Betreff
Satzung der Musik- und Kunstschule Leverkusen
Vorlage
2026/0522
Aktenzeichen
MK-10-00-sa
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Die als Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Satzung der Musik- und Kunstschule Leverkusen wird beschlossen.

gezeichnet:

In Vertretung

Adomat

(zugleich in Vertretung des

Oberbürgermeisters)


Begründung:

Durch Verfügung des Oberbürgermeisters wurden mit Datum 01.04.2026 die Stabsstellen „Jugendkunstgruppen“ und „Musikschule“ im Dezernat IV zu einer Stabsstelle „Musik- und Kunstschule“ zusammengelegt. Mit Datum 31.12.2025 war der langjährige Leiter der Jugendkunstgruppen aus dem Dienst ausgeschieden. Viele Kommunen betreiben kombinierte Musik- und Kunstschulen. Synergieeffekte entstehen durch die gemeinsame Softwarenutzung der Sparten „Musik“ und „Kunst“ sowie Personaleinsparung. Die Vollzeitstelle (VZ) der Leitung der Jugendkunstgruppen soll zum Jahresende als 50 % VZ als pädagogische Leitung Sparte „Kunst“ nachbesetzt werden. Inhaltlich ist die engere Verzahnung der verschiedenen Künste ein wichtiges Ziel der Schulleitung.

In § 42 des Kulturgesetzbuchs Nordrhein-Westfalen (KulturGB NRW) sind die Aufgaben der Musikschulen und Kunstschulen in einem Paragraphen benannt. Dies unterstreicht, wie sinnvoll es ist, Musik- und Kunstschulen als gemeinsame außerschulische Bildungs- und Kultureinrichtungen zu führen.

Die Satzung der Musikschule wurde zuletzt im Jahr 2024 mit Inkrafttreten zum 01.01.2025 inhaltlich überarbeitet und modernisiert. Sie wird daher als Grundlage für die Integration der Aufgaben und Zielsetzungen der Sparte Kunst genommen. Die inhaltlichen Änderungen werden im Zuge der Übersichtlichkeit in Form einer Gegenüberstellung der bisherigen Musikschulsatzung mit dem neuen Satzungstext Musik- und Kunstschule dargestellt. Die Satzungen der Musikschule sowie der Jugendkunstgruppen sind als Anlagen 2 und 3 beigefügt.

Textpassagen außerhalb des § 1, in denen lediglich der Name „Musikschule“ durch „Musik- und Kunstschule“ ersetzt wurde, sind in der Gegenüberstellung bisher/neu nicht aufgeführt.

Satzung Musikschule bisher

Satzung Musik- und Kunstschule neu

§ 1
Rechtscharakter und Namen

1.    Die Musikschule ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Leverkusen.

2.    Sie führt den Namen "Musikschule der Stadt Leverkusen".

§ 1
Rechtscharakter und Namen

  1. Die Musik- und Kunstschule Leverkusen (nachfolgend Musik- und Kunstschule genannt) ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Leverkusen.

  2. Sie führt den Namen „Musik- und Kunstschule Leverkusen“.

§ 2
Aufgabe

Die Musikschule hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen. Sie tut dies, indem sie

-        Musikinteresse und -verständnis fördert

-       

-        eine instrumentale und vokale Ausbildung vermittelt

-        differenzierte Möglichkeiten des gemeinsamen Musizierens anbietet

-        das Leverkusener Musikleben fördert

-        Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen, Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe eingeht

-        Begabtenfindung und Begabtenförderung betreibt

-        im Rahmen der vorberuflichen Fachausbildung auf ein Berufsstudium vorbereitet.

§ 2
Aufgabe

Die Musik- und Kunstschule ist Bestandteil des städtischen Bildungswesens. Sie hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an Musik und Kunst heranzuführen. Sie tut dies, indem sie

-        Musikinteresse und -verständnis fördert,

-        eine instrumentale und vokale Ausbildung vermittelt,

-        differenzierte Möglichkeiten des gemeinsamen Musizierens anbietet,

-        das Leverkusener Musikleben fördert,

-        den aktiven, eigenschöpferischen Umgang mit Kunst und dem künstlerischen Ausdruck in den verschiedenen Erscheinungsformen vermittelt,

-        Kreativität und gestalterische Phantasie fördert,

-        Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen der Jugendhilfe und Organisationen der freien Szene eingeht,

-        Begabtenfindung und Begabtenförderung betreibt,

-        Im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung auf ein Berufsstudium vorbereitet.

Das Aufgabenspektrum wurde um das der Sparte Kunst erweitert.

§ 3
Tätigkeitsbereiche

Die Musikschule orientiert sich in Zielsetzung, Konzeption, Aufbau, Struktur sowie Angebot und Unterrichtsformen am jeweils geltenden Strukturplan und den jeweils geltenden Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen.

1.   Das Angebot der Musikschule umfasst insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche:

- Grundstufenunterricht mit Angeboten der Elementaren Musikpädagogik (EMP)

- Instrumentaler und vokaler Hauptfachunterricht in Unter-, Mittel und Oberstufe

- Angebote der Musiklehre

- Angebote der Ensemble-, Orchester und Chorarbeit

- Angebote für Menschen mit besonderem Förderbedarf

- Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen, z.B. Drehtürunterricht,
     Instrumenten-Informationen

- Kooperationen mit Kindertagesstätten

- Kooperationen mit Einrichtungen der Jugendhilfe.


Das weitere Angebot umfasst unter anderem die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Wettbewerben, Projekten und Projektwochen, Musikfreizeiten und Probenwochenenden.

2.       Die Musikschule gliedert sich in fachspezifische Bereiche (z.B. Elementare Musikpädagogik, Streichinstrumente, Holz-/Blechblasinstrumente, Klavier, Keyboard, Stimme) und organisatorische Bereiche (z.B. Inklusion/Vielfalt, Popularmusik, Digitales, Kooperationen), die durch die Musikschulleitung festgelegt werden. Für jeden Bereich wird eine Lehrkraft bestimmt, die den jeweiligen Bereich betreut.

§ 3
Tätigkeitebereiche

Die Musik- und Kunstschule untergliedert sich in die Sparte Musik und die Sparte Kunst.

Die Sparte Musik orientiert sich in Zielsetzung, Konzeption, Aufbau, Struktur sowie Angebot und Unterrichtsformen am jeweils geltenden Strukturplan und den jeweils geltenden Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen.

  1. Das Angebot der Musik- und Kunstschule umfasst insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche:

-        Grundstufenunterricht mit Angeboten der Elementaren Musikpädagogik (EMP)

-        instrumentaler und vokaler Hauptfachunterricht in Unter-, Mittel- und Oberstufe

-        Angebote der Musiklehre

-        Angebote der Ensemble-, Orchester- und Chorarbeit

-        Angebote für Menschen mit besonderem Förderbedarf

-        kunstpädagogische Angebote

-        Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen, z.B. Drehtürunterricht, Instrumenten-Information, Angebote im offenen Ganztag

-        Kooperationen mit Kindertagesstätten

-        Kooperationen mit Einrichtungen der Jugendhilfe.

  1. Das weitere Angebot umfasst unter anderem die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Wettbewerben, Projekten und Projektwochen, Musik- und Kunstfreizeiten und Probenwochenenden.

  2. Die Sparte Musik gliedert sich in fachspezifische Bereiche (z.B. Elementare Musikpädagogik, Streichinstrumente, Holz-/Blechblasinstrumente, Klavier, Keyboard, Stimme) und organisatorische Bereiche (z.B. Inklusion/Vielfalt, Popularmusik, Digitales, Kooperationen), die durch die Musikschulleitung festgelegt werden. Für jeden Bereich wird eine Lehrkraft bestimmt, die den jeweiligen Bereich betreut.

  3. Die Sparte Kunst gliedert sich in Angebote der darstellenden Kunst (z.B. Schauspiel, Tanz, Zirkuspädagogik) sowie Angebote der bildenden Kunst (z.B. Malen, Zeichnen, Drucken, grafisches Gestalten (auch digital), Werken und Gestalten mit Materialien wie Ton oder Holz, textiles Gestalten).

Die Tätigkeitsbereiche der Sparte Kunst wurden integriert.

§ 4
Unterricht

1.      

a)       In der Elementaren Musikpädagogik wird der Unterricht einmal wöchentlich erteilt. Der Unterricht dauert in der Grundstufe 60 oder 45 Minuten.

b)       Im Instrumental- und Vokalunterricht wird der Unterricht einmal wöchentlich erteilt. Die Unterrichtsdauer beträgt 15, 30, 45 oder 60 Minuten/Woche. Der Unterricht kann – nach pädagogischem Ermessen und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten – als Einzel-, Partner- oder Kleingruppenunterricht erteilt werden.

c)       Der Ensemble-, Ergänzungsfach- und Kursunterricht wird in der Regel einmal wöchentlich erteilt.

Der Unterricht kann nach pädagogischem Ermessen in Abstimmung zwischen Lehrkraft und Schülerin oder Schüler bzw. erziehungsberechtigter Person auch in Blockform oder in sonstiger zeitlicher Gliederung erteilt werden.

2.       Die Schülerin/der Schüler ist zu regelmäßigem und pünktlichem Besuch des Unterrichts verpflichtet. Versäumnisse sind rechtzeitig zu entschuldigen. Ein Anspruch auf geldlichen oder unterrichtlichen Ersatz versäumten Unterrichts besteht nicht.

3.       Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts.

4.       Die Musikschule führt im Instrumental- und Vokalunterricht Leistungsüberprüfungen durch. Die Ausgestaltung der Prüfungen wird in fachspezifischen Konferenzen festgelegt.

§ 4
Unterricht

  1. Sparte Musik

a)     In der Elementaren Musikpädagogik wird der Unterricht einmal wöchentlich erteilt. Der Unterricht dauert in der Regel 45 Minuten.

b)     Im instrumentalen oder vokalen Hauptfachunterricht wird der Unterricht einmal wöchentlich erteilt. Die Unterrichtsdauer beträgt 15, 30, 45 oder 60 Minuten/Woche. Der Unterricht kann – nach pädagogischem Ermessen und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten – als Einzel-, Partner- oder Kleingruppenunterricht erteilt werden.

c)     Der Ensemble-, Ergänzungsfach- und Kursunterricht wird in der Regel einmal wöchentlich erteilt.

Der Unterricht kann nach pädagogischem Ermessen in Abstimmung zwischen Lehrkraft und Schülerin oder Schüler bzw. erziehungsberechtigter Person auch in Blockform oder in sonstiger zeitlicher Gliederung erteilt werden.

  1. Sparte Kunst

a)     Die Kunst-, Schauspiel- und Tanzkurse finden in der Regel einmal wöchentlich statt. Die Unterrichtsdauer beträgt in der Regel 60, 90 oder 120 Minuten/Woche.

b)     Das Kursangebot wird durch pädagogische Lehrveranstaltungen wie Workshops ergänzt.

  1. Die Schülerin/der Schüler ist zu regelmäßigem und pünktlichem Besuch des Unterrichts verpflichtet. Versäumnisse sind rechtzeitig zu entschuldigen. Ein Anspruch auf geldlichen oder unterrichtlichen Ersatz versäumten Unterrichts besteht nicht.
  2. Die von der Musik- und Kunstschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts.
  3. Die Musik- und Kunstschule führt im Instrumental- und Vokalunterricht Leistungsüberprüfungen durch. Die Ausgestaltung der Prüfungen wird in fachspezifischen Konferenzen festgelegt.

Unterrichtsmodalitäten der Sparte Kunst wurden ergänzt.

§ 5
Unterrichtsorte

Der Unterricht findet in schuleigenen Räumen oder in geeigneten Räumen Dritter (z.B. allgemeinbildende Schulen, Kindertageseinrichtungen) statt.

§ 5
Unterrichtsorte

Der Unterricht findet in schuleigenen Räumen oder in geeigneten Räumen Dritter (z.B. allgemeinbildenden Schulen, Kindertageseinrichtungen, freien Ateliers) statt.

Der Text wurde um freie Ateliers erweitert.

§ 6

Online-Unterricht

1.     Der Unterricht findet multimedial über das Internet per Videoanruf statt. Diese Art des Unterrichts eignet sich insbesondere für Einzelunterricht, kann jedoch auch im Rahmen des Partner- und Kleingruppenunterrichts genutzt werden. In jedem Fall bedarf es einer individuellen Absprache zwischen Lehrkraft und Schülern. Ein Anspruch auf Online-Unterricht besteht nicht.

2.     Der Online-Unterricht erfolgt im selben Umfang wie der Präsenzunterricht. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend. Die Gebührenerhebung erfolgt nach der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule der Stadt Leverkusen" in der jeweils gültigen Fassung.

3.     Um das Angebot zu nutzen, muss die Schülerin/der Schüler folgende App installieren: iMikel-Musikschul-App. Diese steht in den gängigen Appstores kostenfrei zum Herunterladen zur Verfügung. Für den Internetzugang sowie für die notwendige periphere PC-Ausstattung (Mikrofon, Kopfhörer oder Lautsprecher, Webcam) hat die Schülerin/der Schüler selbst zu sorgen.

4.     Die Schülerin/der Schüler ist verpflichtet, sich zum vereinbarten Termin bereitzuhalten. Der Anruf erfolgt seitens der Lehrkraft. Kann die Lehrkraft die Schülerin/den Schüler zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erreichen, gilt im Falle eines nicht entschuldigten Versäumnisses § 4 Nr. 2 der Satzung entsprechend.

5.     Bei wiederkehrenden Unterbrechungen der Internetverbindung, deren Ursache in der Sphäre der Musikschule und/oder der Lehrkraft liegt, wird der Unterricht entsprechend verlängert oder nachgeholt. Liegt die Ursache der wiederkehrenden Unterbrechungen in der Sphäre der Schülerin/des Schülers besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Nachholung des Unterrichts.

6.     Aufzeichnungen des Unterrichts durch die Schülerin/den Schüler und/oder die Lehrkraft sind nicht gestattet. In Einzelfällen und in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft sind Aufzeichnungen durch die Schülerin/den Schüler zulässig.

§ 6
Online-Unterricht

  1. Der Unterricht findet in der Sparte Musik in Ausnahmefällen multimedial über das Internet per Videoanruf statt. Diese Art des Unterrichts eignet sich insbesondere für Einzelunterricht, kann jedoch auch im Rahmen des Partner- und Kleingruppenunterrichts genutzt werden. In jedem Fall bedarf es einer individuellen Absprache zwischen Lehrkraft und Schülern. Ein Anspruch auf Online-Unterricht besteht nicht.

  2. Der Online-Unterricht erfolgt im selben Umfang wie der Präsenzunterricht. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend. Die Gebührenerhebung erfolgt nach der „Satzung über die Erhebung von Gebühren der Musik- und Kunstschule Leverkusen“ in der jeweils gültigen Fassung.

  3. Um das Angebot zu nutzen, muss die Schülerin/der Schüler folgende App installieren: App zur Software iMikel „Musik- und Kunstschule Leverkusen“. Diese steht in den gängigen Appstores kostenfrei zum Herunterladen zur Verfügung, kann aber auch über den Browser am Computer geöffnet werden. Die Übertragung erfolgt verschlüsselt über https auf die iMikelGo-Plattform in einem zertifizierten Rechenzentrum in Deutschland. Bei der Übertragung werden u.a. Video-, Audio- und Verbindungsdaten übertragen. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten. Mit dem Anbieter Mikel Software GmbH wurde ein Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung geschlossen. Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie in der Musikschulapp in der Rubrik „Datenschutz“. Für den Internetzugang sowie für die notwendige periphere PC-Ausstattung (Mikrofon, Kopfhörer oder Lautsprecher, Webcam) hat die Schülerin/der Schüler selbst zu sorgen.

  4. Die Schülerin/der Schüler ist verpflichtet, sich zum vereinbarten Termin bereitzuhalten. Der Anruf erfolgt seitens der Lehrkraft. Kann die Lehrkraft die Schülerin/den Schüler zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erreichen, gilt im Falle eines nicht entschuldigten Versäumnisses § 4 Nr. 3 der Satzung entsprechend.

  5. Bei wiederkehrenden Unterbrechungen der Internetverbindung, deren Ursache in der Sphäre der Musik- und Kunstschule und/oder der Lehrkraft liegt, wird der Unterricht entsprechend verlängert oder nachgeholt.

  6. Aufzeichnungen des Unterrichts durch die Schülerin/den Schüler und/oder die Lehrkraft sind nicht gestattet.

  7. In der Sparte Kunst findet kein Online-Unterricht statt.

Online-Unterricht soll in der Sparte Musik lediglich im Ausnahmefall stattfinden. Die Textpassagen zum Datenschutz wurden aktualisiert. Der Online-Unterricht findet in der Sparte Kunst keine Anwendung.

§ 11

Schulkonferenz

1.   Die Schulkonferenz besteht aus den Mitgliedern des Lehrerrats, den gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertretern, der Schulleitung der Musikschule sowie dessen Stellvertretung. Die Einladung erfolgt durch die Schulleitung mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform. In beratender Funktion können Vertreterinnen / Vertreter des Schulträgers sowie weitere Personen auf Einladung der Schulleitung teilnehmen.

2.   Die Schulkonferenz tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Aufgabe der Schulkonferenz ist es, über die Musikschulentwicklung und den Bildungsauftrag zu beraten. Vom Beratungsauftrag ausgenommen sind Personalangelegenheiten der Musikschule sowie weitere Angelegenheiten, durch die Rechte Dritter betroffen sein können.

§ 11
Schulkonferenz

  1. Die Schulkonferenz besteht aus den Mitgliedern des Lehrerrats, den gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertretern, der/dem 1. Vorsitzenden des Fördervereins, der Schulleitung der Musik- und Kunstschule, der stellv. Schulleitung sowie der pädagogischen Leitung der Sparte Kunst. Die Einladung erfolgt durch die Schulleitung mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform. In beratender Funktion können Vertreterinnen / Vertreter des Schulträgers sowie weitere Personen auf Einladung der Schulleitung teilnehmen.

  2. Die Schulkonferenz tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Aufgabe der Schulkonferenz ist es, über die Entwicklung der Musik- und Kunstschule und den Bildungsauftrag zu beraten. Vom Beratungsauftrag ausgenommen sind Personalangelegenheiten der Musik- und Kunstschule sowie weitere Angelegenheiten, durch die Rechte Dritter betroffen sein können.

Der/die Vorsitzende des Fördervereins sowie die Spartenleitung Kunst wird Mitglied der Schulkonferenz.

§ 12
Schuljahr

1.    Das Schuljahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

2.    Während der Ferien der allgemeinbildenden Schulen in NRW findet kein Unterricht statt.

§ 12
Schuljahr

  1. Bis zum 31.12.2026 entspricht das Schuljahr dem Kalenderjahr. Im Jahr 2027 erfolgt eine Angleichung des Schuljahres auf das Schuljahr der allgemeinbildenden Schulen. Das Schuljahr der Musik- und Kunstschule beginnt dann jeweils am 01.08. und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.

  2. Während der Ferien der allgemeinbildenden Schulen in NRW findet kein Unterricht statt. Ausgenommen hiervon sind spezielle Ferienangebote.

Das Schuljahr wird vom Kalenderjahr auf die Laufzeit des Schuljahres der allgemeinbildenden Schulen geändert. Dies entspricht auch der regulären Kurslaufzeit der Kurse der bisherigen Jugendkunstgruppen. Auch Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen werden hierdurch vereinfacht. Da in der Sparte Kunst vielfältige Ferienkurse angeboten werden, ist dies hier darzustellen.

§ 13
An- und Abmeldungen

1.   In die Musikschule der Stadt Leverkusen werden Leverkusener Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgenommen. Auswärtige können nur im Rahmen der nicht ausgeschöpften Kapazitäten berücksichtigt werden.

2.   Anmeldungen erfolgen über das online-Anmeldeverfahren oder in Schriftform. Um- und Abmeldungen sind schriftlich oder in Textform, z.B. per eMail oder per Musikschulapp, möglich.

3.   Eine Aufnahme ist nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze möglich.

4.   Abmeldungen sind jeweils zum Halbjahresende möglich und müssen 8 Wochen vorher bei der Musikschule, Fr.-Ebert-Str. 41, 51373 Leverkusen, in Textform eingegangen sein. Aus besonderen Gründen wie z.B. Wegzug aus Leverkusen oder Krankheit kann eine Abmeldung zum Monatsende zugelassen werden, wenn die Abmeldung der Musikschule bis zum 15. des Monats schriftlich vorliegt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

5.   Die Abmeldung bei einem belegten Kurs mit einer festgelegten Dauer von bis zu 6 Monaten ist nur aus besonderem Grund gemäß Nr. 4 möglich.

§ 13
An- und Abmeldungen

  1. In die Musik- und Kunstschule werden Leverkusener Kinder und Jugendliche im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten vorrangig aufgenommen. Erwachsene und auswärtige Personen können nur aufgenommen werden, soweit freie Kapazitäten bestehen.

  2. Anmeldungen erfolgen über das online-Anmeldeverfahren oder in Schriftform. Um- und Abmeldungen sind schriftlich oder in Textform, z.B. per eMail oder per Musikschulapp, möglich.

  3. Eine Aufnahme ist nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze möglich.

  4. Abmeldungen sind jeweils zum 31.01. und 31.07. eines Jahres möglich und müssen 8 Wochen vorher im Büro der Musik- und Kunstschule in Textform eingegangen sein. Aus besonderen Gründen wie z.B. Wegzug aus Leverkusen oder Krankheit kann eine Abmeldung zum Monatsende zugelassen werden, wenn die Abmeldung der Musik- und Kunstschule bis zum 15. Des Monats in Textform vorliegt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Der wichtige Grund ist nachzuweisen.

  5. Die Abmeldung bei einem belegten Kurs mit einer festgelegten Dauer von bis zu 6 Monaten ist nur aus besonderem Grund gemäß Nr. 4 möglich.

Der Schwerpunkt der Arbeit der Musik- und Kunstschule liegt im Unterrichten von Kindern und Jugendlichen. Dass Leverkusener Kinder und Jugendliche vorrangig vor Erwachsenen und Auswärtigen Berücksichtigung finden, wird im Text verankert. Dies entspricht auch § 42 des Kulturgesetzbuches NRW, wonach die kulturelle Bildung durch eine Musik- bzw. Kunstschule vorrangig Kindern und Jugendlichen vor Erwachsenen zu Gute kommen soll. Die Abmeldefristen wurden um einen Monat verschoben und damit dem neuen Schuljahreszeitraum angepasst. Zum Jahreswechsel 2026/2027 sollen übergangsweise Abmeldungen zum 31.12.2026 wie auch zum 31.01.2027 möglich sein.

            § 14
Entlassung

Aus wichtigem Grund kann die Musikschule eine Schülerin/einen Schüler entlassen, insbesondere wenn

1.    die Schülerin/der Schüler den Anforderungen des Unterrichts nicht genügt, weil normale Fortschritte wegen fehlender Eignung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen sind oder

2.    die Schülerin/der Schüler wiederholt gegen die Schuldisziplin - z. B. durch mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen - verstößt oder

3.    die/der Zahlungspflichtige mit der Zahlung des Schulgeldes mindestens 6 Wochen in Verzug ist oder

4.    die Musikschule nicht nur vorübergehend gehindert ist, den Unterrichtsvertrag zu erfüllen.

§ 14
Entlassung

Aus wichtigem Grund kann die Musik- und Kunstschule eine Schülerin/einen Schüler entlassen, insbesondere wenn

  1. die Schülerin/der Schüler den Anforderungen des Unterrichts nicht genügt, weil normale Fortschritte wegen fehlender Eignung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen sind oder

  2. die Schülerin/der Schüler wiederholt gegen die Schuldisziplin – z.B. durch mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen – verstößt oder

  3. die/der Zahlungspflichtige mit der Zahlung des Schulgeldes mindestens zwei Monatsraten in Verzug ist oder

  4. die Musik- und Kunstschule nicht nur vorübergehend gehindert ist, den Unterrichtsvertrag zu erfüllen.

Der Verzugszeitraum wurde in Nr. 3 auf zwei Monate angepasst.

§ 15
Lernmittel

1.    Die Schülerin/der Schüler muss das für ihren/seinen Unterricht erforderliche Instrument selbst stellen und die erforderliche Notenliteratur beschaffen.

2.    Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten kann der Schülerin/dem Schüler zur eigenen Benutzung ein schuleigenes Instrument nebst Zubehör vermietet oder verliehen werden. Die Entgelterhebung erfolgt nach der „Entgeltordnung für die Vermietung von Räumen und Außenflächen der Musikschule sowie die Nutzung von Musikinstrumenten im Rahmen des Unterrichts“.

§ 15
Lernmittel

  1. Die Schülerin/der Schüler der Sparte Musik muss das für ihren/seinen Unterricht erforderliche Instrument selbst stellen und die erforderliche Notenliteratur beschaffen.

  2. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten kann der Schülerin/dem Schüler der Sparte Musik zur eigenen Benutzung ein schuleigenes Instrument nebst Zubehör vermietet oder verliehen werden. Die Entgelterhebung erfolgt nach der „Entgeltordnung für die Vermietung von Räumen, Außenflächen und Einrichtungen der Musik- und Kunstschule sowie die Nutzung von Musikinstrumenten für Unterrichtszwecke“.

  3. Arbeitsmaterialien für Angebote der Sparte Kunst werden gestellt. Mit der Kursgebühr wird ein entsprechender Materialkostenzuschlag für Verbrauchsmaterialien erhoben.

§15 wurde um Lernmittel der Sparte Kunst erweitert.

§ 16

Gesundheitsbestimmungen

Bei ansteckenden Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen wie für die allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 16
Gesundheitsbestimmungen

Bei ansteckenden Krankheiten finden die Gesundheitsbestimmungen, die für allgemeinbildende Schulen des Landes NRW gelten, Anwendung.

Der Text wurde präzisiert.

§ 17
Schulleitung

1.    Die Schulleiterin/der Schulleiter leitet die Schule. Sie/er trägt die Verantwortung für die Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule. Sie/er ist Vorgesetze/Vorgesetzter der nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschäftigten Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer.

2.    Die Schulleiterin/der Schulleiter und die stellvertretende Schulleiterin/der stellvertretende Schulleiter müssen die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 des Tarifvertrags für Musikschullehrer erfüllen. Darüber hinaus sollen Schulleiterin/Schulleiter und stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter eine entsprechende Zusatzqualifikation, z.B. durch Absolvierung des Schulleiterlehrgangs des Verbandes deutscher Musikschulen, erworben haben.

4.  Die Schulleiterin/der Schulleiter führt die Dienstbezeichnung "Schulleiterin/Schulleiter der Musikschule der Stadt Leverkusen".

5.  Im Falle der Verhinderung der Schulleiterin/des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin/der ständige Vertreter die Schulleitung. Ist diese/dieser ebenfalls verhindert, so übernimmt eine von der Fachdezernentin / vom Fachdezernenten bestimmte Lehrkraft die Vertretung.

§ 17
Schulleitung

  1. Die Schulleiterin/der Schulleiter leitet die Schule. Sie/er trägt die Verantwortung für die Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule. Sie/er ist Vorgesetze/Vorgesetzter der nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschäftigten Lehrkräfte.

  2. Die Schulleiterin/der Schulleiter und die stellvertretende Schulleiterin/der stellvertretende Schulleiter müssen die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 des Tarifvertrags für Musikschullehrer erfüllen. Darüber hinaus sollen Schulleiterin/Schulleiter und stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter eine entsprechende Zusatzqualifikation, z.B. durch Absolvierung des Schulleiterlehrgangs des Verbandes deutscher Musikschulen, erworben haben. Die Leiterin/der Leiter der Sparte Kunst muss über eine pädagogisch-künstlerische Qualifikation im Sinne der Mindeststandards der Landesarbeitsgemeinschaft Kulturpädagogische Dienste / Jugendkunstschulen NRW (LKD NRW) verfügen.

  3. Die Schulleiterin/der Schulleiter führt die Dienstbezeichnung "Schulleiterin/Schulleiter der Musik- und Kunstschule Leverkusen".

  4. Im Falle der Verhinderung der Schulleiterin/des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin/der ständige Vertreter die Schulleitung. Ist diese/dieser ebenfalls verhindert, so übernimmt eine von der Fachdezernentin / vom Fachdezernenten bestimmte Lehrkraft die Vertretung.

Der Text wurde um die Spartenleitung Kunst erweitert.

§ 18

Lehrkräfte

1.    Die Lehrkräfte sind Bedienstete der Stadt Leverkusen.

2.    Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA) sowie den in der Anlage D.8 zum TVöD-V enthaltenen Regelungen. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

 3.   Die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin/des Schulleiters und der Stellvertreterin/des Stellvertreters ist unter Berücksichtigung deren Leitungsaufgaben in Abstimmung mit der/dem Dienstvorgesetzten festzustellen.

§ 18
Lehrkräfte

  1. Die Lehrkräfte sind Bedienstete der Stadt Leverkusen oder freie Mitarbeiterinnen/freie Mitarbeiter.

  2. Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem geschlossenen Vertrag. Das Arbeitsverhältnis für Bedienstete bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – und dem Besonderen Teil für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (BT-V) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

  3. Die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin/des Schulleiters und der Stellvertreterin/des Stellvertreters sowie der Leiterin/des Leiters der Sparte Kunst ist unter Berücksichtigung deren Leitungsaufgaben in Abstimmung mit der/dem Dienstvorgesetzten festzustellen.

Die Lehrkräfte der Sparte Kunst sind freiberuflich tätig, Nr. 1 wurde entsprechend angepasst. Daher gibt es jetzt ca. 30 freiberufliche Lehrkräfte an der Musik- und Kunstschule. Der Text für das Beschäftigungsverhältnis der TVöD-Beschäftigten wurde an die tariflichen Änderungen angepasst. Die Spartenleitung Kunst wurde in Nr. 3 aufgenommen.

§19
Funktionsstunden, Ensemble- und Ergänzungsfachstunden, Anrechnungszeiten

1.       Der Musikschule stehen 40 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für die Wahrnehmung von Funktionen gemäß § 3 Nr. 2 zur Verfügung.

2.       Der Musikschule stehen 100 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für Ensembleleitung, Projekte sowie Unterrichtserteilung in Ergänzungsfächern zur Verfügung.

3.       Für die Durchführung von besonders vorbereitungsintensivem bzw. belastendem Unterricht (z.B. Großgruppenunterricht) kann Lehrkräften eine angemessene Anrechnungszeit gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Musikschulleitung.

§ 19
Funktionsstunden, Ensemble- und Ergänzungsfachstunden, Anrechnungszeiten

  1. Der Musik- und Kunstschule stehen 45 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für die Wahrnehmung von Funktionen gemäß § 3 Nr. 3 und 4 zur Verfügung.

  2. Der Sparte Musik stehen 100 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für Ensembleleitung, Projekte sowie Unterrichtserteilung in Ergänzungsfächern zur Verfügung.

  3. Für die Durchführung von besonders vorbereitungsintensivem bzw. belastendem Unterricht (z.B. Großgruppenunterricht) kann Lehrkräften eine angemessene Anrechnungszeit gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung.

Die Funktionsstunden wurden um 5 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche erweitert. Diese zusätzliche Zeit soll vorrangig der Sparte Kunst zur Verfügung stehen (u.a. Pflege Social-Media-Kanäle, diese Tätigkeit wurde bisher von der FSJ’lerin wahrgenommen. Diese Stelle wird ab 01.09.2026 eingespart).

§ 20
Gebührenpflicht

Für den Besuch der Musikschule der Stadt Leverkusen erhebt die Stadt Gebühren nach der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule der Stadt Leverkusen" in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20
Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen der Musik- und Kunstschule erhebt die Stadt Leverkusen gebühren nach der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musik- und Kunstschule Leverkusen“ in der jeweils gültigen Fassung. Bis zum Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung gelten die bisherige Musikschulgebührensatzung vom 20.12.2024 und die bisheriger Entgeltordnung der Jugendkunstgruppen vom 01.09.2025 fort.

Ab 01.01.2026 soll die Gebührenerhebung für die Musik- und Kunstschule auf Basis einer gemeinsamen Gebührensatzung erfolgen. Details hierzu werden in der Vorlage 2026/0523 ausgeführt. Eine Übergangsregelung ist aufgrund des versetzten Inkrafttretens der Satzungen notwendig.

§ 21
Aufsichtspflicht

Eine Aufsichtspflicht der Musikschule der Stadt Leverkusen gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern besteht nur während des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen. Wird eine Veranstaltung von einer freien Mitarbeiterin/einem freien Mitarbeiter durchgeführt, so ist diese/dieser aufsichtspflichtig.

§ 21
Aufsichtspflicht

Eine Aufsichtspflicht der Musik- und Kunstschule gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern besteht nur während des Unterrichts und während sonstiger Schulveranstaltungen. Die Aufsicht wird durch die jeweils eingesetzten Lehrkräfte wahrgenommen.

Textliche Anpassung der Regelungen zur Aufsichtspflicht

Diese Satzung soll baldmöglichst (01.11.2026) in Kraft treten, da die derzeit noch gültigen Satzungen der Musikschule und der Jugendkunstgruppen inhaltlich nicht mehr passen. Die neue Gebührensatzung soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Da Jahresgebühren erhoben werden, ist eine Gebührenanhebung auch nur jährlich möglich. Um Kurse mit den neuen Gebühren zu bewerben und Eltern frühzeitig und verbindlich über die Gebührenanhebung zu informieren, ist eine Verabschiedung der Gebührensatzung in diesem Ratsturnus notwendig. Da die Vorlagen 2026/0522, 2026/0523, 2026/0524 und 2026/0525 ineinandergreifen, soll das gesamte Vorlagenpaket in diesem Ratsturnus beraten und verabschiedet werden.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:       €

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:       €

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:       €

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:       €

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von       €

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:       €

 Bilanzielle Abschreibungen:       €

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):       €

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:       €

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein