Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen
- Bürgerantrag vom 02.05.12
Vorlage
1674/2012
Aktenzeichen
011-11-12-sc
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden lehnt den Bürgerantrag auf Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen ab.

 

gezeichnet:

Buchhorn

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 02.05.12 (s. Anlage 1) beantragt der Petent, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen dahingehend zu ändern, dass Eltern mit einem Kind im beitragsfreien Jahr (letztes Jahr vor dem Besuch der Schule) für ein weiteres Kind unter drei Jahren in einer städtischen Kindertageseinrichtung nicht den vollen Betrag zu entrichten haben, sondern lediglich den Differenzbetrag zu dem Betreuungsbetrag eines über dreijährigen Kindes.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 2 beigefügt.

 

Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen vom 08.04.08, deren Aufstellung aufgrund des vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 25.10.07 verabschiedeten Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) notwendig geworden ist und die Erhebung des Elternbeitrages ab dem 01.08.08 regelt, sieht unter § 4 - Beitragsermäßigung und -befreiung in Abs. 1 die sogenannte Geschwisterkinderermäßigung vor:

 

„Besuchen mehr als ein Kind derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine Ganztagsschule im Primarbereich in Leverkusen, so entfällt der Elternbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als 1. Kind das Kind, das sich in der Betreuungsform befindet, für das der höchste Elternbeitrag zu leisten ist.“

 

In der praktischen Umsetzung beinhaltet dies, dass nur für das ältere Kind der Elternbeitrag erhoben wird, wenn das zweite und jedes weitere Kind in der gleichen Beitragsstufe ist/sind.

 

Am 22.07.11 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Erste Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Erstes KiBiz-Änderungsgesetz - beschlossen, das nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 29.07.11 am 01.08.11 in Kraft getreten ist.

 

Wesentlicher Bestandteil des Ersten KiBiz-Änderungsgesetzes ist im Hinblick auf die Elternbeitragssatzung dabei der neu eingefügte Absatz 3 in § 23 KiBiz:

 

„(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/13 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.“

 

Dieser neuen landesgesetzlichen Regelung entsprechend war die bestehende Elternbeitragssatzung vom 08.04.08 ab dem 01.08.11 fortzuschreiben. Die Fortschreibung beinhaltete die Aufnahme der Aussetzung der Beitragspflicht von Kindern in Tageseinrichtungen im dem Schuljahr vorausgehenden Kindergartenjahr. Dies hätte dazu geführt, dass das zweite Kind in der gleichen Beitragsstufe (nunmehr als „teureres“ Kind) beitragspflichtig geworden wäre. Dies war nicht gewollt, da ansonsten die vom Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossene Gebührenbefreiung, für die die Kommunen einen pauschalierten Finanzausgleich erhalten, dergestalt ausgehebelt worden wäre, dass für eine Familie mit betroffenen zwei Kindern zwar das ältere Kind aufgrund der landesgesetzlichen Regelung beitragsfrei gestellt würde (wie bisher nach der städtischen Satzung auch), für (nach der städtischen Satzung bis dahin aber beitragsfreie) jüngere Kinder aber zukünftig ein Elternbeitrag zu zahlen wäre. Von daher ist die sogenannte Geschwisterkinderermäßigung dergestalt fortgeschrieben worden, dass sie auch weiterhin Bestand hat, wenn ein Kind aufgrund der neuen Regelung im letzten Kindergartenjahr vor dem Schuleintritt beitragsfrei ist. Vor diesem Hintergrund ist im Einzelfall die Situation gegeben, dass für zwei (oder auch mehr) Kinder, so sie der gleichen Beitragsstufe zuzurechnen sind, kein Elternbeitrag zu entrichten ist.

 

Die im Antrag aufgezeigte Ungleichbehandlung ist hier nur insoweit erkennbar, als jede generelle Regelung im Einzelfall als ungerecht empfunden werden kann. Auch der Beitragspflichtige, der z. B. über ein Jahreseinkommen von 69.001 € verfügt, findet die Satzung gegebenenfalls ungerecht, da er bei einem Jahreseinkommen von 69.000 € einen geringeren Elternbeitrag zu entrichten hätte.

 

Die Verwaltung sieht keine Notwendigkeit für eine Änderung der Satzung, zumal noch zu berücksichtigen ist, dass die Eltern/Erziehungsberechtigten, deren Kinder eine Tageseinrichtung in Leverkusen besuchen, in Gesamtheit ca. 16 % zu den Betriebskosten der Tageseinrichtungen beitragen. Somit werden 84 % der Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder anderweitig finanziert.