Beschlussentwurf:
1.1 Der
Rat der Stadt Leverkusen beruft aus der Trägerversammlung des Jobcenters
Arbeit und Grundsicherung Leverkusen (Jobcenter
AGL) nachfolgendes stellvertretende Mitglied ab:
Frau
Simone Fey-Hoffmann
1.2. Nach Beschlussfassung zu 1.1
bestellt der Rat der Stadt Leverkusen gem.
§ 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 2 und 4 GO
NRW nachfolgendes stellvertretende Mitglied in die Trägerversammlung des
Jobcenters AGL:
Frau
Sabine Rusch-Witthohn
2.1 Der
Rat der Stadt Leverkusen beruft aus dem Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen
gGmbH nachfolgendes stellvertretende Mitglied ab:
Frau Simone
Fey-Hoffmann
2.2 Nach Beschlussfassung zu
2.1. bestellt der Rat der Stadt Leverkusen gem.
§
113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 2 und 4 GO NRW nachfolgendes stellvertretende
Mitglied in den Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH:
Herrn
Dirk Terlinden
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
In ihrer Funktion als Leiterin des Frauenbüros wurde Frau Simone Fey-Hoffmann als Stellvertreterin von Herrn Beigeordneten Stein in die Trägerversammlung des Jobcenters AGL und in den Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH bestellt. Nach der Bestellung von Frau Fey-Hoffmann zur Leiterin des Fachbereiches Personal und Organisation soll die Stellvertretung für Herrn Stein in den genannten Gremien neu geregelt werden.
Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Bestellten aus einem Organ einer juristischen Person trifft § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NRW die Nachfolgeregelung dergestalt, dass der Nachfolger für die verbleibende Restlaufzeit der Wahlperiode durch Mehrheitsbeschluss des Rates nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu benennen ist.
Als stellvertretende Mitglieder kommen jeweils nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 1816/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hohn/FB 20/2042
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
./.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
./,
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
./.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
./.