Beschlussentwurf:
Der beabsichtigten Einrichtung einer integrativen Lerngruppe
an der Gesamtschule Schlebusch wird gemäß § 20 Abs. 8 Schulgesetz NRW
zugestimmt.
gezeichnet:
Buchhorn
(zugleich in Vertretung für
Herrn Stadtkämmerer Häusler)
Begründung:
Mit Schreiben vom 30.01.2012 beantragt die Gesamtschule Schlebusch die
Einrichtung einer integrativen Lerngruppe. Diese integrative Lerngruppe soll
mit bis zu sechs Schülerinnen und Schülern mit den Förderschwerpunkten Lernen
oder geistige Entwicklung gebildet werden, die mit anderen Schülerinnen und
Schülern zusammen in einer Klasse unterrichtet werden. Die Schülerinnen und
Schüler werden zieldifferent unterrichtet.
Der Antrag wurde zusammen mit dem Anschreiben der Verwaltung an die
Bezirksregierung Köln den Ratsfraktionen und Einzelvertretern bereits zur
Verfügung gestellt.
Gemäß § 20 Abs. 8 Schulgesetz kann die Schulaufsichtsbehörde mit
Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I integrative
Lerngruppen einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich
ausgestattet ist.
Voraussetzung für die Einrichtung ist die Bereitstellung von
Unterrichtsmaterialien für die zieldifferente Förderung seitens des
Schulträgers (sächliche Ausstattung). Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der räumlichen
und sächlichen Ausstattung sind nicht erforderlich. Unterrichtsmaterialien
können aus den bereitstehenden Haushaltsmitteln bezahlt werden. Zusätzliche
Kosten sind für den Schulträger nicht zu erwarten. Die Einrichtung einer
integrativen Lerngruppe erfolgt haushaltsneutral.
Der Antrag der
Die befürwortende Stellungnahme der Bezirksregierung Köln liegt vor und
ist als Anlage beigefügt.
Die mit der Einrichtung einer integrativen Lerngruppe verbundenen
Konsequenzen für die Aufnahmeentscheidung der Gesamtschule begründen auch nach
Ansicht der Bezirksregierung Köln nicht die Errichtung einer weiteren
Gesamtschule in Leverkusen.
Nach Abschluss des diesjährigen Anmeldeverfahrens kann 86 Schülerinnen
und Schülern kein Platz an einer Gesamtschule angeboten werden. Mit der
Einrichtung einer integrativen Lerngruppe würde sich die Zahl auf 90 erhöhen.
Die untere Grenze für die Berechtigung/Verpflichtung zur Errichtung einer
Gesamtschule liegt bei 100 Schülerinnen und Schülern.
Eine Entscheidung zum Antrag der KHS im Hederichsfeld ist noch nicht
erforderlich, da hierzu noch ein Konzept der Schule vorgelegt werden soll.
Neu eingegangen ist ein gleichlautender Antrag der GHS
Theodor-Wuppermann-Schule. Derzeit liegt dieser Antrag zusammen mit einem
pädagogischem Konzept der Bezirksregierung Köln vor.
Im Übrigen müssen die beabsichtigten gesetzlichen Neuregelungen und der daraus abzuleitende schulrechtliche und schulorganisatorische gesamtstädtische Handlungsbedarf abgewartet werden.
Schnellübersicht
über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1105/2011
Beschluss
des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010
Ansprechpartner
/ Fachbereich / Telefon: Herr Oestreich, FB 40, 406-4011
Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die
Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum
Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver
Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z.
B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Haushaltsneutrale
Umsetzung
C)
Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige
Darstellung pro Jahr)
Haushaltsneutrale Umsetzung
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z.
B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere
Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der
Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf
den Gesamtabschluss)
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Um den Eltern Rechts- und Planungssicherheit zu geben,
sollen die Aufnahmen bzw. Ablehnungen frühzeitig erfolgen. Eine Beratung und
Beschlussfassung im nächsten Sitzungsturnus ist nicht zeitgerecht.