Beschlussentwurf:
1. Der Jahresabschluss 2011 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KSL wird festgestellt.
2. Der Deckung des Jahresfehlbetrags in Höhe von 9.985.161,25 € aus der Kapitalrücklage wird zugestimmt.
3. Der Betriebsleitung der KSL wird Entlastung erteilt.
4. Dem Betriebsausschuss KSL wird Entlastung erteilt.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler Adomat
Begründung:
Zu 2.:
Die Betriebsleitung der KSL hat den Jahresabschluss und den Lagebericht 2011 nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung von Art. 16 Ges. vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644/SGV NRW 641) mit Ber. GV NRW 2005, S. 15, zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 963) aufgestellt.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht wurden gemäß Vertrag vom 12.09./21.09.2011 von der Fa. EversheimStuible Treuberater GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf im Juni/Juli 2012 geprüft.
Die Prüfung des Jahresabschlusses ergab folgendes abschließendes Ergebnis:
„Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Wir
haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der
Eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KulturStadtLev für das Wirtschaftsjahr vom 1.
Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung
von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften liegen in der
Verantwortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebs. Unsere Aufgabe ist es, auf
der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss
unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes abzugeben.
Wir
haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NW unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden
kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs Anlass zu
Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und
rechtliche Umfeld des Eigenbetriebs sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben der Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
Betriebsleitung des Eigenbetriebs sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere
Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach
unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebs. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem
Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des
Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
zutreffend dar.“
Den Fraktionen und Gruppen des Rates werden Ausfertigungen des Prüfungsberichtes inkl. des Lageberichtes rechtzeitig vor dem Sitzungsturnus zur Verfügung gestellt werden.
Anmerkung zu Ziffer 4 des
Beschlussentwurfes:
Die Mitglieder des
Betriebsausschusses KulturStadtLev dürfen gemäß § 5 Abs. 2 EigVO NW in
Verbindung mit § 31 GO NRW an der Beratung und Beschlussfassung zu Ziffer 4 des
Beschlussentwurfes nicht mitwirken.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1767/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Reichwaldt/KSL/4115
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)