Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen
- Bürgerantrag vom 21.05.12
Vorlage
1676/2012
Aktenzeichen
011-12-11-sc
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden lehnt den Bürgerantrag auf Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen ab.

 

gezeichnet:

Buchhorn

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 21.05.12 (s. Anlage 1) beantragen die Petenten, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen dahingehend zu ändern, dass für die Beitragsbemessung individuell der Geburtsmonat des Kindes zugrunde gelegt wird und nicht pauschal der 1. November des Geburtsjahres.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 2 beigefügt.

 

Das Kind der Petenten, Geburtsmonat: Februar 2011, besucht seit dem 01.05.12 eine Tageseinrichtung in Leverkusen mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden. Es handelt sich um einen Betreuungsplatz, der Eingang in die Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2011/2012 gefunden hat und dementsprechend eine öffentliche Förderung erfährt beziehungsweise für den von der Stadt Leverkusen ein Elternbeitrag erhoben wird.

 

Das Kind ist der Altersgruppe 1, Kinder im Alter von ein bis zwei Jahren, nach der vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossenen „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen vom 08.04.2008“ (Elternbeitragssatzung) zugeordnet. Die Petenten wurden für die Festsetzung des Elternbeitrages in die höchste Einkommensstufe, das heißt die Stufe 14, eingestuft. Nach § 3 der Elternbeitragssatzung ist von daher ein monatlicher Elternbeitrag von 627,00 € zu leisten. Dieser ist mit Bescheid vom 23.02.12 entsprechend festgesetzt worden.

 

Nach den Ausführungen der Petenten wenden diese insgesamt 812,00 € monatlich auf. Dies kann durchaus sein, da von den Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder von den Beitragspflichtigen ein zusätzliches Entgelt für das Mittagessen erhoben werden kann (bei einer Städtischen Tageseinrichtung für Kinder beläuft sich das Essengeld auf 56,00 € im Monat). Weiterhin ist bekannt, dass Elterninitiativen gegebenenfalls auch einen Vereinsbeitrag oder ähnliches erheben. Nähere Angaben liegen hierzu jedoch nicht vor, da sie für das hiesige Handeln ohne Belang sind.

 

Bekannt ist generell auch, dass andere Kommunen abweichende Elternbeiträge erheben. Dies beginnt bereits bei der Bemessung beziehungsweise Stufung des zugrunde liegenden Jahreseinkommens, die eine von Leverkusen deutlich abweichende Regelung beinhaltet. Auch ist bekannt, dass zum Beispiel abweichende Regelungen hinsichtlich der Geschwisterkinderermäßigung existieren, wie die vom Land Nordrhein-Westfalen beschlossene Beitragsbefreiung für das dem Schuleintritt vorausgehende Kindergartenjahr in unterschiedlicher Weise umgesetzt worden ist. Der Landesgesetzgeber hat mit dem am 01.08.08 in Kraft getretenen Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.07 bewusst keine landesweit geltende Elternbeitragsregelung mehr getroffen, sondern vielmehr die Festsetzung der Elternbeiträge in das Ermessen der Kommunen gestellt. Hierbei ist bei der Erhebung von Elternbeiträgen durch die Kommune eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es können ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorgesehen werden. Örtlich unterschiedliche Regelungen sind von daher zwangsläufig gegeben.

 

In Umsetzung der landesgesetzlichen Vorgabe hat der Rat der Stadt Leverkusen die Elternbeitragssatzung mit einer Regelung in 3 Altersgruppen und sozialverträglichen 14 Stufen des Jahreseinkommens beschlossen. Insgesamt wird auf dieser Grundlage aktuell ein Elternbeitragsaufkommen in Leverkusen erreicht, das rund 16 % der Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder abdeckt.

 

Hinsichtlich der Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder hat das Land in dem am 01.08.08 in Kraft getretenen Kinderbildungsgesetz in § 19 Abs. 4 festgelegt, dass bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen ist, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden. In entsprechender Umsetzung ist in § 1 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung eine adäquate Festschreibung hinsichtlich der Zuordnung zur jeweiligen Altersgruppe eingeflossen. Das zwischenzeitlich, bedingt durch das erste KiBiz-Änderungsgesetz zum 01.08.11 aus dem bisherigen § 19 Abs. 4 KiBiz ab dem 01.08.11 neu der § 19 Abs. 5 KiBiz geworden ist, ist für die rechtliche Betrachtung ohne Bedeutung.

 

Die Übernahme der Stichtagsregelung 1. November des Jahres in die Elternbeitragssatzung stellt die verlässliche Finanzierung für die Stadt Leverkusen sicher. Verdeutlicht werden kann dies beispielhaft an der Gruppenform I, in der 20 Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung betreut werden, wobei die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren mindestens vier aber nicht mehr als sechs betragen soll. Der Landesgesetzgeber geht wie aufgezeigt bei der Gruppenform und Bezuschussung vom Stichtag 01.11. des jeweiligen Jahres für das gesamte Kindergartenjahr aus. Wenn nunmehr in dieser Gruppe betreute Kinder nach dem Stichtag das dritte Lebensjahr vollenden, ändert sich an der Gruppenform und den damit originär zusammenhängenden Betriebskosten nichts. Es wird unverändert, unabhängig vom tatsächlichen Alter der Kinder, die gewählte Betreuung einschließlich der damit verbundenen Aufwendungen bzw. finanziellen Erfordernisse für das gesamte Kindergartenjahr vorgehalten. Adäquat muss auch der entsprechende Elternbeitrag für diese Betreuung für das gesamte Kindergartenjahr geleistet werden. Ansonsten würden die Eltern den verringerten Elternbeitrag aufgrund der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zahlen, die Stadt Leverkusen jedoch nach wie vor die Aufwendungen für eine Betreuung eines Kindes im Alter von unter 3 Jahren leisten. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Elternbeitragsaufkommen in Leverkusen auf rund 16 % beläuft, das heißt 84 % der Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder ohnehin anderweitig finanziert werden müssen, und eine sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge in 14 Einkommensstufen gegeben ist.

 

Die von den Petenten aufgezeigte Fehlerhaftigkeit der Elternbeitragssatzung ist in keiner Weise gegeben. Zutreffend ist dargestellt, dass in der Stadt Leverkusen aufgrund der vom Rat beschlossenen Elternbeitragssatzung mit sozialverträglichen 14 Einkommensstufen bei einem hohen Jahreseinkommen ein entsprechender Elternbeitrag für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder zu leisten ist.