Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III stimmt der Fällung einer Buche im Wuppermannpark zu. Der Baum ist im Landschaftsplan der Stadt Leverkusen als Naturdenkmal (Nr. 2.3-68) festgesetzt.
gezeichnet:
Stein
Begründung:
Ein Arborist/Baumgutachter des Fachbereichs Stadtgrün hat im Wuppermannpark (siehe Anlage 1) bei der jährlichen Sichtkontrolle Pilzbefall (Brandkrustenpilz) an einer als Naturdenkmal festgesetzten Buche festgestellt.
Der mit eingehenden Untersuchungen zur Ermittlung der Stand- und Bruchsicherheit beauftragte Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Baum stark bruchgefährdet ist (siehe Anlage 2).
Die Buche steht am Hauptweg und ist aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht zu entfernen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1591/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner Herr Hammer../ Fachbereich 67/ Telefon: 406 6730
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Die Fällung erfolgt im Rahmen der Unterhaltungsarbeiten des FB Stadtgrün.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Da die Bruchsicherheit des Baumes nicht mehr gegeben ist, muss aus Gründen der Gefahrenabwehr eine Fällung kurzfristig erfolgen.