Beschlussentwurf:
1.
Die als
Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Entgeltordnung für die Vermietung von Räumen,
Außenflächen und Einrichtungen der Musik- und Kunstschule Leverkusen sowie die
Nutzung von Musikinstrumenten für Unterrichtszwecke wird beschlossen.
2.
Die als
Anlage 2 zur Vorlage beigefügten Richtlinien für die Vermietung von Räumen,
Außenflächen und Einrichtungen der Musik- und Kunstschule Leverkusen sowie die
Nutzung von Musikinstrumenten für Unterrichtszwecke werden beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
(zugleich in Vertretung des
Oberbürgermeisters)
Begründung:
Durch die Zusammenlegung der Musikschule der Stadt Leverkusen mit den Jugendkunstgruppen der Stadt Leverkusen zur Musik- und Kunstschule Leverkusen wird es notwendig, alle maßgeblichen Rechtsvorschriften anzupassen. Dies betrifft auch die Entgeltordnung sowie die Richtlinien für die Vermietung von Räumen, Außenflächen und Einrichtungen der Musikschule sowie die Nutzung von Musikinstrumenten für Unterrichtszwecke - die namentlich zu Entgeltordnung und Richtlinien für die Vermietung von Räumen, Außenflächen und Einrichtungen der Musik- und Kunstschule sowie die Nutzung von Musikinstrumenten für Unterrichtszwecke werden.
Die Änderungen sind überwiegend redaktionelle Namensänderungen der Institution von Musikschule auf Musik- und Kunstschule. An einigen Stellen gibt es textliche Präzisierungen. Textpassagen, in denen lediglich der Name „Musikschule“ durch „Musik- und Kunstschule“ sowie „Schulleitung“ durch „Leitung der Musik- und Kunstschule“ ersetzt wurden, sind in der Gegenüberstellung bisher/neu nicht aufgeführt.
Die Entgelte, die ab 01.01.2027 durch diese Entgeltordnung erhoben werden sollen, wurden im Rahmen des §2b UstG-Projektes steuerlich geprüft. Nach den aktuell geltenden rechtlichen Vorschriften unterliegt die Miete der Musikinstrumente durch den engen Zusammenhang zu den Gebühren des Musikschulunterrichtes keiner Umsatzsteuerpflicht. Die Entgelte für die Parkplätze sind künftig, wie bereits in der Vergangenheit, umsatzsteuerpflichtig. Sofern die Vermietung der Räumlichkeiten nicht auf die Nutzung besonderer Betriebsvorrichtungen ausgerichtet ist, sind die Entgelte daraus nach § 4 Nr. 12 a) UstG von der Umsatzsteuer befreit. Ist die Vermietung auf die besonderen Betriebsvorrichtungen ausgerichtet, wie z.B. die Nutzung von Beschallungsanlagen oder eines Flügels, so greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht und eine Umsatzsteuerpflicht liegt vor.
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Entgeltordnung
Musikschule bisher |
Entgeltordnung Musik-
und Kunstschule neu |
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1.
Einstufung 1.1
Für
Veranstaltungen, die von Organisationen, Verbänden, Vereinen, Parteien,
kirchlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Sportvereinen durchgeführt
werden, werden Nutzungsentgelte nach Preisliste I berechnet, sofern das
Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkannt hat.
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1.
Einstufung 1.1.
Für
Veranstaltungen, die von Organisationen, Verbänden, Vereinen, kirchlichen und
freien Trägern der Jugendhilfe und Sportvereinen durchgeführt werden, werden,
werden Nutzungsentgelte nach Preisliste I berechnet, sofern das Finanzamt die
Gemeinnützigkeit anerkannt hat.
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Parteien wurden im Text
gestrichen (im Hinblick auf den Ratsbeschluss, Schulräume nicht für
politische Veranstaltungen zu vermieten) |
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2.
Sonderregelungen 2.1
Für Vor- und
Nachbereitungszeiten (z. B. Proben, Auf-/Abbau) wird das Nutzungsentgelt um
50 % ermäßigt. 2.2
In begründeten
Einzelfällen können abweichend von Preisliste I Räume und Außenflächen
vermietet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Musikschulleitung. 2.3
Für
Benefizveranstaltungen kann eine Kostenbefreiung erfolgen, sofern die
Veranstaltungserlöse für einen genau bezeichneten gemeinnützigen Zweck
verwendet werden. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine
Entgeltbefreiung vorliegen, trifft die Musikschulleitung. 2.4
In bestimmten
Sonderfällen können abweichend von Preisliste II höhere Nutzungsentgelte
festgesetzt werden. Dies gilt nur für Veranstaltungen mit besonders hohen
Gewinnmöglichkeiten oder bei einem besonders hohen Einsatz von Personal- und
Sachaufwand. 2.5
Auf die
Nutzungsentgelte nach Preisliste II kann eine Ermäßigung von bis zu 25 %
gewährt werden. Dies gilt bei Kongressen, Tagungen, Betriebsveranstaltungen
sowie bei Veranstaltungen mit drei oder mehr Tagen Nutzung hintereinander,
der Nutzung von großen Kapazitäten (zum Beispiel: mehrere Räume) sowie bei
Veranstaltungen mit einem hohen Image, Öffentlichkeitswert oder großer
wirtschaftlicher Bedeutung für die Stadt Leverkusen. 2.6
Die Nutzung von
Räumlichkeiten durch den Verein der Freunde und Förderer der Musikschule e.V.
ist entgeltfrei. 2.7
In
Zweifelsfällen entscheidet die Musikschulleitung über den anzuwendenden
Tarif.
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2.
Sonderregelungen 2.1.
Für Vor- und Nachbereitungszeiten
(z.B. Auf- und Abbauzeiten) wird das
Nutzungsentgelt um 50% ermäßigt. 2.2.
In begründeten Einzelfällen können
abweichend von Preisliste I Räume und Außenflächen vermietet werden. Dies
findet insbesondere dann Anwendung, wenn Flächen vermietet werden, die in
dieser Entgeltordnung nicht explizit aufgeführt werden. Der Preis je m² für
aufgeführte Räume soll hier Orientierung bieten. Die Entscheidung hierüber
trifft die Leitung der Musik- und Kunstschule Leverkusen. 2.3.
Für Benefizveranstaltungen kann eine
Kostenbefreiung erfolgen, sofern die Veranstaltungserlöse für einen genau
bezeichneten gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Entscheidung ob die
Voraussetzungen für eine Entgeltbefreiung vorliegt, trifft die Leitung der
Musik- und Kunstschule Leverkusen. 2.4.
Die Nutzung von Räumlichkeiten durch den
Förderverein der Musik- und Kunstschule Leverkusen e.V. ist entgeltfrei. 2.5.
Im Zweifelsfall entscheidet die Leitung der
Musik- und Kunstschule Leverkusen über den anzuwendenden Tarif.
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Als Beispiel für
Vor-/Nachbereitungszeiten werden nur noch Auf- und Abbau benannt. Da
Räumlichkeiten auch für regelmäßig stattfindende Proben vermietet werden, ist
die Aufführung von Proben an dieser Stelle möglicherweise verwirrend. |
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3.
Instrumentenmiete
3.1
Die Berechnung
des Entgelts erfolgt nach Preisliste IV. 3.2
Schülerinnen
und Schüler der Musikschule werden bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres
von der Instrumentenmiete nach Preisliste IV freigestellt. 3.3
Von der Zahlung
der Instrumentenmiete kann Befreiung erteilt werden, wenn es sich um selten
gespielte Instrumente handelt, die im Interesse und zur Vervollständigung der
Orchester und Ensembles überlassen werden. Diese Instrumente können auch bei
höherem Zeitwert in der Vermietung nach IV.1 eingestuft werden. Die
Entscheidung trifft die Schulleitung. 3.4
Die
Instrumentenmiete ist nach Maßgabe der Rechnung über Instrumentenmiete zu
zahlen. Die Instrumentenmiete wird jeweils anteilig zum 01. eines Monats
erhoben. Aus organisatorischen Gründen wird der Monatsbeitrag für Januar
eines jeden Jahres zum 01. Februar fällig.
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3.1. Die
Berechnung des Entgelts erfolgt nach Preisliste IV: 3.2. Schülerinnen
und Schüler der Musik- und Kunstschule Leverkusen werden bis zur Vollendung
des 10. Lebensjahres von der Instrumentenmiete nach Preisliste IV
freigestellt. 3.3. Von
der Zahlung der Instrumentenmiete kann Befreiung erteilt werden, wenn es sich
um selten gespielte Instrumente handelt, die im Interesse und zur
Vervollständigung der Orchester und Ensembles überlassen werden. Diese
Instrumente können auch bei höherem Zeitwert in der Vermietung nach IV.1
eingestuft werden. Die Entscheidung trifft die Leitung der Musik- und
Kunstschule. 3.4.
Die Instrumentenmiete ist nach Maßgabe der
Rechnung über Instrumentenmiete zu zahlen. Die Instrumentenmiete wird jeweils
anteilig zum 01. eines Monats erhoben. Aus organisatorischen Gründen wird der
Monatsbeitrag für Januar eines jeden Jahres zusammen mit dem Beitrag für
Februar zum 01. Februar fällig.
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Nr. 3.3 und 3.4 wurden
textlich präzisiert. |
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4.
Inkrafttreten |
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Nr. 4 (Inkrafttreten)
wurde neu hinzugefügt.
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Preislisten I und II Außenflächen Nach
Vereinbarung |
Preislisten I und II Außenflächen, Flure
Treppenhaus u.a. Nach Vereinbarung |
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Die Bereiche, für die
gemäß Nr. 2.2 ein gesonderter Preis vereinbart wird, wurden erweitert. In den
letzten Jahren wurden z.B. für Filmaufnahmen Außenflächen, Flurflächen sowie
ein Treppenhaus vermietet. |
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Richtlinien
Musikschule bisher |
Richtlinien Musik- und
Kunstschule neu |
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Allgemeines 1.6 Ein Rechtsanspruch auf Anmietung von Räumen,
Außenflächen sowie Einrichtungen der Musikschule der Stadt Leverkusen oder
Instrumenten besteht nicht. 1.7
Die Vermietung
der Räumlichkeiten erfolgt grundsätzlich bis längstens 20:30 Uhr, freitags
jedoch nur bis 19:30 Uhr. Darüber hinaus gehende Nutzungen können in
Ausnahmefällen von der Musikschulleitung gestattet werden. In diesem Fall
werden Personalkostenzuschläge in Rechnung gestellt.
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Allgemeines
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Der Text wurde präzisiert.
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Hinweis: Da die
Vorlagen Nr. 2026/0522, Nr. 2026/0523, Nr. 2026/0524 und Nr. 2026/0525
ineinandergreifen, soll das gesamte Vorlagenpaket in diesem Ratsturnus beraten
und verabschiedet werden.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
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Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
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kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit
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ja nein |
ja nein |
ja nein |
