Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Leverkusen (Anlage 1).
Gleichzeitig nimmt der Rat die ab dem 01. Januar 2013 geltenden
Vergabewertgrenzen (Anlage 2) zur Kenntnis.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler Stein Adomat
Begründung:
Durch die im Jahr 2012 erfolgten Rechtsänderungen im
Vergaberecht sowie das Außerkrafttreten der Erlasse zur Vereinfachung des
Vergaberechts zum 31.12.2012 sind die Vergaberichtlinien der Stadt Leverkusen
neu zu fassen.
Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen und Ergänzungen:
1.
Gesetz
über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz
Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW)
Am 1. Mai 2012 trat das TVgG-NRW in Kraft.
Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste
Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger
Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz
sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen.
Aus dem TVgG ergeben sich umfangreiche Verpflichtungen sowohl für den
öffentlichen Auftraggeber, als auch für die Firmen, die sich um einen
öffentlichen Auftrag bewerben. U. a. müssen von den Firmen, die sich um einen
öffentlichen Auftrag bewerben, neben den bereits bestehenden
Verpflichtungserklärungen (Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus
schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Erklärung zur Beachtung der Kriterien von
Umweltzeichen) (gemäß Beschluss des Rates vom 10.12.12 wurde die Klammer
gestrichen) nun auch Erklärungen bezüglich „sozialer Kriterien“ sowie zur
„Tariftreue und zum Mindestlohn“ abgegeben werden.
Die Umsetzung der Vorgaben des TVgG erfolgte zeitnah durch die Zentrale
Vergabestelle in Absprache mit dem Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung.
Die Vergabeunterlagen der Stadt Leverkusen wurden entsprechend angepasst.
2.
Außerkrafttreten
der Runderlasse zur Vereinfachung des Vergaberechts
Im Rahmen des Konjunkturpaketes II wurden mit Runderlass vom 3. Februar
2009 - AZ: 121 – 80-20/02 - die Vergabeverfahren des Landes
Nordrhein-Westfalen, des Hochschulbereichs des Landes Nordrhein-Westfalen und
der Gemeinden (GV) des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 und 2010
vereinfacht. Wesentliche Zielsetzung des Erlasses war es, die Investitionen der
Gemeinden durch Vereinfachung des Vergaberechts zu beschleunigen und somit die
durch die damalige Finanzkrise ausgelöste Rezession abzumildern. Die Gültigkeit
dieser Regelungen wurde verlängert bis zum 31.12.2012.
Mit der Vereinfachung des Vergaberechts ging auch eine Erhöhung der
Vergabewertgrenzen einher, die für die Stadt Leverkusen seinerzeit
uneingeschränkt übernommen wurden.
Die Regelungen zur Vereinfachung des Vergaberechts treten am 31.12.2012 außer Kraft und wurden daher
aus den Vergaberichtlinien gestrichen.
3.
Vergabegrundsätze
für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung
Mit Außerkrafttreten der unter Ziffer 2 genannten Vereinfachungen des
Vergaberechts gelten wieder die Kommunalen Vergabegrundsätze des Ministeriums
für Inneres und Kommunales vom 22.3.2006. Die darin enthaltenen
Vergabewertgrenzen wurden seinerzeit uneingeschränkt für die Stadt Leverkusen
übernommen (Vorlage Nr. R 1361/16.TA).
Eine Übersicht der dann ab dem 01. Januar 2013 geltenden
Vergabewertgrenzen ist der Anlage 2 zu
entnehmen.
4.
Vergabeermächtigung
des Oberbürgermeisters
Im Zuge der Vereinfachung der Vergabeverfahren wurde seinerzeit die
Vergabeermächtigung des Oberbürgermeisters auf 1.000.000 Euro erhöht, um die
Vergabeverfahren weiter zu beschleunigen. Hierdurch war es möglich, Aufträge
bis zu dieser Größenordnung nach Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister zu
erteilen, unabhängig vom starren Terminplan der politischen Gremien.
Diese Vorgehensweise hat sich bewährt und soll daher auch in Zukunft
beibehalten werden.
Darüber hinaus werden die politischen Gremien wie bisher über wichtige und
herausgehobene Auftragsvergaben in den Fachausschüssen unterrichtet.
Über Auftragsvergaben mit einem Auftragswert über 1.000.000 Euro entscheidet
auch künftig der Rat, bzw. die dafür zuständigen Ausschüsse.
5.
Redaktionelle
Änderungen
Des Weiteren wurden redaktionelle Änderungen und Klarstellungen vorgenommen.
Die Änderungen sind im Text grau hinterlegt.
6.
Dienstanweisung
für die Auftragsvergabe bei der Stadt Leverkusen
Die konkrete Durchführung der Vergabeverfahren wird in der Dienstanweisung
für die Auftragsvergabe bei der Stadt Leverkusen geregelt, die der
Oberbürgermeister erlässt. Diese Dienstanweisung wird mit Blick auf die v. g.
Rechtsänderungen zurzeit ebenfalls überarbeitet und mit Wirkung zum 01.01.2013 in
neuer Fassung herausgebracht.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1774/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Bär / FB 30 / 406-8826.
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
entfällt
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
entfällt
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Die Abstimmung innerhalb der Verwaltung konnte erst nach den Herbstferien 2012 abschließend erfolgen, so dass die Vorlage nur über die Nachtragsfrist eingebracht werden kann. Die Verwaltung bittet dennoch um Beratung und Beschlussfassung in den politischen Gremien.