Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird beauftragt, den Flächennutzungsplan zu ändern:
§
im
Bereich Edith-Weyde-Straße von Grünfläche in ein Gewerbegebiet (südlich des
Kurtekottenwegs). Hinsichtlich der Fläche nördlich des Kurtekottenweges soll im
Verfahren entschieden werden, welche Darstellung zukünftig erfolgen soll und
§
im
Bereich Solinger Straße von einem eingeschränkten Gewerbegebiet in Grünfläche.
Die Abgrenzungen sind den als Anlagen beigefügten Planzeichnungen zu entnehmen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt auf der Grundlage des § 2
des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011
(BGBl. I S. 1509) geändert worden ist.
gezeichnet:
Häusler Stein
(in Vertretung des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Von der Wirtschaftsförderung Leverkusen wird eine Neuausweisung
vermarktbarer Gewerbeflächen als sehr wichtig angesehen, um die Nachfrage
interessierter Unternehmen Erfolg versprechend binden und im Wettbewerb mit den
Nachbarkommunen mithalten zu können. Ein großes Vermarktungs- und
Entwicklungspotenzial wird in der Fläche zwischen Edith-Weyde-Straße und
Kurtekottenweg gesehen: In Zusammenhang mit den westlich liegenden
Parkplatzflächen - im Flächennutzungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet
dargestellt - könnte hier ein attraktives Gewerbegebiet mit einer guten
Anbindung an die Autobahn entstehen.
Eine Ansiedlung von Gewerbebetrieben widerspräche jedoch dem seit 13.03.2006 rechtswirksamen Flächennutzungsplan, der hier eine Grünfläche darstellt, so dass die Änderung in ein (eingeschränktes) Gewerbegebiet erforderlich ist, um die Fläche als Gewerbestandort vermarkten zu können. Im Regionalplan ist die Fläche als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ festgesetzt. Auf Bauleitplanebene ist die Ausweisung von Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe grundsätzlich möglich, da keine Ziele und Grundsätze der Raumordnung entgegenstehen.
Derzeit liegt ein großer Teilbereich der Fläche im Geltungsbereich des
seit 1987 gültigen Landschaftsplanes, ein Schutzstatus besteht jedoch nicht. Im
Zuge der Neuaufstellung des Landschaftsplanes soll die Fläche komplett aus dem
Geltungsbereich herausgenommen werden, um eine gewerbliche Nutzung zu ermöglichen.
Als Mitglied des Trägerkreises des Bündnisses „Allianz für die Fläche“ unterstützt
die Stadt Leverkusen die expliziten Ziele der Landesregierung und engagiert
sich für die Begrenzung der Flächeninanspruchnahme im eigenen Stadtgebiet. Aus
diesem Grund soll ein „Flächentausch“ durchgeführt werden:
Edith-Weyde Straße
Die Fläche an der Edith-Weyde-Straße soll aus dem Geltungsbereich des
Landschaftsplanes herausgenommen und im Flächennutzungsplan bis zum
Kurtekottenweg zukünftig als Gewerbefläche dargestellt werden. Damit läge eine
sinnvolle Arrondierung der benachbarten Industrie- und Gewerbegebiete vor. Für
die Restfläche soll im Verfahren eine adäquate Nutzung gefunden werden. Hier
böte sich die Darstellung weiterhin als Grünfläche an, um einen Übergang in das
südlich direkt angrenzende Kölner Landschaftsschutzgebiet beizubehalten oder als
Wohnbaufläche. Konkrete Zielsetzungen sowie Belange wie Verkehr oder
Immissionen sollen im Verfahren geklärt werden.
Solinger Straße
Im Gegenzug soll das Gewerbegebiet an der Solinger Straße zukünftig im
Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt und in den Geltungsbereich des
Landschaftsplanes aufgenommen werden. Eine gewerbliche Nutzung ist hier mittel-
bis langfristig nicht absehbar. Ergänzend ist zu sagen, dass die Fläche seit
Darstellung im alten Flächennutzungsplan die einzige Gewerbefläche ohne Beginn
von Aktivierung ist.
Es gab Kontakte zur Stadt Langenfeld im Hinblick auf die gemeinsame
Entwicklung eines interkommunalen Gewerbegebietes, die jedoch alle im Sande
verlaufen sind. Im Handlungsprogramm Gewerbe heißt es, dass zunächst durch eine
intensive Untersuchung in Form einer Machbarkeitsstudie geprüft werden müsste,
ob ein interkommunales Gewerbegebiet mit der Stadt Langenfeld überhaupt ein
Erfolg versprechender Ansatz sein kann.
Für Teilflächen ist die Errichtung von Gebäuden durch
Hochspannungsfreileitungen eingeschränkt. Gemäß Abstandsliste zum
Abstandserlass für Nordrhein-Westfalen sind Abstände zwischen 5 und 40 m einzuhalten
(je nach Nennspannung).
Große Bereiche der als Gewerbegebiet dargestellten Fläche sind als
Bodendenkmalverdachtsfläche ausgewiesen. Aufgrund der Vielzahl und der Dichte
der Fundstellen sowie der Bedeutung der Funde (ab Steinzeit) wäre bei jedem
Bauvorhaben eine dokumentarische Begleitung durch das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege erforderlich. Da weitere bedeutsame Funde durch eine
Bebauung verloren gehen könnten, wird empfohlen, die Fläche keiner gewerblichen
Nutzung zuzuführen.
Derzeit wird die Fläche an der Solinger Straße überwiegend
landwirtschaftlich genutzt und fügt sich damit sehr gut in die umliegenden
Nutzungen ein.
FAZIT
Die Fläche an der Edith-Weyde-Straße erfüllt die Voraussetzungen, um
mittel- bis langfristig zu einem Standort für nicht störendes Gewerbe
entwickelt und entsprechend vermarktet zu werden. Hierzu ist die Darstellung
als eingeschränktes Gewerbegebiet im Flächennutzungsplan erforderlich.
Bei der als eingeschränktes Gewerbegebiet dargestellten Fläche an der
Solinger Straße hingegen ist eine solche Entwicklung langfristig nicht zu
erwarten. Vielmehr bietet es sich an, im Gegenzug die Darstellung im
Flächennutzungsplan der tatsächlichen Nutzung (überwiegend Landwirtschaft bzw.
Grünfläche) anzupassen. Im Regionalplan ist die Fläche als „Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ festgesetzt, eine Änderung des
Regionalplans ist jedoch nicht erforderlich. Im Zuge der landesplanerischen
Anfrage gem. § 34 des Landesplanungsgesetzes würde eine Anpassung erfolgen.
Beide Änderungsverfahren sind aneinander gekoppelt. Vorrangig ist jedoch
die Umwandlung der Grünfläche an der Edith-Weyde-Straße in ein Gewerbegebiet
anzustreben. Nur wenn diese Darstellung gesichert ist, soll die derzeitige
Gewerbefläche an der Solinger Straße in Grünfläche umgewandelt werden. Auf
diese Weise kann eine gleich bleibende Gewerbeflächenbilanz gewährleistet
werden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1565/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Serena Sikorski / FB 61 / 6123
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen
Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus
unmittelbar die Verpflichtung zur Planung und damit das Verbot, die geordnete
städtebauliche Entwicklung ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen
zu verwirklichen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Die Finanzierung wird noch geklärt.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Derzeit noch nicht abzuschätzen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Derzeit noch nicht abzuschätzen.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Keine.
Begründung der
einfachen/besonderen Dringlichkeit