Betreff
7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule der Stadt Leverkusen vom 19.12.2005
Vorlage
1607/2012
Aktenzeichen
417-10-01-sa
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule der Stadt Leverkusen wird beschlossen.

 

gezeichnet:

Häusler                                                          Adomat

(gleichzeitig in Vertretung

des Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

Die Musikschulgebühren sind derzeit gemäß § 6 der Gebührensatzung jeweils vierteljährlich zum 1. März (1. Quartal), 1. Juni (2. Quartal), 1. September (3. Quartal) und 1. Dezember (4. Quartal) zu zahlen. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung kann die Schulgebühr auf Antrag des Zahlungspflichtigen auch zum 1. eines jeden Monats erhoben werden.

 

Die Fälligkeitstermine sollen ab 2013 auf den 1. Februar (1. Quartal), 1. Mai (2. Quartal), 1. August (3. Quartal) und 1. November (4. Quartal) vorverlegt werden.

 

Es ist zunehmend festzustellen, dass Zahlungspflichtige die Musikschulgebühren nicht fristgerecht entrichten. Anfang 2012 waren es rd. 2.500 Zahlungspflichtige, an die Musikschulgebührenbescheide und Rechnungen über Instrumentenmiete verschickt wurden. Mitte März 2012 hatten rd. 300 Familien die am 01.03.2012 fälligen Gebühren nicht entrichtet und erhielten eine 1. Mahnung. Mitte April 2012 wurden an insgesamt 80 Familien 2. Mahnungen verschickt. Die Anzahl säumiger Zahler für den Fälligkeitstermin 01.06.2012 (für Unterricht im 2. Quartal 2012) bewegt sich in ähnlicher Größenordnung. Forderungen an Familien, die ihrer Zahlungsverpflichtung auch nach der 2. Mahnung nicht nachkommen, werden an die Vollstreckungsstelle weitergeleitet. Stand Juli 2012 wurden in diesem Jahr Schülerinnen und Schüler aus 23 Familien aus der Musikschule entlassen, weil die Zahlungspflichtigen die Gebühren für zwei Fälligkeitstermine (1/2 Jahr Unterricht) nicht entrichtet haben. Es handelte sich hierbei um 2 Instrumentalschüler und 23 Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsfach JEKISS.

 

Ziel ist es, säumige Nutzerinnen und Nutzer früher vom Musikschulunterricht ausschließen zu können. Die Satzung der Musikschule soll dahingehend angepasst werden, dass eine Entlassung aus der Musikschule bereits dann ausgesprochen werden kann, wenn ein Zahlungsverzug von 6 Wochen besteht (s. Vorlage 1609/2012).

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1607/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Birgit Sander / KSL / 406-4053.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Änderung der Fälligkeitstermine für die Entrichtung der Musikschulgebühren

(Gebührenfälligkeiten werden um einen Monat vorgezogen)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

zeitnahe Vereinnahmung der Musikschulgebühren

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

s. B)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)