtet die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW zudem zur Übertragung der SPNV-Aufgabenträgerschaft auf eine landeweite Anstalt öffentlichen Rechts (AöR). Die Gründung der „Schiene NRW AöR“ hat nach dem Gesetz zum 01.01.2027 zu erfolgen.

Im Einzelnen:

a.     Umstrukturierung des ZV go.Rheinland

Das ÖPNVG-Änderungsgesetz ändert die Bestimmungen zur Trägerschaft von Zweckverbänden nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW. Dies folgt daraus, dass die bisherige Formulierung des § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW („Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte oder die bisher bestehenden Zweckverbände jeweils einen Zweckverband oder eine gemeinsame Anstalt gemäß § 5a in den folgenden Kooperationsräumen…“), welche es erlaubte, dass der ZV go.Rheinland durch die Zweckverbände AVV und VRS getragen wurde, dahingehend geändert ist, dass die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW nunmehr unmittelbar von den Kreisen und kreisfreien Städten getragen werden müssen. Dazu bestimmt § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW n. F. nun: „(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte jeweils einen Zweckverband in den folgenden Kooperationsräumen…“.

Das ÖPNVG-Änderungsgesetz sieht weiterhin vor, dass ab dem 01.01.2027 die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW n. F. (und damit die von den Kreisen und kreisfreien Städten unmittelbar getragenen Zweckverbände) statt der SPNV-Pauschale eine deutlich geringere, neu geschaffene Verbundpauschale nach § 11 Abs.1a ÖPNVG NRW n. F. erhalten.

Um finanzielle Risiken im Hinblick auf § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW n. F. zu vermeiden, ist die Umstrukturierung des ZV go.Rheinland unumgänglich. Von den zur Verfügung stehenden Varianten (Neugründung eines Zweckverbandes, Zusammenschluss der Zweckverbände AVV und VRS zu einem neuen Zweckverband gem. § 22 GkG NRW oder Eingliederung der Zweckverbände AVV und VRS in den ZV go.Rheinland gem. § 22a GkG NRW) ist die Eingliederung aus juristischer, zeitlicher und wirtschaftlicher Sicht der beste Weg, um den ZV go.Rheinland gemäß den Gesetzesvorgaben neu zu strukturieren und so die Finanzierung des ZV go.Rheinland und seiner Tochtergesellschaften sicherzustellen.

Bei einer Eingliederung nach § 22a GkG NRW bleibt der aufnehmende Zweckverband – hier ZV go.Rheinland – als Rechtsträger bestehen, während die eingegliederten Zweckverbände AVV und VRS mit ihrem vollständigen Aufgaben- und Mitgliederbestand kraft Gesetzes ohne weitere Rechtsakte unmittelbar auf ihn übergehen (§ 22a Abs. 1 GkG NRW). Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung gelten die Zweckverbände AVV und VRS kraft Gesetzes als aufgelöst und der ZV go.Rheinland wird gemäß § 22a Abs. 3 GkG NRW Rechtsnachfolger der aufgelösten Zweckverbände VRS und AVV. Es handelt sich um eine gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge: Sämtliche Rechte und Pflichten der Zweckverbände AVV und VRS nebst deren Tochtergesellschaften gehen ohne gesonderten Übertragungsakt unmittelbar auf den ZV go.Rheinland über.

Die bisherigen AVV- und VRS-Kommunen werden mit Wirksamwerden der Eingliederung unmittelbare Mitglieder des ZV go.Rheinland, so dass die Anforderungen des neuen § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW erfüllt sind. Die Verbandsversammlung des ZV AVV hat am 01.07.2026 den Beschluss gefasst, die Zustimmung über die Beschlussfassung zur Eingliederung nach § 22a GkG NRW unter den Vorbehalt zu stellen, dass die AVV GmbH auch unter den neuen Strukturen fortbesteht. Die hierfür wesentlichen Eckpunkte werden in einem Letter of Intent weitestmöglich verbindlich verankert, der bis zur Beschlussfassung über die Eingliederung zwischen den Beteiligten abgestimmt wird.

b.     Gründung der „Schiene NRW AöR“ als landesweite Anstalt gem. § 6 ÖPNVG NRW n. F.

Gemäß § 6 Abs. 1 ÖPNVG NRW n. F. müssen die Zweckverbände VRR, go.Rheinland und Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) durch Vereinbarung einer Satzung eine rechtsfähige AöR (landesweite Anstalt) errichten.

§ 6 Abs. 6 ÖPNVG NRW n. F. regelt: „Der landesweiten Anstalt ist mit Wirkung zum 1. Januar 2027 die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen.“

Der von den drei Zweckverbänden VRR, go.Rheinland und NWL erarbeitete

Satzungsentwurf sieht zum 01.01.2027 die Gründung einer landesweiten Anstalt des öffentlichen Rechts „Schiene NRW AöR“ mit juristischem Sitz in Gelsenkirchen vor.

Sie soll die SPNV-Aufgabenträgerschaft von den Zweckverbänden VRR, go.Rheinland und NWL, die als gleichberechtigte Gewährträger fungieren, übernehmen.

Die Anstalt unterhält drei Hauptgeschäftsstellen - je eine pro Kooperationsraum –, um die regionale Nähe zu sichern.

Als Gewährträger hält der ZV go.Rheinland ein Drittel des Stammkapitals (100.000 EUR) und verfügt über acht der 24 Stimmen im Verwaltungsrat. Der ZV go.Rheinland hat zudem ein verbindliches Vorschlagsrecht für ein Vorstandsmitglied, das die Tätigkeit im Rahmen einer Personalunion mit einer 0,5-Stelle ausübt. Gemäß den Vorgaben des Gesetzes überträgt der ZV go.Rheinland insbesondere die SPNV-Aufgabenträgerschaft, entsendet den/die Verbandsvorsteher/in kraft Amtes in den Verwaltungsrat und haftet als Gewährträger nach § 28 Abs. 3 GkG NRW. § 6 Abs. 4 ÖPNVG NRW n. F. sieht vor, dass jeweils die Hälfte der zu entsendenden Verwaltungsratsmitglieder Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte oder von ihnen bestimmte Bedienstete der kreisfreien Städte oder der Kreise der entsendenden Zweckverbände sein müssen

3.     Zeitplan für die Umsetzung der Strukturreform:

Der weitere Umsetzungsprozess ist eng getaktet:

·       Sommer/Herbst: Grundsatzbeschlüsse in den VRS- und AVV-Mitgliedskommunen,

·       06.11.2026: Sondersitzung der Verbandsversammlungen des ZV go.Rheinland sowie der Zweckverbände AVV und VRS zur Eingliederung von VRS und AVV in den ZV go.Rheinland sowie Zustimmung zur Gründung der „Schiene NRW AöR“,

·       bis 23.12.2026: Genehmigung der Eingliederungen und der dazu erforderlichen Änderung der Verbandssatzung des ZV go.Rheinland sowie Genehmigung der Anstaltssatzung durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde (Frist: 6 Wochen ab Anzeige),

·       01.01.2027: Aufnahme der Tätigkeit der „Schiene NRW AöR“ und Wirksamwerden der Umstrukturierung des ZV go.Rheinland.

4.      Erforderlichkeit des Grundsatzbeschlusses:

Da die vorgesehenen Struktur- und Satzungsbeschlüsse in den Gremien der Zweckverbände AVV, VRS und go.Rheinland in der Sitzung am 06.11.2026 gefasst werden sollen, benötigen die von den AVV- und VRS-Mitgliedskommunen in diese Gremien entsandten Vertreterinnen und Vertreter frühzeitig ein kommunalpolitisches Mandat, um dort zustimmungsfähig handeln zu können. Der vorliegende Grundsatzbeschluss stellt sicher, dass die kommunale Ebene der Neuordnung im Grundsatz zustimmt und die entsandten Vertreterinnen und Vertreter ermächtigt, die erforderlichen Folgebeschlüsse in den jeweiligen Verbandsgremien mitzutragen.

5.     Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem Grundsatzbeschluss selbst sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden. Die Umstrukturierung dient der Sicherung der Finanzierung des ZV go.Rheinland aus Mitteln des ÖPNVG NRW.

Die finanziellen Auswirkungen der ÖPNVG-Novelle mit den beiden Aspekten, dass sich auf der einen Seite die Zuweisungen des Landes an die Aufgabenträger nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) von bisher landesweit 130 Mio. Euro auf in diesem Jahr 170 Mio. Euro zzgl. einer jährlichen Dynamisierung ab dem Jahr 2027 erhöhen, auf der anderen Seite aber voraussichtlich ab dem Jahr 2028 eine Umlage aufgrund der nicht ausreichend bemessenen Verbundpauschale nach § 11 Abs. 1a ÖPNVG NRW für die Zweckverbände droht, ergeben sich rechtlich unabhängig von der Frage der Zustimmung zu der beabsichtigen Eingliederung. Würden die Eingliederungsbeschlüsse im November nicht getroffen, würde dies nicht dazu führen, dass die finanziellen Auswirkungen der ÖPNVG-Novelle ausbleiben, sondern lediglich zu einem höheren finanziellen Risiko bei den Verbandsmitgliedern führen, da nicht sichergestellt wäre, dass das Land NRW die Verbundpauschale an einen nicht gesetzeskonform konstituierten Zweckverband auszahlt. Ohne Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben besteht das Risiko zusätzlicher kommunaler Umlagebelastungen.

Die heute bereits aufgrund der originären Aufgabenträgerschaft bestehende Haftung in SPNV-Angelegenheiten bleibt bestehen; die Haftungskette ändert sich jedoch. Die Verbandsmitglieder des ZV go.Rheinland haften - künftig direkt und nicht mehr indirekt über die Trägerzweckverbände - für Defizite des ZV go.Rheinland und indirekt für Defizite der „Schiene NRW AöR“ als neuem SPNV-Aufgabenträger.

6.     Bestellung der Vertreter in die Verbandsversammlung des ZV go.Rheinland:

Die bisherige Bestellung in die Verbandsversammlung des ZV go.Rheinland erfolgte mittelbar über den ZV VRS. Da dieser nun in den ZV go.Rheinland eingegliedert wird, ist eine neue unmittelbare Bestellung erforderlich und entspricht der bisherigen mittelbaren Bestellung (Vorlage Nr. 2025/0012/1, Anlage Nr. 34).

Die Bestellungen müssen jeweils gesondert durch einzelne Wahlbeschlüsse nach § 50 Abs. 2 GO NRW erfolgen.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:       €

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:       €

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:       €

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:       €

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von       €

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:       €

 Bilanzielle Abschreibungen:       €

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):       €

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:       €

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein


Begründung der einfachen Dringlichkeit:

Bedingt durch noch abzuwartende interne Abstimmungen war es nicht möglich, die Vorlage frühzeitiger final den politischen Gremien vorzulegen. Damit eine Beratung und Beschlussfassung noch im begonnenen Turnus erfolgen kann, legt die Verwaltung diese Vorlage nunmehr zum Nachtragstermin vor.