Betreff
Festsetzung der Marktstandsgebühren 2013
Vorlage
1896/2012
Aktenzeichen
301-36-00-wed
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:            

 

1. Die Kostenkalkulation und die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen.

 

2. Die Satzung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                           Häusler                                              Stein

 

Begründung:

 

Nach den durchgeführten Betriebsabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 liegen bei den Marktstandsgeldern Kostendeckungsgrade von ca. 80,4% bzw. 82,7% vor.

Diese Unterdeckungen basieren weitestgehend auf dem Rückgang der ordentlichen Erträge durch die Abnahme lfd. Meter Verkaufsfront und des seit 2007 bestehenden Gebührensatzes von 2,20 € pro lfd. Meter Verkaufsfront.

Im Jahre 2011 lagen die Erträge nur deshalb höher als 2010, da im Jahr 2010 durch die kalten Witterungsverhältnisse an einigen Wochenmarkttagen weniger Marktbeschicker vor Ort waren. Viele Standplätze waren deshalb leer und konnten nicht vergeben werden. Trotzdem bleibt für die Zukunft insgesamt die Tendenz eines Rückgangs der Standplätze bzw. Abnahme der lfd. Meter Verkaufsfront festzustellen.

 

Aufgrund der mit der Einführung des NKF im Jahre 2007 verbundenen Umstellungsarbeiten und Neuorientierung in der Erfassung und Verarbeitung von Daten verzögerte sich die Erstellung der Betriebsabschlüsse der folgenden Jahre. Da die für eine Gebührenanpassung erforderlichen Ist-Daten der Betriebsabschlüsse dem FB 30 nicht vorlagen, konnte aus diesem Grunde seit 2007 keine Anpassung bzw. Neuüberprüfung der Gebührensätze mehr erfolgen.

 

Die nachfolgende Kostenaufstellung der Jahre 2010 und 2011 zeigt nunmehr, dass die Betriebsabschlüsse Unterdeckungen ausgewiesen haben:

 

                        Aufwendungen                       Erträge                       Unterdeckung

 

2010               198.934,20 €                         159.875,30 €             39.058,90 €

2011               198.428,03 €                         164.038,00 €             34.390,03 €

 

Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes sind nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bis zum Kalkulationsergebnis 2011 innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen. Da die Ist-Ergebnisse eines Kalkulationszeitraumes stets erst nach dessen Ablauf, mithin erst im Folgejahr vorliegen, verbleiben für den Ausgleich tatsächlich nur 2 Jahre. Daher können die Betriebsabschlüsse für 2007 bis 2009 nicht mehr hinsichtlich des Kostendeckungsprinzips berücksichtigt werden.

 

Erst mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2011 wurde ab dem Kalkulationsergebnis für 2012 der Zeitraum für den Ausgleich von Gebührenüberschüssen und -fehlbeträgen von 3 auf 4 Jahre verlängert.

 

Aufgrund der zu erwartenden Entwicklung der Kosten und Bemessungsgrundlagen sowie der Ist-Ergebnisse 2010 und 2011 müssten die Marktstandsgebühren

 

von bisher                              2,20 € pro lfd. Meter Verkaufsfront

auf nunmehr               3,70 € pro lfd. Meter Verkaufsfront

 

erhöht werden.

 

Da die Verwaltung jedoch der Ansicht ist, dass den Marktbeschickern eine derart sprunghafte drastische Erhöhung von 2,20 € auf 3,70 € nicht zugemutet werden kann, wird vorgeschlagen, die Marktstandsgebühren ab 01.04.2013 in der Art zu erhöhen, dass die errechnete Kostenunterdeckung 2010 nicht für die Gebührenbedarfsberechnung 2013 verwendet wird; also unberücksichtigt bleibt. Berücksichtigt werden daher bei der Gebührenbedarfsberechnung für 2013 ab 01.04.2013 nur die ermittelten Kosten und Aufwendungen für 2013. Diese sind aber in voller Höhe anzurechnen, um wenigstens in 2013 einen kostendeckenden Gebührenbedarf zu erzielen. Die Kosten und Aufwendungen betragen für  2013 insgesamt 202.676,66 €.

 

Demnach werden die Marktstandsgebühren ab 01.04.2013

 

von bisher                                    2,20 € pro lfd. Meter Verkaufsfront

auf nunmehr                     3,00 € pro lfd. Meter Verkaufsfront

 

erhöht.

 

 

Anmerkung zur Höhe der Gebühren und zu den Kosten und Aufwendungen:

 

Einen enormen Kostenfaktor stellen die Ausgaben der TBL dar. An die TBL werden jährlich ca. 124.000,-- € gezahlt; davon ca. 58.000 € für die Aufstellung/Entleerung eines Toilettenwagen auf den Märkten, auf denen sich keine öffentliche Toilettenanlage befindet. Es handelt sich um die Märkte in Rheindorf, Lützenkirchen und Küppersteg. Pro Markt entsteht somit ein mtl. Kostenaufwand in Höhe von ca. 1.600 €. Die sonstigen Kosten der TBL beinhalten im Wesentlichen die Reinigung der Märkte. Eine Nichtberücksichtigung dieser Kosten bei der Gebührenbedarfsberechnung ist nicht zulässig. Eine Reduzierung der o. a. Kosten ist nur dann möglich, wenn darüber nachgedacht wird, ob es nicht sinnvoll ist, dass die Märkte, die einen Toilettenwagen benötigen, aufgegeben oder privatisiert werden. Nur dann wären ein erheblich geringeres Ausgabevolumen und somit für die Marktbeschicker akzeptable Marktstandsgebühren für die verbleibenden Märkte erzielbar.

 

Zum Vergleich der z. Z. in Leverkusen erhobenen Gebühren wurde eine Umfrage in umliegenden Gemeinden/Städten durchgeführt. Da die Preise unterschiedliche Bezugsgrößen und Zusatzgebühren enthalten, wurde eine feste Größe zum Vergleich bestimmt.

 

Stadt                           Preis                                                                    Vergleich

 10 Meter Länge (3 Meter Tiefe)

 

 

Leichlingen              1,90 € / lfd. m                                                     19,00 €

 

Langenfeld               0,96 € / qm                                                       28,80 €

 

Solingen                     2,79 € / lfd. m + 5,50 € Verwaltungs-

                                 gebühr für Dauermarktbeschicker                   33,40 €

                                 pro Markttag    

 

Wermelskirchen       2,10 € / lfd. m + 5 €pro Tag für

                                 Tagesbeschicker (Springer)                            21,00 €/ 26,00 €

 

Köln                           1,80 € / lfd. m                                                    18,00 €

 

Leverkusen              2,20 € / lfd. m                                                   22,00 €

 

 

Die Gebührenerhöhung wurde mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Kostenkalkulation und der Gebührenbedarfsberechnung ermittelt, um einen kostendeckenden Gebührenbedarf zu erzielen.

 

 

Redaktioneller Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

Die Vorlage ist gem. § 10 Nr. 16 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen auch in den Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke I - III zu behandeln.

 

Entsprechend § 20 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I am 04.03.13 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1896/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / FB 30 / 406-3015

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die letzte Gebührenbedarfsberechnung erfolgte in 2006 für die Zeit ab 01.01.2007.

Da es in den letzten Jahren zu Unterdeckungen gekommen ist, ist eine erneute Gebührenbedarfsberechnung erforderlich, um in 2013 möglichst einen kostendeckenden Gebührenbedarf zu erzielen.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle/Innenauftrag: 300015100101

Produkt: 151001

Produktgruppe: 1510

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Durch die Erhöhung der Marktstandsgebühren ergeben sich keine höheren Personal- und Sachkosten.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Kostendeckung der Marktstandsgebühren

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

./.

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit: