Betreff
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel
- Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
- Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
1717/2012
Aktenzeichen
612-sik
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Stellungnahme der Verwaltung zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – zu.

2.      Der Rat der Stadt Leverkusen beauftragt die Verwaltung, sich im Hinblick auf die zukünftige Einzelhandelsentwicklung und –steuerung an den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten zu orientieren.

 

gezeichnet:

Buchhorn

 

Begründung:

 

Hintergrund

Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes schreibt in § 8 Abs. 1 vor, dass jedes Bundesland – mit Ausnahme der Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg – einen Raumordnungsplan für sein Landesgebiet aufzustellen hat. In Nordrhein-Westfalen ist dies der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, kurz LEP NRW.

Der LEP NRW setzt die strategischen Ziele für die räumliche Entwicklung in Nordrhein-Westfalen für einen mittel- bis langfristigen Zeitraum (mehr als 15 Jahre) fest. Dies geschieht gemäß § 13 Abs. 3 Landesplanungsgesetz (LPlG) sowohl durch textliche als auch zeichnerische Darstellungen. Der LEP NRW enthält

a)     Ziele der Raumordnung

Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen. Es sind Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind (zu beachten). Bauleitpläne – Flächennutzungsplan und Bebauungspläne – sind an die Ziele der Raumordnung anzupassen.

b)     Grundsätze der Raumordnung

Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen (zu berücksichtigen). Sie können bei der Abwägung mit anderen relevanteren Belangen überwunden werden.

Der gültige LEP NRW wurde 1995 aufgestellt und enthält Vorgaben für die gesamte Entwicklung des Landesgebietes. Regelungen zum Umgang mit großflächigem Einzelhandel gibt es jedoch nicht. Diese fanden sich bisher in § 24 a des Landesentwicklungsprogramms (LEPro), der durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 30.09.2009 - 10 A 1676/08 vom Ziel zum Grundsatz der Raumordnung „degradiert“ und damit wegwägbar wurde.

Ursprünglich war angedacht, den Entwurf für einen neuen umfassenden Landesentwicklungsplan (Gesamtplan) zu erarbeiten, der neben den Regelungen, wie sie im gültigen LEP NRW zu finden sind, eben auch das Thema „Großflächiger Einzelhandel“ aufgreift. Aufgrund der Neuwahlen im Frühjahr 2012 wurde die Erarbeitung jedoch von der Landesregierung unterbrochen. Wegen der durch die fehlenden landesplanerischen Regelungsmöglichkeiten entstandenen Brisanz des Themas „Großflächiger Einzelhandel“ hat die Landesregierung am 27.03.2012 beschlossen, kurzfristig den Entwurf eines Sachlichen Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“ zu erarbeiten. Der Entwurf konkretisiert die im Raumordnungsgesetz festgelegten Grundsätze der Raumordnung zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche. Zudem orientiert er sich hinsichtlich des Umgangs mit großflächigem Einzelhandel i.S.d. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung inhaltlich unter anderem am § 24a LEPro. Der Sachliche Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ zielt darauf ab, Handelsansiedlungen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten - wie Factory-/Designer-Outlet-Center - auf der „grünen Wiese“ zu vermeiden und die Entwicklung des Einzelhandels in die Zentren und zentralen Versorgungsbereiche zu lenken. Aus stadtentwicklungspolitischer Sicht wird dem Entwurf des Sachlichen Teilplans im Wesentlichen zugestimmt.

 

Beteiligungsverfahren

Am 17.04.2012 hat die Landesregierung den Entwurf des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. Im Erarbeitungsverfahren werden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gem. §§ 13, 17 LPlG i.V.m. § 10 ROG beteiligt.

So hat auch die Verwaltung der Stadt Leverkusen die Verfahrensunterlagen – bestehend aus Planbegründung, Planentwurf, Umweltbericht und Beteiligtenliste – erhalten, mit der Bitte um Stellungnahme an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gemeinsame Stellungnahme der FB 32 – Umwelt, 61 – Stadtplanung und Bauaufsicht sowie der Wirtschaftsförderung Leverkusen ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Weiteres Vorgehen

Im Anschluss an die Beteiligung werden die eingegangenen Stellungnahmen durch die Landesregierung ausgewertet und untereinander abgewogen. Gegebenenfalls erfolgt eine Überarbeitung des Entwurfes. Der LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – soll voraussichtlich im ersten Quartal 2013 verabschiedet werden. Nach seiner Rechtskraft wird er eine landesplanerische Vorgabe sein, die die Kommunen in der Bauleitplanung beachten müssen.

 

Hinweise

Die Fraktionen des Rates erhalten jeweils ein ausgedrucktes Exemplar der Verfahrensunterlagen. Diese sowie weitere Informationen können zudem hier im Internet eingesehen und herunter geladen werden:

www.nrw.de/landesplanung/einzelhandel/

Der als Anlage beigefügte Planentwurf ist ein sachlicher Teilplan des LEP NRW für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Als eigenständiger Teilplan ergänzt er den bestehenden LEP NRW und bildet mit diesem und dem LEP NRW „Schutz vor Fluglärm“ gemeinsam den zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Raumordnungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen i. S. d. § 8 Abs. 1 ROG.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1717/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Sikorski / 61 / -6123

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

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A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

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B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

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D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

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