- Verfahren bei Werbung für allgemeine politische Wahlen
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die
in der Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Neufassung der Richtlinie zum Anbringen
von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern als ermessenslenkende
Richtlinie.
gezeichnet:
In Vertretung
Hebbel Adomat
Begründung:
Die Richtlinie zum Anbringen von
Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern konkretisiert grundsätzlich
die Regelungen der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen“ (Sondernutzungssatzung) und
stellt Rahmenbedingungen für diesbezügliche Sondernutzungen im öffentlichen
Verkehrsraum auf. Der Rat beschließt die Richtlinie als verwaltungsinterne
ermessenslenkende Vorgabe für die Entscheidung über Sondernutzungserlaubnisse.
Rechtsgrundlagen für belastende Maßnahmen, Gebühren, Nebenbestimmungen und
Vollstreckung bleiben die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die
Sondernutzungssatzung sowie der jeweilige Einzelfallbescheid. Diese Richtlinie
gibt u. a. Regeln für Wahlplakatierungen im Zuge von Kommunal-, Landtags-,
Bundestags- oder Europawahlen vor. Anpassungsbedarfe werden regelmäßig in
Austauschrunden mit Vertreterinnen und Vertretern der Politik besprochen und
diskutiert.
Ausgehend von dem Wahljahr 2025 wurden
Änderungswünsche und Anregungen der politischen Vertreterinnen und Vertreter
eingearbeitet. Hierzu gehört u. a., dass zukünftig an zugelassenen Laternenstandorten
2 Wahlplakate (doppelseitig) von unterschiedlichen Parteien - statt bisher
einem Wahlplakat je Laternenstandort - angebracht werden dürfen. Zudem werden
zukünftig keine separaten Laternenstandorte mehr für die Integrationsratswahlen
freigehalten. Integrationsratswahlen haben somit die allgemeinen Regularien der
Wahlen in Bezug auf Wahlplakatierung zu beachten und freie Laternenstandorte zu
nutzen. Eine Partei darf im Wahlkampf zukünftig jede dritte Laterne (bisher
jede vierte Laterne) nutzen.
Weiterhin wurde in der Richtlinie nochmal
verdeutlicht, dass in Leverkusen Wahlplakatierungen lediglich im Zeitraum ab
dem 44. Tag (rückwärts gezählt ab dem Samstag) vor dem Wahltag möglich sind.
Zur Verdeutlichung der Änderungen ist die Richtlinie im Änderungsmodus als Anlage 2 beigefügt, in welcher alle Anpassungen gekennzeichnet sind.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
|
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit
|
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Bedingt durch noch abzuwartende interne Abstimmungen war es nicht möglich, die Vorlage frühzeitiger final fertigzustellen. Um eine Beschlussfassung im laufenden September-/Oktoberturnus zu erreichen, damit Folgemaßnahmen zügig umgesetzt werden können, legt die Verwaltung die finale Vorlage nunmehr zum Nachtragstermin den politischen Gremien vor.
