Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister im Jahr 2011 folgende Einkünfte,
- aus Nebentätigkeiten (Einzelheiten ergeben sich aus der beiliegenden Übersicht) 16.700 €
und
- als Bruttoeinkommen 118.588,06 €
erzielt hat.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Am 1. März 2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) in Kraft getreten. Gem. § 18 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz ist der Hauptverwaltungsbeamte verpflichtet, dem Rat eine Aufstellung über erzielte Einkünfte aus Nebentätigkeiten nach § 71 Landesbeamtengesetz bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
Gem. § 13 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) dürfen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst pro Kalenderjahr die Höchstgrenze von 6.000 € nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze übersteigende Vergütungen sind an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen. Die Grenze wurde im Jahr 2011 nicht überschritten (4.150 € wurden ohne die Sitzungsgelder für die Tätigkeit in Gremien der Sparkasse Leverkusen, die nicht unter die vorgenannte Regelung fallen, erzielt).
Die für die Tätigkeit im Regionalbeirat der RWE AG für 2011 ausgezahlten Vergütungen in Höhe von 4.400 € wurden gemäß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2011 -2 C 12.09- unmittelbar an die Stadt Leverkusen weitergeleitet.
Die Eingruppierung von kommunalen Wahlbeamten auf Zeit ist durch die Eingruppierungsverordnung (EingrVO) per Gesetz festgelegt und nach der Einwohnerzahl gestaffelt. Für den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen leitet sich daraus eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 9 ab, welche zu einem Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 118.588,06 € geführt hat.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. …………
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
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Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)