Betreff
Stimmberechtigte Vertreterin/stimmberechtigter Vertreter des Schulträgers in den Schulkonferenzen der Grundschulen für die Wahl der Schulleitungen und der stellvertretenden Schulleitungen
Vorlage
0179/2009
Aktenzeichen
Gr.1-sto
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III entsendet gem. § 10 Abs. 1 Nr. 11 b der Hauptsatzung in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW als stimmberechtigte/n Vertreterin/Vertreter des Schulträgers in den Schulkonferenzen für die Grundschulen den Bezirksvorsteher und bei Verhinderung seinen Stellvertreter.

                                                 

gezeichnet:

 

Adomat

 

Begründung:

In seiner Sitzung am 04.12.2006 hat der Rat als stimmberechtigten Vertreter des Schulträgers in den Schulkonferenzen den Vorsitzenden des Schulausschusses und bei Verhinderung die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Schulausschusses benannt.

 

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 b der am 26.10.2009 beschlossenen Hauptsatzung sind bei Grundschulen für die Entsendung des stimmberechtigten Vertreters von Schulkonferenzen die Bezirksvertretungen zuständig. Die Bestellung beratender Mitglieder von Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 SchulG NRW ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 11 c Hauptsatzung ebenfalls Angelegenheit der Bezirksvertretungen.

Für die weiterführenden Schulen und für die Förderschulen ist für die Entsendung des stimmberechtigten Vertreters/Vertreterin weiterhin der Schulausschuss zuständig.

 

Die Schulkonferenz wählt die Schulleitung. Der Schulträger kann binnen acht Wochen zustimmen oder die Zustimmung mit einer Zweidrittelmehrheit verweigern.

 

Für die Wahl der Schulleitungen wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen.

 

Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Auch ist die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ausgeschlossen.

 

Aufgrund dieser Gesetzeslage schlägt die Verwaltung für die Wahl der Schulleitungen und der stellvertretenden Schulleitungen folgende Regelungen vor:


1. Der Schulträger wird in den Schulkonferenzen der Grundschulen durch die/den Bezirksvorsteherin/Bezirksvorsteher als stimmberechtigtes Mitglied vertreten, bzw. bei Verhinderung durch die/den Vertreter/in der/des Bezirksvorsteherin/Bezirks-vorstehers.

2. Von der Möglichkeit, drei weitere beratende Vertreterinnen bzw. Vertretern des Schulträgers zu benennen, wird kein Gebrauch gemacht.

3. Sofern dies zeitlich möglich ist, kann die Meinungsbildung der Bezirksvertretung  durch eine Vorstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers in der Bezirksvertretung vor dem Votum der Schulkonferenz erfolgen.

4. Die gesetzliche Regelung gilt nur für die Wahl der Schulleitungen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung ist bis zu einer abschließenden Regelung bereit, für die stellvertretenden Schulleitungen den erweiterten Schulkonferenzen eine Stellungnahme einzuräumen. Eine Befassung des Schulträgers mit diesem Personenkreis ist bisher nicht vorgesehen. Die Verwaltung schlägt vor, für die Abfassung einer Stellungnahme zu den stellvertretenden Schulleitungen in den Schulkonferenzen übergangsweise den entsprechenden Vertreter bzw. die entsprechende Vertreterin analog der Punkte 1 und 2 zu benennen.

Sofern die gesetzlichen Regelungen für die Wahl der Schulleitungen entsprechend auf die Wahl der Stellvertretungen übertragen werden, soll das für die stellvertretenden Schulleitungen übergangsweise geltende Verfahren dauerhaft angewandt werden.

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Eine Beschlussfassung in diesem Sitzungsturnus ist erforderlich, damit bei Bedarf die stimmberechtigte Vertreterin/der stimmberechtigte Vertreter des Schulträgers an den Sitzungen der Schulkonferenzen teilnehmen kann.