Betreff
Honorarordnung für die "Musik- und Kunstschule Leverkusen"
Vorlage
2026/0525
Aktenzeichen
MK-10-04-sa
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

Die als Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Honorarordnung für die „Musik- und Kunstschule Leverkusen“ wird beschlossen

gezeichnet:

In Vertretung

Adomat

(zugleich in Vertretung des

Oberbürgermeisters)


Begründung:

Durch die Zusammenlegung der Musikschule der Stadt Leverkusen mit den Jugendkunstgruppen der Stadt Leverkusen zur Musik- und Kunstschule Leverkusen ist es notwendig geworden, die Rechtsvorschriften zusammenzuführen.

Für die Honorarlehrkräfte der Sparte „Musik“ wurde im Jahr 2021 - im Zusammenhang mit der Überführung von Honorarkräften in den TVöD (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst) - ein auf Basis TVöD E9b Stufe 3 kalkuliertes Honorar für Lehrtätigkeit festgelegt. Ebenso wurde festgelegt, dass das Honorar automatisch entsprechend Tariferhöhungen angepasst wird. Die aktuellen Honorarsätze sind in Anlage 2 dargestellt. Aktuell werden (noch) vier Honorarlehrkräfte in der Sparte „Musik“ vertretungsweise bis zur endgültigen Stellennachbesetzung eingesetzt sowie drei Honorarlehrkräfte mit unbefristetem Vertragsstatus, jedoch geringfügigem Beschäftigungsumfang. Für diese drei Personen ist die Honorartätigkeit aus persönlichen Gründen günstiger als die Beschäftigung in einer Festanstellung (Minijob). Die Honorarordnung wurde bisher nicht an die Integration der ehemaligen KulturStadtLev in die Stadtverwaltung Leverkusen angepasst, da vermutet wurde, dass diese mittelfristig nicht mehr benötigt würde.

Für die Honorarlehrkräfte der Sparte „Kunst“ sind die Honorare noch in der Honorarordnung für die Jugendkunstgruppen festgeschrieben, zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.01.2024. Diese ist als Anlage 3 beigefügt. Die Anzahl der freiberuflich tätigen Lehrkräfte der Sparte „Kunst“ umfasst übers Jahr (incl. aller Projekte) ca. 25 Personen. Im direkten Vergleich ist erkennbar, dass es eine Diskrepanz in der Vergütung von Unterrichtstätigkeiten der Sparten „Musik“ und „Kunst“ gibt. In der Sparte „Musik“ werden 60 Minuten Unterrichtserteilung (inclusive Vor- und Nachbereitung) mit 65,40 € vergütet. In der Sparte „Kunst“ werden 60 Minuten Unterrichtserteilung (inclusive Vor- und Nachbereitung) mit 32,00 € bzw. 34,00 € vergütet.

Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat mit Wirkung vom 30.07.2024 Richtlinien des Landes NRW für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich erlassen. Ab dem 01.01.2026 sind diese vollumfänglich Fördervoraussetzung im Sinne von § 16 Abs. 3 Kulturgesetzbuch. Die Honoraruntergrenze je Stunde (60 Minuten) beträgt hiernach 55,00 €. Die Begründung für die Honoraruntergrenzen ist nachvollziehbar: Künstlerinnen und Künstler sollen bei einer Vollzeittätigkeit im künstlerischen Bereich von ihrer Arbeit leben können. In der Sparte „Kunst“ wird daher jetzt bereits für Angebote, die über das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW gefördert werden, die Honoraruntergrenze von 55,00 € zur Förderbedingung gemacht und gezahlt. Dies betrifft z. B. die vollständig landesfinanzierten Angebote „Kulturrucksack“.

Der überwiegende Teil des Kursangebotes der Sparte „Kunst“ wird aus dem Kinder- und Jugendetat des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW gefördert (rund 30.000 €/Jahr). Dieses Ministerium hat die Honoraruntergrenzen des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW aktuell nicht als Fördervoraussetzung. Hier wird aktuell in der Sparte „Kunst“ das Honorar entsprechend der Honorarordnung der Jugendkunstgruppen gezahlt. Die Erstellung einer Honorarordnung für die Musik- und Kunstschule bewegt sich daher im Spannungsfeld knapper städtischer Finanzen, fairer Bezahlung vergleichbarer Arbeit und teilweise geltenden gesetzlichen Honoraruntergrenzen. Es wird daher folgendes vorgeschlagen:

-        Für Lehrkräfte der Sparte „Musik“ wird das jetzige Honorar dem Grunde nach beibehalten. Verzichtet wird zukünftig auf die automatische Anpassung des Honorarsatzes gemäß § 4 der aktuellen Honorarordnung der Musikschullehrkräfte. Es erfolgt eine Differenzierung nach Qualifikation. Alle derzeit eingesetzten Honorarlehrkräfte haben ein einschlägiges, abgeschlossenes Studium.

-        Für Lehrkräfte der Sparte „Kunst“ gibt es eine deutliche Anhebung der Honorarsätze. Für Lehrkräfte mit einschlägigem abgeschlossenem Studium wird künftig das Mindesthonorar NRW gezahlt. Etwa 2/3 der Lehrkräfte in der Sparte „Kunst“ erfüllen diese Anforderung (Studienabschluss Bachelor, Diplom, Master oder vergleichbar). Je nach Qualifikation wird ein abgestuftes Honorar gezahlt.

-        Die Mehrausgaben hierfür werden durch die deutliche Anhebung der Kursbeiträge der Sparte „Kunst“ mit der neuen gemeinsamen Gebührensatzung (Vorlage Nr. 2026/0523) kompensiert. Die Mehrausgaben werden auf 29.000 € kalkuliert.

Damit kommt die Musik- und Kunstschule in einem ersten Schritt dem Ziel einer gleichen Bezahlung gleichwertiger Arbeit ein ganzes Stück näher. Die neue Honorarordnung soll zum Beginn der neuen Kunstkurse am 01.02.2027 in Kraft treten. Einige Passagen der derzeitigen Honorarordnung der Jugendkunstgruppen sind Teil der verwendeten Standard-Honorarverträge (Versteuerung, Zahlungsmodus, Mindestteilnehmerzahl u. a.). Sie werden daher nicht in die Honorarordnung der Musik- und Kunstschule Leverkusen übernommen.

Honorarordnung Musikschule bisher

Honorarordnung Musik- und Kunstschule neu

§ 1 Allgemeines

Mit den freiberuflich unterrichtenden Lehrkräften der Musikschule der Stadt Leverkusen werden die Unterrichtsverpflichtungen durch einen Honorarvertrag geregelt und jeweils individuell vereinbart.

§ 2 Honorare für Lehrveranstaltungen

Die Honorare, die zur Abgeltung von Lehrverpflichtungen zu zahlen sind, betragen im Einzelnen brutto:


je Unterrichtsminute                      1,09 €

Das Honorar schließt die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtstätigkeit ein. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 3 Honorare und sonstige Leistungen

Die Teilnahme an Konferenzen, zu denen die Leitung der Musikschule bzw. eines Fachbereichs eingeladen hat, wird pauschal mit 60,05 € vergütet, soweit die Dauer von 3 (Zeit-)Stunden nicht überschritten wird. Jede darüber hinausgehende angefangene Stunde wird mit 20,43 € verrechnet.

Die Teilnahme an Veranstaltungen, zu der die Honorarlehrkraft aufgefordert wird, wird pauschal mit 60,05 € vergütet, soweit die Dauer von 2 (Zeit-) Stunden nicht überschritten wird. Jede darüber hinausgehende angefangene Stunden wird mit 30,03 € vergütet.

Die Durchführung von Werbemaßnahmen nach Maßgabe durch die Schulleitung (z.B. Instrumenteninformation, Schnupperstunden) werden analog Unterrichtserteilung vergütet.

Für Einsätze außerhalb Leverkusens (z. B. zur Betreuung von Schülerinnen und Schüler der Unterrichtsklasse beim Regionalwettbewerb „Jugend musiziert“) wird ein Fahrgeld in Höhe von 0,30 € je gefahrener Kilometer gezahlt.

Für die musikpädagogische Betreuung von Schülerinnen und Schülern bei Musikfreizeiten und Probenwochenenden wird ein Tagessatz von 210,18 € gezahlt.

Über Ausnahmen zu § 2 und § 3 sowie die Höhe der Honorare in allen sonstigen Fällen entscheidet die Betriebsleitung.

Unter diese Bestimmung fallen nicht Planungs- und Auswertungsgespräche sowie sonstige Besprechungen, die mit einzelnen Lehrkräften vereinbart werden.

§ 4 Anpassung des Honorarsatzes

Der Honorarsatz in § 2 und § 3 wird künftig entsprechend Tarifvertrag TVöD VKA um den Prozentsatz der Tarifsteigerung angepasst. Bei Bedarf wird entsprechend der kaufmännischen Regelungen gerundet.

§ 1 Allgemeines
Mit den freiberuflich unterrichtenden Lehrkräften der Musik- und Kunstschule Leverkusen werden die Unterrichtsverpflichtungen durch einen Honorarvertrag geregelt und jeweils individuell vereinbart.

§ 2 Honorare für Lehrveranstaltungen der Sparte Musik
Die Honorare, die zur Abgeltung von Lehrverpflichtungen zu zahlen sind, betragen im Einzelnen brutto:

-        Lehrkräfte mit einschlägigem, abgeschlossenem Studium je Unterrichtsminute

1,09 €

-        Lehrkräfte mit einschlägiger Qualifikation, die jedoch keinem einschlägigen abgeschlossenen Studium entspricht

0,75 €

Das Honorar schließt die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtstätigkeit ein. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 3 Honorare für Lehrveranstaltungen der Sparte Kunst
Die Honorare, die zur Abgeltung von Lehrverpflichtungen zu zahlen sind, betragen im Einzelnen brutto:

-        Lehrkräfte mit einschlägigem, abgeschlossenem Studium je Unterrichtsminute

0,92 €

-        Lehrkräfte mit einer einschlägigen, abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf oder noch nicht abgeschlossenem einschlägigem Studium je Unterrichtsminute

0,75 €

-        Lehrkräfte ohne einschlägige Berufsausbildung

0,55 €

Das Honorar schließt die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtstätigkeit ein. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 4 Honorare und sonstige Leistungen
Die Teilnahme an Konferenzen, zu denen die Leitung der Musik- und Kunstschule, die Spartenleitung Kunst bzw. die Fachkoordinatorin/der Fachkoordinator eines Fachbereichs eingeladen hat, wird pauschal mit 60,00 € vergütet, soweit die Dauer von 3 (Zeit-)Stunden nicht überschritten wird. Jede darüber hinausgehende angefangene Stunde wird mit 20,00 € vergütet.

Die verantwortliche Mitwirkung bei Veranstaltungen, zu denen die Honorarlehrkraft durch die Schulleitung aufgefordert wird, wird mit 30,00 € je angefangene Zeitstunde vergütet.

Die Durchführung von Werbemaßnahmen nach Maßgabe durch die Schulleitung (z.B. Instrumenteninformation, Schnupperstunden) werden analog Unterrichtserteilung vergütet.

Für mit der Schulleitung abgestimmte Einsätze außerhalb Leverkusens (z.B. zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Unterrichtsklasse beim Regionalwettbewerb „Jugend musiziert“) wird ein Fahrgeld in Höhe von 0,30 € je gefahrener Kilometer gezahlt.

Für die musikpädagogische Betreuung von Schülerinnen und Schülern bei Musik-/Kunstfreizeiten und Probenwochenenden wird ein Tagessatz von 210,00 € gezahlt.

Über Ausnahmen zu § 2, § 3 und § 4, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von besonderen Veranstaltungen sowie die Höhe der Honorare in allen sonstigen Fällen entscheidet die Leitung der Musik- und Kunstschule.

Unter diese Bestimmung fallen nicht Planungs- und Auswertungsgespräche sowie sonstige Besprechungen, die mit einzelnen Lehrkräften vereinbart werden.

§ 3 (Honorare für Lehrtätigkeiten Sparte Kunst) wird neu eingesetzt.

Die Honorarsätze im neuen § 4 wurden auf volle €-Beträge gerundet.

Der alte § 4 (Anpassung des Honorarsatzes) entfällt.

Hinweis: Da die Vorlagen Nr. 2026/0522, Nr. 2026/0523, Nr. 2026/0524 und Nr. 2026/0525 ineinandergreifen, soll das gesamte Vorlagenpaket in diesem Ratsturnus beraten und verabschiedet werden.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 420004070101 Sachkonto: 501910

Aufwendungen für die Maßnahme: 29.000 €

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:       €

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:       €

Fördermittel beantragt:  Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:       €

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle 420004070102

 in Höhe von 29.000 €

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr: 2027

 Personal-/Sachaufwand: 29.000 €

 Bilanzielle Abschreibungen:       €

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2027

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): 29.000 €

Produkt: 420004070102, Sachkonto 43200

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:       €

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein