Betreff
Wiederwahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 7 der Stadt Leverkusen (Opladen-Ost, Quettingen)
Vorlage
1871/2012
Aktenzeichen
302-3-2-01-wed
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Als Schiedsfrau für den Schiedsamtsbezirk 7 der Stadt Leverkusen

wird Frau Birgit Kunel, Bürgerbuschweg 100, 51381 Leverkusen, wiedergewählt.

 

gezeichnet:

Stein

 

Begründung:

 

Die Amtszeit von Schiedsfrau Birgit Kunel endet mit Ablauf des 20.01.2013.

Über die Besetzung der Schiedspersonenstelle ist daher erneut zu entscheiden.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) vom 16.12.1992 muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 kann Schiedsperson nicht sein, wer

 

1.             die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2.             unter Betreuung steht.


Gemäß § 2 Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer

 

1.               das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat;

2.               in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;

3.               durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 soll zur Schiedsperson nicht gewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

 

Frau Birgit Kunel hat auf Anfrage erklärt, dass sie im Falle ihrer Wiederwahl bereit ist, das Amt weitere 5 Jahre auszuüben.

 

Ein Wechsel in der Schiedsperson liegt nicht im Interesse der Ausübung der Schiedsamtstätigkeit, die eine gründliche Einarbeitung und viel Gewandtheit und Umsicht erfordert. Diese Gründe sprechen für eine Wiederwahl.

 

Hindernisse gem. § 2 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes NW stehen einer Wiederwahl nicht entgegen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1871/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Wedler / FB 30 / 406-3015

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Nach § 3 Schiedsamtsgesetz NRW (SchAG NRW) wählt der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung die Schiedsperson. Gem. § 12 SchAG tragen die Gemeinden die Sachkosten (Mitgliedsbeiträge, Literatur, Lehrgänge, Vordrucke und sonstige Aufwendungen) des Schiedsamtes.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle: 300002050303/Produkt: 020503/Produktgruppe 0205/Sachkonto: 544300 und 549900.

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Die Sachkosten betragen ca. 1.600 € pro Jahr.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Siehe Pkt. B)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Keine