Beschlussentwurf:
Die als Anlage 1 zur
Vorlage beigefügte Satzung der Musik- und Kunstschule Leverkusen wird
beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
(zugleich in Vertretung des
Oberbürgermeisters)
Begründung:
Durch Verfügung des Oberbürgermeisters wurden mit Datum 01.04.2026 die Stabsstellen „Jugendkunstgruppen“ und „Musikschule“ im Dezernat IV zu einer Stabsstelle „Musik- und Kunstschule“ zusammengelegt. Mit Datum 31.12.2025 war der langjährige Leiter der Jugendkunstgruppen aus dem Dienst ausgeschieden. Viele Kommunen betreiben kombinierte Musik- und Kunstschulen. Synergieeffekte entstehen durch die gemeinsame Softwarenutzung der Sparten „Musik“ und „Kunst“ sowie Personaleinsparung. Die Vollzeitstelle (VZ) der Leitung der Jugendkunstgruppen soll zum Jahresende als 50 % VZ als pädagogische Leitung Sparte „Kunst“ nachbesetzt werden. Inhaltlich ist die engere Verzahnung der verschiedenen Künste ein wichtiges Ziel der Schulleitung.
In § 42 des Kulturgesetzbuchs Nordrhein-Westfalen (KulturGB NRW) sind die Aufgaben der Musikschulen und Kunstschulen in einem Paragraphen benannt. Dies unterstreicht, wie sinnvoll es ist, Musik- und Kunstschulen als gemeinsame außerschulische Bildungs- und Kultureinrichtungen zu führen.
Die Satzung der Musikschule wurde zuletzt im Jahr 2024 mit Inkrafttreten zum 01.01.2025 inhaltlich überarbeitet und modernisiert. Sie wird daher als Grundlage für die Integration der Aufgaben und Zielsetzungen der Sparte Kunst genommen. Die inhaltlichen Änderungen werden im Zuge der Übersichtlichkeit in Form einer Gegenüberstellung der bisherigen Musikschulsatzung mit dem neuen Satzungstext Musik- und Kunstschule dargestellt. Die Satzungen der Musikschule sowie der Jugendkunstgruppen sind als Anlagen 2 und 3 beigefügt.
Textpassagen außerhalb des § 1, in denen lediglich der Name „Musikschule“ durch „Musik- und Kunstschule“ ersetzt wurde, sind in der Gegenüberstellung bisher/neu nicht aufgeführt.
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Satzung Musikschule
bisher |
Satzung Musik- und
Kunstschule neu |
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§ 1
1. Die
Musikschule ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt
Leverkusen.
2. Sie
führt den Namen "Musikschule der Stadt Leverkusen".
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§ 1
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§ 2
Die Musikschule hat die
Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen. Sie
tut dies, indem sie
-
Musikinteresse und -verständnis fördert - -
eine instrumentale und vokale Ausbildung
vermittelt
-
differenzierte Möglichkeiten des gemeinsamen
Musizierens anbietet -
das Leverkusener Musikleben fördert -
Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen,
Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe eingeht -
Begabtenfindung und Begabtenförderung betreibt -
im Rahmen der vorberuflichen Fachausbildung auf
ein Berufsstudium vorbereitet.
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§ 2 Die
Musik- und Kunstschule ist Bestandteil des städtischen Bildungswesens. Sie
hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an Musik und Kunst
heranzuführen. Sie tut dies, indem sie -
Musikinteresse und -verständnis fördert, -
eine instrumentale und vokale Ausbildung
vermittelt, -
differenzierte Möglichkeiten des
gemeinsamen Musizierens anbietet, -
das Leverkusener Musikleben fördert, -
den aktiven, eigenschöpferischen Umgang mit
Kunst und dem künstlerischen Ausdruck in den verschiedenen Erscheinungsformen
vermittelt, -
Kreativität und gestalterische Phantasie
fördert, -
Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen,
Schulen, Einrichtungen der Jugendhilfe und Organisationen der freien Szene
eingeht, -
Begabtenfindung und Begabtenförderung
betreibt, -
Im Rahmen der studienvorbereitenden
Ausbildung auf ein Berufsstudium vorbereitet.
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Das Aufgabenspektrum
wurde um das der Sparte Kunst erweitert.
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§ 3
Die Musikschule orientiert
sich in Zielsetzung, Konzeption, Aufbau, Struktur sowie Angebot und
Unterrichtsformen am jeweils geltenden Strukturplan und den jeweils geltenden
Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen.
1. Das
Angebot der Musikschule umfasst insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche:
2. Die
Musikschule gliedert sich in fachspezifische Bereiche (z.B. Elementare
Musikpädagogik, Streichinstrumente, Holz-/Blechblasinstrumente, Klavier,
Keyboard, Stimme) und organisatorische Bereiche (z.B. Inklusion/Vielfalt,
Popularmusik, Digitales, Kooperationen), die durch die Musikschulleitung
festgelegt werden. Für jeden Bereich wird eine Lehrkraft bestimmt, die den
jeweiligen Bereich betreut.
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§ 3 Die
Musik- und Kunstschule untergliedert sich in die Sparte Musik und die Sparte
Kunst. Die
Sparte Musik orientiert sich in
Zielsetzung, Konzeption, Aufbau, Struktur sowie Angebot und Unterrichtsformen
am jeweils geltenden Strukturplan und den jeweils geltenden Rahmenlehrplänen
des Verbandes deutscher Musikschulen.
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Grundstufenunterricht mit Angeboten der
Elementaren Musikpädagogik (EMP) -
instrumentaler und vokaler
Hauptfachunterricht in Unter-, Mittel- und Oberstufe -
Angebote der Musiklehre -
Angebote der Ensemble-, Orchester- und
Chorarbeit -
Angebote für Menschen mit besonderem
Förderbedarf -
kunstpädagogische Angebote -
Kooperationen mit allgemeinbildenden
Schulen, z.B. Drehtürunterricht, Instrumenten-Information, Angebote im
offenen Ganztag -
Kooperationen mit Kindertagesstätten -
Kooperationen mit Einrichtungen der
Jugendhilfe.
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Die Tätigkeitsbereiche
der Sparte Kunst wurden integriert. |
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§ 4
1. a)
In der Elementaren Musikpädagogik wird der
Unterricht einmal wöchentlich erteilt. Der Unterricht dauert in der
Grundstufe 60 oder 45 Minuten. b)
Im Instrumental- und Vokalunterricht wird der
Unterricht einmal wöchentlich erteilt. Die Unterrichtsdauer beträgt 15, 30,
45 oder 60 Minuten/Woche. Der Unterricht kann – nach pädagogischem Ermessen
und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten – als Einzel-, Partner- oder
Kleingruppenunterricht erteilt werden. c)
Der Ensemble-, Ergänzungsfach- und
Kursunterricht wird in der Regel einmal wöchentlich erteilt. Der Unterricht kann nach
pädagogischem Ermessen in Abstimmung zwischen Lehrkraft und Schülerin oder
Schüler bzw. erziehungsberechtigter Person auch in Blockform oder in
sonstiger zeitlicher Gliederung erteilt werden. 2.
Die Schülerin/der Schüler ist zu regelmäßigem
und pünktlichem Besuch des Unterrichts verpflichtet. Versäumnisse sind
rechtzeitig zu entschuldigen. Ein Anspruch auf geldlichen oder
unterrichtlichen Ersatz versäumten Unterrichts besteht nicht. 3.
Die von der Musikschule angesetzten
Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen
Bestandteil des Unterrichts. 4.
Die Musikschule führt im Instrumental- und
Vokalunterricht Leistungsüberprüfungen durch. Die Ausgestaltung der Prüfungen
wird in fachspezifischen Konferenzen festgelegt.
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§ 4
a)
In der Elementaren Musikpädagogik wird der
Unterricht einmal wöchentlich erteilt. Der Unterricht dauert in der Regel 45
Minuten. b)
Im instrumentalen oder vokalen
Hauptfachunterricht wird der Unterricht einmal wöchentlich erteilt. Die
Unterrichtsdauer beträgt 15, 30, 45 oder 60 Minuten/Woche. Der Unterricht
kann – nach pädagogischem Ermessen und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten –
als Einzel-, Partner- oder Kleingruppenunterricht erteilt werden. c)
Der Ensemble-, Ergänzungsfach- und
Kursunterricht wird in der Regel einmal wöchentlich erteilt. Der
Unterricht kann nach pädagogischem Ermessen in Abstimmung
zwischen Lehrkraft und Schülerin oder Schüler bzw. erziehungsberechtigter
Person auch in Blockform oder in sonstiger zeitlicher Gliederung erteilt
werden.
a) Die Kunst-, Schauspiel- und Tanzkurse finden in der
Regel einmal wöchentlich statt. Die Unterrichtsdauer beträgt in der Regel 60,
90 oder 120 Minuten/Woche. b) Das Kursangebot wird durch pädagogische
Lehrveranstaltungen wie Workshops ergänzt.
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Unterrichtsmodalitäten der Sparte Kunst wurden
ergänzt. |
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§ 5 Der
Unterricht findet in schuleigenen Räumen oder in geeigneten Räumen Dritter
(z.B. allgemeinbildende Schulen, Kindertageseinrichtungen) statt.
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§ 5 Der
Unterricht findet in schuleigenen Räumen oder in geeigneten Räumen Dritter
(z.B. allgemeinbildenden Schulen, Kindertageseinrichtungen, freien Ateliers)
statt.
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Der
Text wurde um freie Ateliers erweitert. |
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§ 6 Online-Unterricht
1. Der
Unterricht findet multimedial über das Internet per Videoanruf statt. Diese
Art des Unterrichts eignet sich insbesondere für Einzelunterricht, kann
jedoch auch im Rahmen des Partner- und Kleingruppenunterrichts genutzt
werden. In jedem Fall bedarf es einer individuellen Absprache zwischen
Lehrkraft und Schülern. Ein Anspruch auf Online-Unterricht besteht nicht.
2. Der
Online-Unterricht erfolgt im selben Umfang wie der Präsenzunterricht. Die
übrigen Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend. Die Gebührenerhebung
erfolgt nach der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch
der Musikschule der Stadt Leverkusen" in der jeweils gültigen Fassung.
3. Um
das Angebot zu nutzen, muss die Schülerin/der Schüler folgende App
installieren: iMikel-Musikschul-App. Diese steht in den gängigen Appstores
kostenfrei zum Herunterladen zur Verfügung. Für den Internetzugang sowie für
die notwendige periphere PC-Ausstattung (Mikrofon, Kopfhörer oder
Lautsprecher, Webcam) hat die Schülerin/der Schüler selbst zu sorgen.
4. Die
Schülerin/der Schüler ist verpflichtet, sich zum vereinbarten Termin
bereitzuhalten. Der Anruf erfolgt seitens der Lehrkraft. Kann die Lehrkraft
die Schülerin/den Schüler zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erreichen, gilt im
Falle eines nicht entschuldigten Versäumnisses § 4 Nr. 2 der Satzung
entsprechend.
5. Bei
wiederkehrenden Unterbrechungen der Internetverbindung, deren Ursache in der
Sphäre der Musikschule und/oder der Lehrkraft liegt, wird der Unterricht
entsprechend verlängert oder nachgeholt. Liegt die Ursache der
wiederkehrenden Unterbrechungen in der Sphäre der Schülerin/des Schülers
besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Nachholung des Unterrichts.
6. Aufzeichnungen
des Unterrichts durch die Schülerin/den Schüler und/oder die Lehrkraft sind
nicht gestattet. In Einzelfällen und in Absprache mit der jeweiligen
Lehrkraft sind Aufzeichnungen durch die Schülerin/den Schüler zulässig.
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§ 6
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Online-Unterricht soll in
der Sparte Musik lediglich im Ausnahmefall stattfinden. Die Textpassagen zum
Datenschutz wurden aktualisiert. Der Online-Unterricht findet in der Sparte
Kunst keine Anwendung. |
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§ 11 Schulkonferenz
1. Die
Schulkonferenz besteht aus den Mitgliedern des Lehrerrats, den gewählten
Elternvertreterinnen und Elternvertretern, der Schulleitung der Musikschule
sowie dessen Stellvertretung. Die Einladung erfolgt durch die Schulleitung
mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform. In beratender Funktion
können Vertreterinnen / Vertreter des Schulträgers sowie weitere Personen auf
Einladung der Schulleitung teilnehmen.
2. Die
Schulkonferenz tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Aufgabe der
Schulkonferenz ist es, über die Musikschulentwicklung und den Bildungsauftrag
zu beraten. Vom Beratungsauftrag ausgenommen sind Personalangelegenheiten der
Musikschule sowie weitere Angelegenheiten, durch die Rechte Dritter betroffen
sein können.
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§ 11
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Der/die Vorsitzende des
Fördervereins sowie die Spartenleitung Kunst wird Mitglied der
Schulkonferenz. |
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§ 12
1. Das
Schuljahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
2. Während
der Ferien der allgemeinbildenden Schulen in NRW findet kein Unterricht
statt.
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§ 12
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Das Schuljahr wird vom
Kalenderjahr auf die Laufzeit des Schuljahres der allgemeinbildenden Schulen
geändert. Dies entspricht auch der regulären Kurslaufzeit der Kurse der bisherigen
Jugendkunstgruppen. Auch Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen werden
hierdurch vereinfacht. Da in der Sparte Kunst vielfältige Ferienkurse
angeboten werden, ist dies hier darzustellen. |
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§
13
1. In
die Musikschule der Stadt Leverkusen werden Leverkusener Kinder, Jugendliche
und Erwachsene aufgenommen. Auswärtige können nur im Rahmen der nicht
ausgeschöpften Kapazitäten berücksichtigt werden. 2. Anmeldungen
erfolgen über das online-Anmeldeverfahren oder in Schriftform. Um- und
Abmeldungen sind schriftlich oder in Textform, z.B. per eMail oder per
Musikschulapp, möglich. 3. Eine
Aufnahme ist nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze möglich. 4. Abmeldungen
sind jeweils zum Halbjahresende möglich und müssen 8 Wochen vorher bei der
Musikschule, Fr.-Ebert-Str. 41, 51373 Leverkusen, in Textform eingegangen
sein. Aus besonderen Gründen wie z.B. Wegzug aus Leverkusen oder Krankheit
kann eine Abmeldung zum Monatsende zugelassen werden, wenn die Abmeldung der
Musikschule bis zum 15. des Monats schriftlich vorliegt. Die Entscheidung
trifft die Schulleitung. 5. Die
Abmeldung bei einem belegten Kurs mit einer festgelegten Dauer von bis zu 6
Monaten ist nur aus besonderem Grund gemäß Nr. 4 möglich.
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§ 13
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Der Schwerpunkt der
Arbeit der Musik- und Kunstschule liegt im Unterrichten von Kindern und
Jugendlichen. Dass Leverkusener Kinder und Jugendliche vorrangig vor
Erwachsenen und Auswärtigen Berücksichtigung finden, wird im Text verankert.
Dies entspricht auch § 42 des Kulturgesetzbuches NRW, wonach die kulturelle
Bildung durch eine Musik- bzw. Kunstschule vorrangig Kindern und Jugendlichen
vor Erwachsenen zu Gute kommen soll. Die Abmeldefristen wurden um einen Monat
verschoben und damit dem neuen Schuljahreszeitraum angepasst. Zum
Jahreswechsel 2026/2027 sollen übergangsweise Abmeldungen zum 31.12.2026 wie
auch zum 31.01.2027 möglich sein. |
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§ 14
Aus wichtigem Grund kann
die Musikschule eine Schülerin/einen Schüler entlassen, insbesondere wenn
1. die
Schülerin/der Schüler den Anforderungen des Unterrichts nicht genügt, weil
normale Fortschritte wegen fehlender Eignung, mangelnden Fleißes oder aus
anderen Gründen nicht zu erzielen sind oder
2. die
Schülerin/der Schüler wiederholt gegen die Schuldisziplin - z. B. durch
mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen - verstößt oder
3. die/der
Zahlungspflichtige mit der Zahlung des Schulgeldes mindestens 6 Wochen in
Verzug ist oder
4. die
Musikschule nicht nur vorübergehend gehindert ist, den Unterrichtsvertrag zu
erfüllen.
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§ 14 Aus
wichtigem Grund kann die Musik- und Kunstschule eine Schülerin/einen Schüler
entlassen, insbesondere wenn
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Der Verzugszeitraum wurde
in Nr. 3 auf zwei Monate angepasst. |
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§ 15
1. Die
Schülerin/der Schüler muss das für ihren/seinen Unterricht erforderliche
Instrument selbst stellen und die erforderliche Notenliteratur beschaffen.
2. Im
Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten kann der Schülerin/dem Schüler zur
eigenen Benutzung ein schuleigenes Instrument nebst Zubehör vermietet oder
verliehen werden. Die Entgelterhebung erfolgt nach der „Entgeltordnung für
die Vermietung von Räumen und Außenflächen der Musikschule sowie die Nutzung
von Musikinstrumenten im Rahmen des Unterrichts“.
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§ 15
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§15 wurde um Lernmittel
der Sparte Kunst erweitert. |
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§ 16 Gesundheitsbestimmungen
Bei ansteckenden
Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen wie für die allgemeinbildenden
Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
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§ 16 Bei
ansteckenden Krankheiten finden die Gesundheitsbestimmungen, die für
allgemeinbildende Schulen des Landes NRW gelten, Anwendung.
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Der Text wurde
präzisiert. |
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§ 17
1. Die
Schulleiterin/der Schulleiter leitet die Schule. Sie/er trägt die
Verantwortung für die Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der
Schule. Sie/er ist Vorgesetze/Vorgesetzter der nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD) beschäftigten Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer.
2. Die
Schulleiterin/der Schulleiter und die stellvertretende Schulleiterin/der
stellvertretende Schulleiter müssen die Voraussetzungen der
Protokollerklärung Nr. 1 des Tarifvertrags für Musikschullehrer erfüllen.
Darüber hinaus sollen Schulleiterin/Schulleiter und stellvertretende
Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter eine entsprechende
Zusatzqualifikation, z.B. durch Absolvierung des Schulleiterlehrgangs des
Verbandes deutscher Musikschulen, erworben haben.
4. Die
Schulleiterin/der Schulleiter führt die Dienstbezeichnung
"Schulleiterin/Schulleiter der Musikschule der Stadt Leverkusen".
5. Im
Falle der Verhinderung der Schulleiterin/des Schulleiters übernimmt die
ständige Vertreterin/der ständige Vertreter die Schulleitung. Ist
diese/dieser ebenfalls verhindert, so übernimmt eine von der Fachdezernentin
/ vom Fachdezernenten bestimmte Lehrkraft die Vertretung.
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§ 17
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Der Text wurde um die
Spartenleitung Kunst erweitert. |
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§ 18 Lehrkräfte
1. Die
Lehrkräfte sind Bedienstete der Stadt Leverkusen.
2.
3. Die Unterrichtsverpflichtung der
Schulleiterin/des Schulleiters und der Stellvertreterin/des Stellvertreters
ist unter Berücksichtigung deren Leitungsaufgaben in Abstimmung mit der/dem
Dienstvorgesetzten festzustellen.
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§ 18
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Die Lehrkräfte der Sparte
Kunst sind freiberuflich tätig, Nr. 1 wurde entsprechend angepasst. Daher
gibt es jetzt ca. 30 freiberufliche Lehrkräfte an der Musik- und Kunstschule.
Der Text für das Beschäftigungsverhältnis der TVöD-Beschäftigten wurde an die
tariflichen Änderungen angepasst. Die Spartenleitung Kunst wurde in Nr. 3
aufgenommen. |
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§19
1. Der
Musikschule stehen 40 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für die
Wahrnehmung von Funktionen gemäß § 3 Nr. 2 zur Verfügung. 2. Der
Musikschule stehen 100 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für
Ensembleleitung, Projekte sowie Unterrichtserteilung in Ergänzungsfächern zur
Verfügung. 3. Für
die Durchführung von besonders vorbereitungsintensivem bzw. belastendem
Unterricht (z.B. Großgruppenunterricht) kann Lehrkräften eine angemessene
Anrechnungszeit gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die
Musikschulleitung.
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§ 19
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Die Funktionsstunden
wurden um 5 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche erweitert. Diese zusätzliche
Zeit soll vorrangig der Sparte Kunst zur Verfügung stehen (u.a. Pflege
Social-Media-Kanäle, diese Tätigkeit wurde bisher von der FSJ’lerin
wahrgenommen. Diese Stelle wird ab 01.09.2026 eingespart). |
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§
20
Für den Besuch der
Musikschule der Stadt Leverkusen erhebt die Stadt Gebühren nach der
"Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule
der Stadt Leverkusen" in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 20 Für
die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen der Musik- und Kunstschule erhebt
die Stadt Leverkusen gebühren nach der „Satzung über die Erhebung von
Gebühren für den Besuch der Musik- und Kunstschule Leverkusen“ in der jeweils
gültigen Fassung. Bis zum Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung gelten die
bisherige Musikschulgebührensatzung vom 20.12.2024 und die bisheriger
Entgeltordnung der Jugendkunstgruppen vom 01.09.2025 fort.
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Ab 01.01.2026 soll die Gebührenerhebung
für die Musik- und Kunstschule auf Basis einer gemeinsamen Gebührensatzung
erfolgen. Details hierzu werden in der Vorlage 2026/0523 ausgeführt. Eine
Übergangsregelung ist aufgrund des versetzten Inkrafttretens der Satzungen
notwendig. |
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§
21
Eine Aufsichtspflicht der
Musikschule der Stadt Leverkusen gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern
besteht nur während des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen. Wird
eine Veranstaltung von einer freien Mitarbeiterin/einem freien Mitarbeiter durchgeführt,
so ist diese/dieser aufsichtspflichtig.
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§ 21 Eine
Aufsichtspflicht der Musik- und Kunstschule gegenüber ihren Schülerinnen und
Schülern besteht nur während des Unterrichts und während sonstiger
Schulveranstaltungen. Die Aufsicht wird durch die jeweils eingesetzten
Lehrkräfte wahrgenommen.
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Textliche Anpassung der
Regelungen zur Aufsichtspflicht |
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Diese Satzung soll
baldmöglichst (01.11.2026) in Kraft treten, da die derzeit noch gültigen
Satzungen der Musikschule und der Jugendkunstgruppen inhaltlich nicht mehr
passen. Die neue Gebührensatzung soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Da
Jahresgebühren erhoben werden, ist eine Gebührenanhebung auch nur jährlich
möglich. Um Kurse mit den neuen Gebühren zu bewerben und Eltern frühzeitig und
verbindlich über die Gebührenanhebung zu informieren, ist eine Verabschiedung
der Gebührensatzung in diesem Ratsturnus notwendig. Da die Vorlagen 2026/0522,
2026/0523, 2026/0524 und 2026/0525 ineinandergreifen, soll das gesamte
Vorlagenpaket in diesem Ratsturnus beraten und verabschiedet werden.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
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Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
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kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit
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ja nein |
ja nein |
ja nein |
