Betreff
Fällung des Naturdenkmal 2.3-68/Buche Wuppermannpark
Vorlage
1591/2012
Aktenzeichen
13-12-5-Ar
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III stimmt der Fällung einer Buche im Wuppermannpark zu. Der Baum ist im Landschaftsplan der Stadt Leverkusen als Naturdenkmal (Nr. 2.3-68) festgesetzt.

 

gezeichnet:

 

Stein

 

Begründung:

 

Ein Arborist/Baumgutachter des Fachbereichs Stadtgrün hat im Wuppermannpark (siehe Anlage 1) bei der jährlichen Sichtkontrolle Pilzbefall (Brandkrustenpilz) an einer als Naturdenkmal festgesetzten Buche festgestellt.

 

Der mit eingehenden Untersuchungen zur Ermittlung der Stand- und Bruchsicherheit beauftragte Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Baum stark bruchgefährdet ist (siehe Anlage 2).

 

Die Buche steht am Hauptweg und ist aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht zu entfernen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1591/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner Herr Hammer../ Fachbereich  67/ Telefon: 406 6730

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Fällung erfolgt im Rahmen der Unterhaltungsarbeiten des FB Stadtgrün.

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die Bruchsicherheit des Baumes nicht mehr gegeben ist, muss aus Gründen der Gefahrenabwehr eine Fällung kurzfristig erfolgen.