Betreff
Einrichtung einer integrativen Lerngruppe an der Gesamtschule Schlebusch
Vorlage
1548/2012
Aktenzeichen
oe
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der beabsichtigten Einrichtung einer integrativen Lerngruppe an der Gesamtschule Schlebusch wird gemäß § 20 Abs. 8 Schulgesetz NRW zugestimmt.

 

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                                                         

(zugleich in Vertretung für                          

Herrn Stadtkämmerer Häusler)                 

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 30.01.2012 beantragt die Gesamtschule Schlebusch die Einrichtung einer integrativen Lerngruppe. Diese integrative Lerngruppe soll mit bis zu sechs Schülerinnen und Schülern mit den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung gebildet werden, die mit anderen Schülerinnen und Schülern zusammen in einer Klasse unterrichtet werden. Die Schülerinnen und Schüler werden zieldifferent unterrichtet.

 

Der Antrag wurde zusammen mit dem Anschreiben der Verwaltung an die Bezirksregierung Köln den Ratsfraktionen und Einzelvertretern bereits zur Verfügung gestellt.

 

Gemäß § 20 Abs. 8 Schulgesetz kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I integrative Lerngruppen einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist.

 

Voraussetzung für die Einrichtung ist die Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien für die zieldifferente Förderung seitens des Schulträgers (sächliche Ausstattung). Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der räumlichen und sächlichen Ausstattung sind nicht erforderlich. Unterrichtsmaterialien können aus den bereitstehenden Haushaltsmitteln bezahlt werden. Zusätzliche Kosten sind für den Schulträger nicht zu erwarten. Die Einrichtung einer integrativen Lerngruppe erfolgt haushaltsneutral.

 

Der Antrag der SPD-Fraktion vom 23.02.2012, Nr. 1520/2012, wurde nach Beratung durch den Schulausschuss am 05.03.2012 mehrheitlich bis zum Eingang der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vertagt.

 

Die befürwortende Stellungnahme der Bezirksregierung Köln liegt vor und ist als Anlage beigefügt.

 

Die mit der Einrichtung einer integrativen Lerngruppe verbundenen Konsequenzen für die Aufnahmeentscheidung der Gesamtschule begründen auch nach Ansicht der Bezirksregierung Köln nicht die Errichtung einer weiteren Gesamtschule in Leverkusen.

 

Nach Abschluss des diesjährigen Anmeldeverfahrens kann 86 Schülerinnen und Schülern kein Platz an einer Gesamtschule angeboten werden. Mit der Einrichtung einer integrativen Lerngruppe würde sich die Zahl auf 90 erhöhen. Die untere Grenze für die Berechtigung/Verpflichtung zur Errichtung einer Gesamtschule liegt bei 100 Schülerinnen und Schülern.

 

Eine Entscheidung zum Antrag der KHS im Hederichsfeld ist noch nicht erforderlich, da hierzu noch ein Konzept der Schule vorgelegt werden soll.

 

Neu eingegangen ist ein gleichlautender Antrag der GHS Theodor-Wuppermann-Schule. Derzeit liegt dieser Antrag zusammen mit einem pädagogischem Konzept der Bezirksregierung Köln vor.

 

Im Übrigen müssen die beabsichtigten gesetzlichen Neuregelungen und der daraus abzuleitende schulrechtliche und schulorganisatorische gesamtstädtische Handlungsbedarf abgewartet werden.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1105/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Oestreich, FB 40, 406-4011

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)

 

Haushaltsneutrale Umsetzung         

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Haushaltsneutrale Umsetzung

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Um den Eltern Rechts- und Planungssicherheit zu geben, sollen die Aufnahmen bzw. Ablehnungen frühzeitig erfolgen. Eine Beratung und Beschlussfassung im nächsten Sitzungsturnus ist nicht zeitgerecht.