Betreff
3. Änderung der Satzung der Musikschule der Stadt Leverkusen vom 15.08.2002
Vorlage
1609/2012
Aktenzeichen
417-10-01-sa
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Musikschule der Stadt Leverkusen wird beschlossen.

 

gezeichnet:

Häusler                                                                     Adomat

(i. V. des Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

1.      Gliederung der Musikschule (Änderung des § 3, Ziffer 1)
Der im Jahr 2010 neu eingerichtete Fachbereich „JEKISS“ (Jedem Kind seine Stimme – Schulchöre in Kooperation mit Grundschulen) und Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen soll nun auch in der Satzung dokumentiert und in § 3 aufgenommen werden.

2.      Übergangsbestimmung (Wegfall des § 5 a)
Die in § 5 a der Satzung dokumentierten Übergangsbestimmungen sind nicht mehr notwendig und können ab 01.01.2013 entfallen. Alle unter Nr. 1. bis 4. fallenden Schülerinnen und Schüler wurden ab 01.01.2006 in die genannten Unterrichtsformen überführt. Der unter Nr. 5 genannte Bestandsschutz für Schülerinnen und Schüler mit der Unterrichtseinheit „Einzelunterricht ½ Unterrichtsstunde“ entfällt ab 01.01.2013. Derzeit werden nur noch 25 Schülerinnen und Schüler in dieser Unterrichtseinheit unterrichtet. Ab dem 01.01.2013 sollen die noch verbleibenden Schülerinnen und Schüler entweder in „Einzelunterricht 30 Minuten / Woche“ oder „Partnerunterricht 45 Minuten / Woche“ umgemeldet werden. In die Gebührensatzung wurde bereits aufgenommen, dass die Unterrichtseinheit „Einzelunterricht ½ Unterrichtsstunde“ ab dem 01.01.2013 wegfällt.

3.      Entlassung (Änderung des § 9, Ziffer 3)
Die Satzung der Musikschule sieht in § 9 vor, dass eine Schülerin / ein Schüler unter anderem dann aus der Musikschule entlassen werden kann, wenn die / der Zahlungspflichtige mit der Zahlung des Schulgeldes für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine in Verzug ist. Fälligkeitstermine sind derzeit der 01.03. (1. Quartal), 01.06. (2. Quartal), 01.09. (3. Quartal) und 01.12. (4. Quartal) eines jeden Jahres. Die Fälligkeitstermine sollen ab 2013 um jeweils einen Monat vorgezogen werden (s. Vorlage zur 7. Änderung der Gebührensatzung - Nr. 1607/2012).

Aufgrund sinkender Zahlungsmoral wird es immer häufiger notwendig, von diesem Passus Gebrauch zu machen. Stand Juli 2012 wurden im Jahr 2012 bereits 25 Kinder aus der Musikschule entlassen, da die Eltern für zwei Fälligkeitstermine keine Gebühren entrichtet haben.

Die Kinder haben in der Regel bereits 6 Monate Unterricht erhalten, der nicht gezahlt wurde, bevor die Entlassung aus dem Unterricht vorgenommen wird. Dieser Zeitraum wird als zu lange erachtet.

Der Zeitpunkt zur Möglichkeit der Entlassung einer Schülerin / eines Schülers bei Zahlungsverzug soll auf 6 Wochen nach Ratenfälligkeit verkürzt werden.

Somit kann dann ab dem nächsten Jahr bereits Mitte März eine Entlassung aus dem Unterrichtsverhältnis geprüft werden, wenn die Rate für das 1. Quartal, fällig am 01.02., bis zum 15. März nicht entrichtet wurde.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1609/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Birgit Sander / KSL / 406-4053

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Änderung der Satzung der Musikschule

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

./.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Weniger Gebührenausfälle durch säumige Zahlungspflichtige

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

s. B)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)