Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Bezirk I
beschließt, die am 18.06.2012 gefassten Beschlüsse zur Einrichtung einer
BMX-Bahn in Rheindorf wieder aufzuheben und das Vorhaben angesichts der
angespannten Haushaltslage wegen der bei Umsetzung zu erwartenden hohen
Investitions- und Betriebskosten nicht weiter zu verfolgen.
gezeichnet: Marc Adomat
Begründung:
1.
Die Gruppe junger
Menschen, die daran interessiert ist, dass in Rheindorf eine neue BMX-Bahn
hergerichtet wird, besteht aus ca. 20 Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 20
Jahren, die zum Teil auch in angrenzenden Gemeinden wohnen. Bei dieser Gruppe
handelt es sich um eine nicht organisierte, lose Gruppe von männlichen
Jugendlichen, die sich, ohne feste Vereinbarungen, sporadisch zum BMX-Fahren
treffen. Ein Jugendlicher dieser Gruppe ist als Ansprechpartner namentlich
bekannt.
Nach Aussage
dieses Jugendlichen würden die Mitglieder der Gruppe die Modellierung des
Geländes zu der BMX-Bahn selber übernehmen wollen.
2.
Bei einer
BMX-Bahn handelt es sich um eine bauliche Anlage. Sie bedarf einer
Baugenehmigung und, wegen der Lage des Standortes im Wasserschutzgebiet, einer
wasserrechtlichen Erlaubnis nach den Vorschriften der
Wasserschutzgebiets-verordnung für das Trinkwasserschutzgebiet
Leverkusen-Rheindorf.
Die im Beschluss
vom 18.06.2012 angesprochene Fläche liegt in der Wasserschutz-zone III a. Dies
bedeutet, hier besteht aus Gründen des Trinkwasserschutzes ein Schutzanspruch
zum Wohl der Allgemeinheit. Dieser Schutzanspruch ist in der
Wasserschutzgebietsverordnung mit den entsprechenden Genehmigungs- und
Verbotstatbeständen verankert. Die wasserrechtliche Genehmigung könnte daher
nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, denn hierfür gilt die
Zielsetzung der Sicherung vor
unerwünschten Störungen der belebten Bodenzone bzw. die Verhinderung des
Eintrages von wassergefährdenden Stoffen in das Grundwasser.
Zudem würde ein
Eingriff in die Natur und in die Landschaft erfolgen. Gemäß
Landesnaturschutzgesetz NRW wäre daher ferner ein Ausgleich z.B. durch
Neuanpflanzungen erforderlich.
3.
Das vorgesehene
Gelände queren sowohl eine Überlandstromleitung als auch ein im Erdreich
verlegtes Lichtwellenkabel zur Steuerung der nahegelegenen Gasleitung.
Betreiber dieser Anlagen sind die Firmen Amprion und GasLine. Auf der
nördlichen Seite des die Fläche begrenzenden Querweges verlaufen im Erdreich
verlegte Wasserleitungen der EVL. Mit diesen Firmen wären im Falle der
Umsetzung Abstimmungen bezüglich der Auflagen, die sich aus der Lage ihrer
Anlagen ergeben, sowie zur Sicherstellung ihrer Einhaltung erforderlich.
Hieraus werden sich Einschränkungen für die Gestaltung der Bahn ergeben
(Abstandflächen, maximale Höhe für Aufschüttungen etc.). Während der Bauphasen
sind die Betreiber ständig in den Fortgang einzubeziehen.
Die Fläche ist
zurzeit noch verpachtet. Der bestehende Vertrag mit dem Pächter ist für die
genannte Teilfläche aufzukündigen. Nach dem Pachtvertrag wäre dies jedoch erst
zum 01.11.2013 möglich.
Aufgrund der
besonderen Situation des Geländes, kann die Herrichtung der BMX-Bahn, zu der
Bodenmodellierungen (Sprunghügel unterschiedlicher Höhe sowie Bodenvertiefungen)
erforderlich sind, nur nach Abstimmung mit den Leitungs-betreibern erfolgen.
Somit können den Jugendlichen die
erforderlichen und auflagenentsprechenden Erdarbeiten nicht alleine überlassen
werden. Eine ständige Begleitung und eine Absicherung bereits während der
Bauphase wären erforderlich. Weiterhin kann wegen der Lage der Leitungen im
Boden nur in geringem Umfang ins Erdreich gegraben werden, so dass Erdreich
herangeschafft und entsprechend verteilt und bearbeitet werden müsste. An das anzuliefernde Bodenmaterial werden seitens des
Bodenschutzes bestimmte Qualitätsanforderungen gestellt, die zusätzliche Kosten
verursachen, derzeit aber noch nicht genannt werden können.
Vorbehaltlich der
o.g. möglichen Zusatzkosten werden für die Bearbeitung des Geländes Kosten
zunächst im Umfang von rd. 4.000,-€
angesetzt.
4.
Sofern die Stadt
Leverkusen die Trägerschaft mit übernähme, sind zur Wahrung des
Versicherungsschutzes die Versicherungsbedingungen strikt einzuhalten,
insbesondere die täglichen Kontrollen durch dafür geeignete Kräfte, wie dies
die GVV-Kommunalversicherung VVaG (kurz: GVV) fordert.
5.
Sowohl zum Schutz
der Nutzer der Anlage vor Eingriffen in die Bahn, die zu Gefährdungen der
Gesundheit der Nutzer führen könnten, als auch zur Absicherung des Geländes zum
Schutz vor möglichen Umweltschäden durch Fremdnutzungen, z.B. durch
motorgetriebene Fahrzeuge, Mopeds und Mofas, wäre es erforderlich, das gesamte
Gelände einzuzäunen und nur zu festgelegten Zeiten freizugeben.
Die Fläche für
den vorgeschlagenen Standort liegt neben dem Verbindungsweg zur S-Bahn-Station.
Sie wäre ohne Einzäunung offen zugänglich für jeden. Eine nicht gesicherte
BMX-Bahn an dieser Stelle lädt dazu ein, sie mit jeder Art von Fahrzeugen zu
nutzen, mit denen auch der neben liegende Weg befahren wird.
Es ist daher die
Annahme gerechtfertigt, dass insbesondere jugendliche Fahrer von
motorgetriebenen Fahrzeuge dann auch die frei zugängliche BMX-Bahn befahren
werden; die Frage der Eignung ihrer Fahrzeuge zum Befahren dieser Bahn wird
dabei bei Jugendlichen weniger im Vordergrund stehen als das Interesse, eben
damit die Herausforderungen der öffentlich zugänglichen Bahn zu erproben.
Die Modellierung
einer solchen Bahn, die für den anspruchsvollen Fahrradsport BMX-Fahren
ausgelegt ist, wird Profile enthalten, die beim Befahren mit Mofas oder mit
Motorrollern zu Beschädigungen dieser Fahrzeuge führen können. Denn die
wellenförmige, hügelige Gestaltung der Bahn mit zum Teil steilen Anfahrten wird
so angelegt sein, dass die Fahrer u.a. Sprünge gerade auch ausführen sollen.
Mofas oder
Motorroller sind zur Nutzung dieser Sportbahnen nicht geeignet. Wird mit ihnen
dennoch diese Bahn befahren, ist in der Folge mit Beschädigung der Fahrzeuge an
Benzinbehältern/-zuleitung oder den Ölwannen zu rechnen, so dass Benzin sowie
Getriebeöl ins Erdreich dringen können und damit wäre dann der Tatbestand der
Grundwasserverunreinigung (hier in der Wasserschutzzone IIIa) erfüllt.
Ohne eine
entsprechende Absicherung des Geländes, z.B. durch einen verschließbaren Zaun,
ist der Schutz vor einer solchen möglichen Beeinträchtigung nicht zu
gewährleisten.
Für die
Einzäunung des Geländes mit einem geeigneten stabilen Zaun in der sichernden
erforderlichen Höhe von 2m und mit einem Tor wären nach Auskunft des
Fachbereichs Stadtgrün daher zurzeit Kosten einschließlich MWSt. in Höhe von 10.924,-€ zu veranschlagen.
Ferner wäre es
erforderlich, ein Hinweisschild aufzustellen, zur Anzeige der Verhaltensregeln und
zur Information über die Öffnungszeiten. Die Kosten hierfür wären mit rd. 500,-€ anzusetzen.
6.
Zusätzlich zur
Absicherung des Geländes durch eine geeignete Einzäunung wären zur
Gewährleistung des Versicherungsschutzes nach den Vorgaben der GVV Kontrollen
des Geländes mehrmals täglich sowie das Öffnen und Schließen der Anlage auch an
Wochenenden sowie an Feiertagen und während der Ferien durch dafür geeignete
Personen, und zwar ganzjährig, erforderlich. Diese Aufgabe kann entweder nur
Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadt oder dazu auf der Grundlage eindeutiger
vertraglicher Vereinbarungen bestallten geeigneten Personen in der Funktion von
Verwaltungshelfern übertragen werden.
Mitarbeiter/innen
der Verwaltung stehen hierfür nicht zur Verfügung. Der Einsatz von
Einzelpersonen in der oben beschriebenen Funktion als Verwaltungshelfer wird
wegen der damit verbunden zusätzlichen Koordinationsaufgaben ihres Einsatzes
(Wochenenddienste, Feiertagsdienste, Freizeitausgleich, Entlohnung, Urlaub,
Krankheit etc.) als zu aufwendig angesehen. Hierfür stehen keine Ressourcen zur
Verfügung. Diese beschriebene Aufgabe könnte daher nur einem Wachdienst
übertragen werden. Hierfür wären Kosten in Höhe von jährlich voraussichtlich
rd. 26.400,-€ zu veranschlagen, nach
Auskunft der Fa. MoProtec, die zurzeit die Überwachung des Neulandparks
übernommen hat. Diese Kosten beziehen sich auf eine ganzjährige Öffnung der
Anlage, mit Öffnungszeiten täglich ab 11:00Uhr und Schließzeiten zwischen 19:00
Uhr und 22:00 Uhr (saisonangepasst Frühjahr-Sommer und Herbst-Winter).
7.
Zusammenfassung
der Kosten
7.1
Wie oben
ausgeführt, wären folgende Kosten zur Herrichtung und Sicherung des Geländes
einmalig zu veranschlagen:
1.
Material und Unterstützung(z.B. mit Geräten): 4.000,-€
2.
Einzäunung 10.924,-€
3.
Hinweisschild einschl. Montage 500,-€
4.
Investitionskosten gesamt: 15.424,-€
7.2
Kosten für die tägliche Überwachung des Geländes
einschließlich Öffnung und Schließung der
Anlage: ca. 26.400,-€
(Lfd. jährlich).
8.
Vor dem Hintergrund der angespannten
Haushaltslage empfiehlt die Verwaltung,
die Beschlüsse vom 18.6.2012 aufzuheben und
das Vorhaben nicht weiter zu verfolgen.