Beschlussentwurf:
1. Dem von den Technischen Betrieben der Stadt Leverkusen AöR vorgelegten Abwasserbeseitigungskonzept für die Jahre 2013 – 2018 wird, vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrates der TBL in dessen Sitzung am 12.06.2012, zugestimmt.
2. Das Gesamtinvestitionsvolumen für die Jahre 2013 bis 2018 beträgt 47,5 Mio. € und teilt sich entsprechend der nachfolgenden Seiten des beigefügten Entwurfes (Tabellarische Darstellung – siehe Anlage) des Abwasserbeseitigungskonzeptes wie folgt auf:
3.
Jahr |
Ansatz |
2013 |
4.876.000 € |
2014 |
8.435.000 € |
2015 |
9.765.000 € |
2016 |
9.825.000 € |
2017 |
8.333.000 € |
2018 |
6.225.000 € |
Gesamt |
47.459.000 € |
gezeichnet:
Buchhorn Adomat
(i. V. von Herrn Beig. Stein)
Begründung:
Nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) haben die Gemeinden grundsätzlich die Pflicht, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, die dazu notwendigen Anlagen zu errichten, zu erweitern und zu betreiben und die allgemeinen Regeln der Abwassertechnik zu berücksichtigen.
Gem. § 6 Abs. 6 der Satzung der Stadt Leverkusen für die TBL AöR beschließt der Verwaltungsrat der TBL über das Abwasserbeseitigungskonzept und leitet dieses nach dem Beschluss an den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen weiter, damit dieser es nach Prüfung an den Rat der Stadt Leverkusen zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde gem. § 53 Abs. 1 LWG vor.
Da das bestehende Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) 2007 – 2012 Ende des Jahres 2012 ausläuft, wird für die Jahre 2013 – 2018 das in der Anlage beigefügte ABK zur Beschlussfassung durch den Rat vorgelegt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1646/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Klein / TBL-663.1 / 6652
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
5. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für die Stadt Leverkusen
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
./.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
./.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
./.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Um eine termingerechte Vorlage des ABK bei der oberen Wasserbehörde zu ermöglichen, ist eine Beratung und Beschlussfassung im laufenden Sitzungsturnus unbedingt erforderlich.