- Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Leverkusen 2011
Beschlussentwurf:
I. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:
1. Der Rat nimmt den aufgestellten und bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 31.12.2011 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.
2. Der Entwurf wird zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.
Leverkusen, den
gezeichnet:
Buchhorn Rh. Hupperth Rh. Pockrand
II. Für den Rat:
Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
gezeichnet:
Begründung:
Zu den Beschlusspunkten 1. und 2.:
Nach § 95 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO NRW ist zum Schluss eines
jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist, aufzustellen. Der
Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern.
Der Jahresabschluss
besteht aus
Ø der Ergebnisrechnung (§ 38 GemHVO NRW),
Ø der Finanzrechnung (§ 39 GemHVO NRW),
Ø den Teilrechnungen (§ 40 GemHVO NRW),
Ø der Bilanz (§
41 GemHVO NRW),
Ø dem Anhang (§
44 GemHVO NRW) und
Ø einem Lagebericht (§ 48 GemHVO NRW).
Zusätzlich sind dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein
Anlagenspiegel (§ 45 GemHVO NRW), ein Forderungsspiegel (§ 46 GemHVO NRW) und
ein Verbindlichkeitenspiegel (§ 47 GemHVO NRW) beizufügen.
Der Jahresabschluss wurde durch den Stadtkämmerer aufgestellt und durch
den Oberbürgermeister nach § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigt. Der Berichtsentwurf
zum Jahresabschluss 2011 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem
Finanzausschuss in den Sitzungen am 17.09.2012
vorgelegt und durch die Prüfinstanz eingehend erläutert.
Gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss
zur Durchführung der Prüfung und Testierung nach § 101 GO NRW der örtlichen
Rechnungsprüfung.
Im nächsten Schritt
wird der Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 24.09.2012 vorgelegt.
Vor diesem
Hintergrund wird im Rahmen dieser Dringlichkeit darauf verzichtet, den
umfangreichen Jahresabschluss 2011 als Anlage beizufügen, da diese Anlage
inhaltsgleich in gleicher Sitzung zur Feststellung des Jahresabschlusses
vorgelegt wird.
Die Stadt Leverkusen hat erstmalig zum 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz
aufgestellt und zugleich seine Haushaltswirtschaft mit Beginn des Haushaltsjahres
2008 auf das System des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) umgestellt.
Der jetzt vorgelegte Jahresabschluss ist der
vierte Abschluss, der nach der neuen Systematik aufgestellt worden ist. Dabei
war die nach Evaluierung des NKF auch durch den Innenminister und den
kommunalen Spitzenverbänden für angemessen erachtete Frist von fünf Monaten,
anstatt der nach § 95 Abs. 3 GO NRW vorgesehenen drei Monate, für die Zuleitung
des Jahresabschlusses an den Rat zur Weiterleitung an den
Rechnungsprüfungsausschuss nicht einzuhalten, weil die zwingend erforderlichen
internen und externen Abstimmungsarbeiten allein aufgrund der gegebenen
Priorisierung der Jahresabschlussarbeiten in den betroffenen Bereichen in dem
vorgegebenen Zeitraum nicht abgeschlossen werden konnten.
Vor dem Hintergrund dieser engen
gesetzlich vorgegebenen Termine erfolgte bereits wie bei den Jahresabschlüssen
2008ff in der Erstellungsphase eine enge Einbindung mit dem
Rechnungsprüfungsamt.
Die örtliche Rechnungsprüfung hat dementsprechend im Rahmen einer begleitenden Jahresabschlussprüfung vor Ort die Erstellung des Jahresabschlusses forciert. Insofern konnten Änderungen und damit ein hoher Buchungsaufwand in Abschlussbuchungen, die im Rahmen eines sich anschließenden Prüfungsverfahrens aufzugreifen gewesen wären und zu einer weiteren unvermeidlichen zeitlichen Verzögerungen geführt hätten, vermieden werden.
Der vorliegende Jahresabschluss
2011 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:
a) Gesamtergebnisrechnung:
Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag i. H. v. 16.517.558,36 € auf.
Dieser Jahresfehlbetrag wird – vorbehaltlich der gemäß § 96 Abs. 1 GO
NRW erforderlichen Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen – der
allgemeinen Rücklage entnommen, da die Ausgleichsrücklage bereits durch die
Fehlbeträge der Jahresabschlüsse 2008 und 2009 vollständig aufgezehrt ist.
Die allgemeine Rücklage i. H. v. 435.540.682,76
€ verringert sich durch die Entnahme des Jahresfehlbetrags 2011 i. H. v. 16.517.558,36 € auf 419.023.124,40 €.
Das Jahresergebnisses 2011 mit minus 16,5 Mio. € hat sich im Vergleich zur Planung 2011 (- 100,2 Mio. €) um über 83 Mio. € verbessert.
b) Gesamtfinanzrechnung:
Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die
Finanzrechnung am Jahresende 2011 einen Bestand an liquiden Mitteln von
- 725.215,26 € aus.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. …………
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Achim Krings, FB Finanzen,
Tel.: 20 12
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen/besonderen Dringlichkeit
Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung
und Bestätigung des Jahresabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw.
Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der
Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung konnten erst
in der 35. Kalenderwoche 2012 abgeschlossen
werden. Im Rahmen dieser Dringlichkeitsvorlage wird dennoch eine formal
korrekte Weiterleitung des Jahresabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss
sichergestellt.