Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Leverkusen 2011
Vorlage
1749/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

 

I. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

1.      Der Rat nimmt den aufgestellten und bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 31.12.2011 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.

 

2.      Der Entwurf wird zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.

 

Leverkusen, den

 

gezeichnet:

Buchhorn                               Rh. Hupperth                         Rh. Pockrand

 

 

 

II. Für den Rat:

 

Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

 

gezeichnet:

Begründung:

 

Zu den Beschlusspunkten 1. und 2.:

 

Nach § 95 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO NRW ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist, aufzustellen. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Jahresabschluss besteht aus

 

Ø    der Ergebnisrechnung                                      (§ 38 GemHVO NRW),

Ø    der Finanzrechnung                                           (§ 39 GemHVO NRW),

Ø    den Teilrechnungen                                           (§ 40 GemHVO NRW),

Ø    der Bilanz                                                           (§ 41 GemHVO NRW),

Ø    dem Anhang                                                       (§ 44 GemHVO NRW) und

Ø    einem Lagebericht                                            (§ 48 GemHVO NRW).

 

Zusätzlich sind dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein Anlagenspiegel (§ 45 GemHVO NRW), ein Forderungsspiegel (§ 46 GemHVO NRW) und ein Verbindlichkeitenspiegel (§ 47 GemHVO NRW) beizufügen.

 

Der Jahresabschluss wurde durch den Stadtkämmerer aufgestellt und durch den Oberbürgermeister nach § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigt. Der Berichtsentwurf zum Jahresabschluss 2011 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanzausschuss in den Sitzungen am 17.09.2012 vorgelegt und durch die Prüfinstanz eingehend erläutert.

 

Gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung und Testierung nach § 101 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung.

 

Im nächsten Schritt wird der Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 24.09.2012 vorgelegt.

 

Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen dieser Dringlichkeit darauf verzichtet, den umfangreichen Jahresabschluss 2011 als Anlage beizufügen, da diese Anlage inhaltsgleich in gleicher Sitzung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorgelegt wird.

 

Die Stadt Leverkusen hat erstmalig zum 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und zugleich seine Haushaltswirtschaft mit Beginn des Haushaltsjahres 2008 auf das System des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) umgestellt.

 

Der jetzt vorgelegte Jahresabschluss ist der vierte Abschluss, der nach der neuen Systematik aufgestellt worden ist. Dabei war die nach Evaluierung des NKF auch durch den Innenminister und den kommunalen Spitzenverbänden für angemessen erachtete Frist von fünf Monaten, anstatt der nach § 95 Abs. 3 GO NRW vorgesehenen drei Monate, für die Zuleitung des Jahresabschlusses an den Rat zur Weiterleitung an den Rechnungsprüfungsausschuss nicht einzuhalten, weil die zwingend erforderlichen internen und externen Abstimmungsarbeiten allein aufgrund der gegebenen Priorisierung der Jahresabschlussarbeiten in den betroffenen Bereichen in dem vorgegebenen Zeitraum nicht abgeschlossen werden konnten.

 

Vor dem Hintergrund dieser engen gesetzlich vorgegebenen Termine erfolgte bereits wie bei den Jahresabschlüssen 2008ff in der Erstellungsphase eine enge Einbindung mit dem Rechnungsprüfungsamt.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat dementsprechend im Rahmen einer begleitenden Jahresabschlussprüfung vor Ort die Erstellung des Jahresabschlusses forciert. Insofern konnten Änderungen und damit ein hoher Buchungsaufwand in Abschlussbuchungen, die im Rahmen eines sich anschließenden Prüfungsverfahrens aufzugreifen gewesen wären und zu einer weiteren unvermeidlichen zeitlichen Verzögerungen geführt hätten, vermieden werden.

 

Der vorliegende Jahresabschluss 2011 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

a)     Gesamtergebnisrechnung:

 

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag i. H. v. 16.517.558,36 € auf.

 

Dieser Jahresfehlbetrag wird – vorbehaltlich der gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW erforderlichen Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen – der allgemeinen Rücklage entnommen, da die Ausgleichsrücklage bereits durch die Fehlbeträge der Jahresabschlüsse 2008 und 2009 vollständig aufgezehrt ist.

 

Die allgemeine Rücklage i. H. v. 435.540.682,76 € verringert sich durch die Entnahme des Jahresfehlbetrags 2011 i. H. v. 16.517.558,36 € auf 419.023.124,40 €.

 

Das Jahresergebnisses 2011 mit minus 16,5 Mio. € hat sich im Vergleich zur Planung 2011 (- 100,2 Mio. €) um über 83 Mio. € verbessert.

 

 

b)     Gesamtfinanzrechnung:

 

Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am Jahresende 2011 einen Bestand an liquiden Mitteln von

- 725.215,26 € aus.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.   …………

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Achim Krings, FB Finanzen, Tel.: 20 12

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit

 

 

Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung und Bestätigung des Jahresabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw. Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung konnten erst in der 35. Kalenderwoche 2012 abgeschlossen werden. Im Rahmen dieser Dringlichkeitsvorlage wird dennoch eine formal korrekte Weiterleitung des Jahresabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss sichergestellt.