Betreff
Wiederwahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 8 der Stadt Leverkusen (Opladen-West)
Vorlage
1589/2012
Aktenzeichen
302-3-2-01
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Als Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk 8 der Stadt Leverkusen wird Herr Otfried Schneider, Im Kreuzbruch 5, 51379 Leverkusen, für die Dauer von 2 ½ Jahren wiedergewählt.

 

gezeichnet:

Stein

 

Begründung:

 

Die Amtszeit des Schiedsmannes, Herrn Otfried Schneider, läuft am 20.06.2012 ab. Über die Besetzung der Schiedspersonenstelle ist daher erneut zu entscheiden.

 

Aufgrund eines Gesprächs zwischen dem Dienstvorgesetzten der Leverkusener Schiedspersonen, dem Direktor des Amtsgerichts Leverkusen, Herrn Merzbach, und dem Schiedsmann Herrn Schneider wurde übereinkommend der Wunsch geäußert, dass Herr Schneider das Schiedsamt anstelle von 5 Jahren noch eine weitere Amtszeit von bis zu 2 ½ Jahre ausüben soll.

 

Ein Wechsel in der Schiedsperson liegt im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Ausübung der Schiedsamtstätigkeit, die eine gründliche Einarbeitung und viel Gewandtheit und Umsicht erfordert. Herr Otfried Schneider übt bereits seit über 22 Jahren das Schiedsamt souverän aus. Diese Gründe sprechen für eine Wiederwahl.

 

Rechtzeitig vor Ablauf der 2 ½-jährigen Amtszeit wird eine Person gewählt, die als Nachfolgerin bzw. Nachfolger dann nahtlos in die Position des Herrn Otfried Schneider aufrücken kann.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1589/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Wedler / FB 30 / 406-3015

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Nach § 3 Schiedsamtsgesetz NRW (SchAG NRW) wählt der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung die Schiedsperson. Gem. § 12 Schiedsamtsgesetz tragen die Gemeinden die Sachkosten (Mitgliedsbeiträge, Literatur, Lehrgänge, Vordrucke und sonstige Aufwendungen) des Schiedsamtes.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle: 300002050303/Produkt: 020503/Produktgruppe 0205/Sachkonto 544300 und 549900

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Die Sachkosten betragen ca. 1.600 € pro Jahr.

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

siehe punkt B)

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da von Seiten des FB 30 noch Gespräche mit dem Direktor des Amtsgerichts geführt werden mussten, hat sich die Erstellung der Vorlage zeitlich etwas verzögert.