- Entlastung der Organe
- Verwendung des ausschüttungsfähigen Teils des Jahresüberschusses 2011
Beschlussentwurf:
1. Der Rat beschließt, den Organen der
Sparkasse Leverkusen (Verwaltungsrat, Vorstand) für das Geschäftsjahr 2011
Entlastung zu erteilen.
2. Der Rat beschließt, von dem durch
den Verwaltungsrat festgestellten Jahresüberschuss 2011 in Höhe von
2.607.990,97 € einen Teilbetrag in Höhe von 750.000,00 € unmittelbar der Stadt
Leverkusen für gemeinnützige Zwecke nach § 25 Absatz 3 Sparkassengesetz NRW
zuzuführen, sowie einen Teilbetrag von 1.857.990,97 € in die
Sicherheitsrücklage der Sparkasse Leverkusen einzustellen.
gezeichnet:
Häusler
(gleichzeitig i. V. des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Der Sparkassen- und Giroverband hat den Jahresabschluss der Sparkasse Leverkusen für das Geschäftsjahr 2011 geprüft und den notwendigen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Der Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen hat die erforderlichen Beschlüsse in seiner Sitzung vom 12.06.2012 gefasst.
Die Abschrift des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 12.06.2012, die Bilanz zum 31.12.2011, die Gewinn- und Verlustrechnung 2011 sowie der Lagebericht 2011 sind als Anlagen 1 bis 4 beigefügt.
Der Verwaltungsrat hat in dieser Sitzung gem. § 15 Abs. 2 Buchstabe e) Sparkassengesetz NRW dem Rat der Stadt Leverkusen die Empfehlung ausgesprochen, einen Teilbetrag in Höhe von 750.000,00 € unmittelbar der Stadt zuzuführen. Der Stadt verbleibt nach Steuern ein Betrag von 631.312,50 €. Gem. § 25 Abs. 3 Sparkassengesetz NRW wird dieser Betrag für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat dem Rat der Stadt Leverkusen empfohlen, den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von 1.857.990,97 € der Sicherheitsrücklage zuzuführen.
Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Ratsmitglieder, die selbst dem Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen angehören, haben sowohl bei der Beratung als auch bei der Entscheidung über die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse Leverkusen gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW kein Mitwirkungsrecht (Beschlusspunkt 1.).
Über die Beschlusspunkte 1. und 2. ist gesondert zu beraten und abzustimmen.
Eine entsprechende Protokollierung ist notwendig.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr waren neben Herrn Oberbürgermeister Reinhard Buchhorn die folgenden Ratsmitglieder im Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen tätig und unterliegen somit dem o. g. Mitwirkungsverbot:
Rh. Heinz Gerd Bast
Rh. Markus Beisicht
Rh. Thomas Eimermacher
Rh. Paul Hebbel
Rh. Klaus Hupperth
Rh. Dr. Walter Mende
Rh. Erhard T. Schoofs
Rh. Martin Keil (Teilnahme am 29.06.2011)
Rf. Irmgard von Styp-Rekowski (Teilnahme am 11.07.2011)
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1686/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht
vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Schwaab, FB 20, 2017.
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Verwendung des ausschüttungsfähigen Teils des Jahresüberschusses 2011 der Sparkasse Leverkusen
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Finanzstelle 9700151501 / Produkt 151501 / Produktgruppe 1515
Ertrag/Einzahlung aus Gewinnanteilen i.H.v. 1.500.000,00 €
Aufwand/Auszahlung für Ertragsteuern i.H.v. 237.400,00 €
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Ertrag aus Gewinnanteilen i.H.v. 750.000,00 €
Aufwand für Ertragsteuern i.H.v. 118.687,50 €
Einnahme i.H.v. 631.312,50 €
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
entfällt
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
entfällt