- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
Beschlussentwurf:
1.
Der
Flächennutzungsplan wird in dem Teilbereich der Mülldeponie des
Entsorgungszentrums in Bürrig mit der Zielsetzung geändert, dass hier das
Vorhaben „Rostaschenaufbereitungsanlage“ realisiert werden kann.
Der
Geltungsbereich der 5. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst einen
Teilbereich der Mülldeponie des Entsorgungszentrums Bürrig. Die genaue
Abgrenzung ist der als Anlage beigefügten Planzeichnung zu entnehmen.
2.
Die Öffentlichkeit
ist frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Die Beteiligung ist in Form einer
Bürgerveranstaltung durchzuführen.
Die Beteiligung
erfolgt analog der vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossenen Richtlinien über
das Verfahren zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
an der Bauleitplanung. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Zusammenhang mit dem frühzeitigen
Beteiligungsverfahren des parallel aufzustellenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes V 23/I (Vorlage 1726/2012) durchgeführt.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1
Abs. 8 Baugesetzbuch - BauGB
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich
der Beitrittsbeschlüsse der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke I und II.
gezeichnet:
Buchhorn Stein
Begründung:
Das
Entsorgungszentrum Bürrig ist Bestandteil des CHEMPARK Leverkusen, der Betreiber
ist die Currenta GmbH & Co. OHG. Im Entsorgungszentrum befinden sich eine
Kläranlage, Verbrennungsanlagen und eine Deponie. Die Currenta GmbH & Co.
OHG beabsichtigt nun, an diesem Standort eine Rostaschenaufbereitungsanlage zu
errichten und verfolgt damit erstmals eine funktionale Ergänzung des
Entsorgungszentrums im Bereich des Recyclings. Die
Rostaschenaufbereitungsanlage soll der weiteren Behandlung von Rost- und
Kesselaschen dienen, die bei der Abfallverbrennung in Leverkusen, großteils
aber an anderen Standorten anfallen. Der Standort profiliert sich somit in
zunehmendem Maß nicht nur als Dienstleister für den CHEMPARK, sondern auch als
allgemeiner Abfallwirtschaftsstandort.
Der wirksame
Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen sowie der rechtsverbindliche
Bebauungsplan Nr. 19/64 stehen derartigen grundsätzlichen Strukturveränderungen
der Abfallwirtschaft im Entsorgungszentrum Bürrig entgegen:
Der seit dem
13.06.2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen stellt das
Entsorgungszentrum Bürrig als Fläche für Versorgungsanlagen, für die
Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Ablagerungen dar. Zudem gibt es
unterschiedliche Zweckbindungen. Im westlichen Bereich, wo die
Rostaschenaufbereitungsanlage errichtet werden soll, wird die Zweckbestimmung
„Mülldeponie“ zeichnerisch dargestellt. Da es sich bei dem Vorhaben um eine
Abfallbehandlungsanlage (Recycling) handelt, besteht ein Widerspruch zum
Flächennutzungsplan.
Auf Antrag der
Currenta GmbH & Co. OHG als Vorhabenträgerin nach BauGB soll mit der
Änderung des Flächennutzungsplanes und der parallel dazu erfolgenden
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V 23/I (Vorlage Nr.
1726/2012) für das Vorhaben Planungsrecht geschaffen werden.
Mit dieser
Vorlage sollen die Beschlüsse für die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie
die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mittels eines
zweiwöchigen Aushangs und einer ergänzenden Informationsveranstaltung des
Investors gefasst werden. Parallel wird eine Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nach BauGB durchgeführt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1725/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Sikorski / 61 / 6123
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im vorliegenden Fall ist das Planverfahren erforderlich, um das Projekt des Vorhabenträgers – die Errichtung einer Rostaschenaufbereitungsanlage – im Bereich des Entsorgungszentrums Bürrig errichten und betreiben zu können. Die Gemeinde hat gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu entscheiden.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Die Kosten für den
Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans sowie die parallele Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Vorlage Nr. 1726/2012) einschließlich
Fachgutachten sowie für gegebenenfalls notwendig werdende bauliche und
technische Verkehrsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum werden durch den Investor
übernommen. Dies wird Gegenstand des Durchführungsvertrages.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Siehe oben.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Siehe oben.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
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