Betreff
Einhaltung der Treuepflicht nach § 32 GO NRW
Vorlage
1631/2012
Aktenzeichen
300-ha
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen vertritt die Auffassung, dass Ratsherr Schoofs mit seinem Verhalten gegen die in § 32 der Gemeindeordnung NRW normierte Treuepflicht der Ratsmitglieder verstößt.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen erwartet, dass Ratsherr Schoofs sein Verhalten zukünftig an den Treuepflichten des § 32 der Gemeindeordnung NRW ausrichtet.

 

gezeichnet:

Buchhorn                               Häusler                                  Stein

 

Begründung:

 

Ratsherr Schoofs stellt mehrfach Behauptungen in Zusammenhang mit dem Projekt Neue Bahnstadt auf, die nicht der Wahrheit entsprechen und in Folge die wirtschaftlichen Interessen der Stadt Leverkusen gefährden.

 

Zum Sachverhalt im Einzelnen:

 

Der Bundesverkehrswegeplan 2003 wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgestellt. Er enthält alle beabsichtigten Straßen, Schienen und Wasserstraßenprojekte in Deutschland. Darin wird auch die 1.300 km lange transeuropäische Güterstrecke von Rotterdam nach Genua dargestellt mit ihren Ausbauplanungen z.B. auf dem Streckenabschnitt zwischen Emmerich und Oberhausen. Die Stadt Leverkusen liegt mit ihren Stadtteilen Manfort, Alkenrath und Opladen an dieser Güterstrecke. Der Bundeverkehrswegeplan 2003 sieht für Leverkusen keinen Gleisausbau vor. Die darin prognostizierte Erhöhung des Güterverkehrs bis 2015 (maximale Zuglänge 700 m und maximale Geschwindigkeit 120 km/Stunde) wird über die vorhandene Gleisinfrastruktur in Leverkusen abgewickelt. Laut Aussage der DB Netz AG vom April 2012 ist Leverkusen optimal für die nächsten Jahrzehnte aufgestellt.

 

Auch alle Planungen in der neuen bahnstadt opladen basieren auf diesem Bundesverkehrswegeplan mit seiner Prognose für 2015. Die Deutsche Bahn AG hat hierzu im Rahmen der Vorplanung für die Gütergleisverlegung mitgeteilt, dass die Prognose für 2015 zugleich das Zugverkehrsaufkommen bis 2025 darstellt. Im Gebiet der neuen bahnstadt opladen ist eine Gütergleisverlegung geplant. Dabei werden die vorhandenen Gleise (2 Gütergleise mit einem Überholgleis) 1:1 an die vorhandene Personenzugstrecke verlegt.

 

Diese Verlegung der Gütergleise macht für einen Teilbereich des Stadtteils Opladen ein Planfeststellungsverfahren nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlich. Durch entsprechende Regelungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz in Verbindung mit den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist davon auszugehen, dass sich im Zuge der Planfeststellung die Lärmsituation für die Anwohner in Opladen verbessern wird.

 

Im Laufe der Diskussion über die Auswirkungen des Ausbaus der Gütergleisstrecke für Leverkusen hat Ratsherr Schoofs behauptet, dass im Bereich der Stadt Leverkusen auch ein vierspuriger Ausbau der Gütergleise möglich sei:

 

·        Einladung der Fraktion BÜRGERLISTE zur Bürgerversammlung: „Güterzüge drei-oder sogar vierspurig Tag und Nacht im Minutentakt durch Manfort/ Schlebusch-Alkenrath/ Opladen (…)“

·        Anzeige der Fraktion BÜRGERLISTE in der Wochenpost vom 17.04.2012: „(…) In diesem Zwischenstück liegt auch Leverkusen, wo diese Hauptgüterstrecke Europas durch Schlebusch/ Manfort, Alkenrath und Opladen führen soll. Hier sollen nach Planungen der Bahn wohl demnächst schwere, bis zu 1000 Meter lange Güterzüge in engem Zeittakt, mit viel Lärm/erheblichen Boden Vibrationen und hoher Geschwindigkeit in beiden Richtungen, möglicherweise sogar vierspurig, durchfahren. (..)“

 

Nach dem oben Gesagten sind zusätzliche Gütergleise im Bereich der Stadt Leverkusen tatsächlich jedoch nicht geplant.

 

Ferner hat die BÜRGERLISTE e.V. Leverkusen in einem von Herrn Schoofs unterzeichneten Schreiben vom 13.04.2012 wörtlich erklärt:

 

„Herr Buchhorn, hiermit erhebt unsere Fraktion Einspruch gegen die Gesamtplanung der neuen bahnstadt opladen, weil diese Gesamtplanung von stark fehlerhaften-/bruchstückhaften grundlegenden Planungsdaten ausgeht, die die realen und wesentlichen Basisdaten zur Transversale Rotterdam-Genua und ihrer Verkehrs- und Umweltbelastung nicht in die Planungen einbezogen hat/einbezogen haben kann, weil ihr diese Daten nicht vorlagen, wie Sie uns ja selbst im Ältestenrat mit Ihrem Schreiben vom 22.03.2012 mitteilten.“

 

Diese Behauptung hat die BÜRGERLISTE in einem weiteren von Ratsherrn Schoofs unterschriebenen Schreiben vom 19.04.2012 wiederholt.

 

„Hiermit erhebt unsere Fraktion Einspruch gegen diese Planungen, da sie auf Daten planerischer Grundlagen erfolgen, die in wesentlichen Bereichen äußerst bruchstückhaft und daher falsch sind.“

 

Richtig ist, dass die Bebauungspläne für das Gebiet der neuen bahnstadt opladen die dem Bundesverkehrswegeplan 2003 zugrunde liegenden Prognosen einschließlich der immissionsrechtlichen Auswirkungen berücksichtigen und die Fachbereiche dies in die Planung einbezogen haben.

 

Der beauftragte Schallschutzgutachter, Herr Schmitz-Herkenrath, Fa. Accon, Köln, hat die erforderlichen Prognosedaten zur Schallschutzermittlung bei der zuständigen Abteilung der Deutschen Bahn abgefragt und in die Schallschutzgutachten zu den Bebauungsplanentwürfen 172A/II – 172D/II integriert. Diese Zahlen basieren auf dem Bundeverkehrswegeplan 2003 mit der Prognose für 2015. Für die Gutachten hat die DB AG bestätigt, dass die Werte bis 2025 auskömmlich sind. Im Rahmen der Aufsichtsratssitzung der neuen bahnstadt opladen am 17.04.2012 wurde auch die Fraktion der BÜRGERLISTE umfassend durch Vertreter des Investors, des Planungsbüros ISR, des Fachbereichs Stadtplanung und Bauaufsicht sowie der neuen bahnstadt opladen informiert. Auch die Abwägung zum aktiven bzw. passiven Schallschutz ist erklärt worden. Auf die umfassende Untersuchung im Rahmen der Vorlage Nr. 1580/2012 Bebauungsplan Nr. 172D/II „nbs:o – Wohnen Nord-West“ wird verwiesen. Der Bebauungsplan und insbesondere die Abwägung zur Schallschutzproblematik ist intensiv mit der Kanzlei Lenz und Johlen, Köln, erörtert worden. Die Kanzlei sowie der verantwortliche Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht kommen beide zu dem Schluss, dass die Planung die geltenden rechtlichen Vorschriften in der erforderlichen Art und Weise berücksichtigt und hier ein Wohngebiet möglich ist.

 

Mit den vorgenannten Behauptungen hat Ratsherr Schoofs Kontakt zu einem potentiellen Investor für die neue bahnstadt opladen aufgenommen und versucht, diesen zu verunsichern und ihn offensichtlich hierdurch von einem wirtschaftlichen Engagement abzuhalten. Der Verwaltung liegen in Kopie die Unterlagen vor, die durch Ratsherrn Schoofs an den Investor übermittelt wurden. Das Dokument ist mit dem Zusatz „Zur Information Schoofs“ versehen. Die Unterlagen (u.a. Stichworte von Herrn Schoofs zum Mediengespräch der BÜRGERLISTE am 11.04.2012) thematisieren u.a.

 

·        dass die Planungen der neuen bahnstadt opladen ohne Berücksichtigung der Gütertransversalen erfolgt sind;

·        Planungen der Wohnbebauung Makulatur sind;

·        diese Güterstrecke Leverkusen viergleisig oder auch nur dreigleisig (…) durchtrennt, (…).

 

Durch dieses Vorgehen sollte offensichtlich ein potentieller Investor in seinem Investitionsvorhaben verunsichert und somit schlimmstenfalls in Kauf genommen werden, dass dieser von seinem Investitionsvorhaben zurücktritt. Diese Verunsicherung wurde auch erreicht, indem der Investor mit E-Mail vom 23.04.2012 an die neue bahnstadt oplpaden GmbH mitgeteilt hat „(…) Wir sehen hier eine große Gefahr für die zukünftige Vermarktung der Grundstücke/ Einfamilienhäuser/ Wohnungen (…)“. Durch dieses Vorgehen wurden somit wirtschaftliche Interessen der Stadt Leverkusen gefährdet.

 

Insbesondere das letztgenannte Verhalten stellt einen Verstoß gegen die in § 32 GO NW verankerte Treuepflicht von Ratsmitgliedern dar. Als Ausfluss dieser Bestimmung hat ein Ratsherr alles zu unterlassen, was dem Wohl der Gemeinde und ihrer Bürger zuwider läuft.

Ein Ratsherr muss aber darauf achten, wahrheitswidrige Äußerungen über Tatsachen (Anzahl der Gütergleise) und wahrheitswidrige Aussagen zur Tatsachenunterlegung und zur Abwägung von städtischen Planungen zu vermeiden.

Treuwidrig ist ein Verhalten eines Ratsherrn dann, wenn auf der Grundlage dieser wahrheitswidrigen Behauptungen potentielle Investoren von Engagements in der Stadt Leverkusen abgehalten werden sollen und dadurch stadtentwicklungspolitische und wirtschaftliche Belange der Stadt konterkariert werden. Dieses Verhalten steht nicht im Einklang mit der in § 32 GO NW normierten Treuepflicht eines Ratsherrn.

 

Ratsherr Schoofs ist mit beiliegender Unterlassungserklärung aufgefordert worden, die dort im Einzelnen aufgeführten Behauptungen nicht mehr aufzustellen und es insbesondere zu unterlassen, mit den o.g. Behauptungen Einfluss auf potentielle Investoren im Bereich der neuen bahnstadt opladen zu nehmen. Dieser Unterlassungserklärung hat sich Ratsherr Schoofs nicht unterworfen.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1631(2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Dr. Hastrich, FB 30, Tel. 3005

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

Keine

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

Keine

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

Keine

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

Keine