Beschlussentwurf:
Der Schulausschuss entsendet gem. § 6 Abs. 6 b der Zuständigkeitsordnung des Rates in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW als stimmberechtigte/n
Vertreterin/Vertreter des Schulträgers in den Schulkonferenzen für die weiterführen-
den Schulen und die Förderschulen den Vorsitzenden des Schulausschusses und
bei Verhinderung die stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge der Stell-
vertretung.
gezeichnet:
Adomat
Begründung:
In seiner Sitzung am 04.12.2006 hat der Rat als stimmberechtigten Vertreter des Schulträgers in den Schulkonferenzen den Vorsitzenden des Schulausschusses und bei Verhinderung die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Schulausschusses benannt.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 b der
am 26.10.2009 beschlossenen Hauptsatzung sind bei Grundschulen für die
Entsendung des/der stimmberechtigten Vertreters/Vertreterin von
Schulkonferenzen die Bezirksvertretungen zuständig. Die Bestellung beratender
Mitglieder von Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 SchulG NRW ist gem. § 10 Abs.
1 Nr. 11 c Hauptsatzung ebenfalls Angelegenheit der Bezirksvertretungen.
Für die weiterführenden Schulen und für die Förderschulen ist für die Entsendung des/der stimmberechtigten Vertreters/Vertreterin weiterhin der Schulausschuss zuständig.
Die Schulkonferenz wählt die Schulleitung. Der Schulträger kann binnen acht Wochen zustimmen oder die Zustimmung mit einer Zweidrittelmehrheit verweigern.
Für die Wahl der Schulleitungen wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen.
Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Auch ist die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ausgeschlossen.
Aufgrund dieser Gesetzeslage schlägt die Verwaltung für die Wahl der Schulleitungen und der stellvertretenden Schulleitungen folgende Regelungen vor:
1. Der Schulträger wird in den Schulkonferenzen der weiterführenden Schulen und
der Förderschulen durch die/den Vorsitzende/n des Schulausschusses als stimmberechtigtes
Mitglied vertreten, bzw. bei Verhinderung durch die Vertreter/innen der/des
Schulausschussvorsitzenden.
2. Von der Möglichkeit, drei weitere beratende Vertreterinnen bzw. Vertreter
des Schulträgers zu benennen, wird kein Gebrauch gemacht.
3. Sofern dies zeitlich möglich ist, kann die Meinungsbildung des Schulausschusses
durch eine Vorstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Schulausschuss vor
dem Votum der Schulkonferenz erfolgen.
4. Die gesetzliche Regelung gilt nur für die Wahl der Schulleitungen. Das
Ministerium für Schule und Weiterbildung ist bis zu einer abschließenden
Regelung bereit, für die stellvertretenden Schulleitungen den erweiterten
Schulkonferenzen eine Stellungnahme einzuräumen. Eine Befassung des
Schulträgers mit diesem Personenkreis ist bisher nicht vorgesehen. Die
Verwaltung schlägt vor, für die Abfassung einer Stellungnahme zu den
stellvertretenden Schulleitungen in den Schulkonferenzen über-
gangsweise den entsprechenden Vertreter bzw. die
entsprechende Vertreterin analog der Punkte 1 und 2 zu benennen.
Sofern die gesetzlichen Regelungen für die Wahl der Schulleitungen entsprechend
auf die Wahl der Stellvertretungen übertragen werden, soll das für die
stellvertretenden Schulleitungen übergangsweise geltende Verfahren dauerhaft
angewandt werden.
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Eine Beschlussfassung in diesem Sitzungsturnus ist erforderlich, damit bei Bedarf die stimmberechtigte Vertreterin/der stimmberechtigte Vertreter des Schulträgers an den Sitzungen der Schulkonferenzen teilnehmen kann