Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt beschließt den auf der Basis der aktuellen Erkenntnisse fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplan 2012 bis 2021 (HSP) einschließlich dessen Anlagen und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung. 

 

2. Zur Umsetzung und Unterstützung der Ziele des Stärkungspaktgesetzes und der Haushaltsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 25.10.2012 ist die Verwaltung befugt, die Unterstützungsleistungen der Gemeindeprüfungsanstalt NRW AöR (GPA) in Anspruch zu nehmen. 

 

3. Die Unterstützungsleistungen der GPA beinhalten auch die Prüfung innerhalb städtischer Gesellschaften durch die GPA oder durch von dieser zu beauftragende Dritte, soweit Prüfungen darauf ausgerichtet sind, die im Haushaltssanierungsplan 2012 bis 2021 (HSP) ausgewiesenen Konsolidierungsziele zu erreichen oder mögliche zukünftige Belastungen des Haushaltes zu vermeiden.

 

4. Den Mitgliedern in den Organen der betroffenen Gesellschaften wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, diese Prüfung zu unterstützen und die jeweilige Geschäftsführung zu beauftragen, diese Prüfung sachgerecht zu begleiten.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                      Häusler

 

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 24.09.2012 (Vorlage Nr. 1822/2012) den Haushaltssanierungsplan 2012 bis 2021 (HSP) beschlossen. Mit Verfügung vom 25.10.2012 wurde dieser HSP - mit Auflagen - genehmigt.

 

Nach den gesetzlichen Regelungen des Stärkungspaktgesetzes muss die Fortschrei-bung dieses HSP zum 30.11.2012 erfolgen, wobei - eine Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 10.12.2012 vorausgesetzt - die geringfügige Fristüberschreitung durch die Kommunalaufsicht nicht beanstandet wird.

 

Die Verwaltung hat daher auf der Basis

 

·        der Haushaltseinbringung 2013,

 

·        der aktuellen Ergebnisse aus den Haushaltsplanberatungen,

 

·        der Vorgaben der Kommunalaufsicht aus der Verfügung vom 25.10.2012 und

 

·        unter Einarbeitung aller bis zum 26.11.2012 vorliegenden Erkenntnisse

(Steuergespräche, 1. Modellrechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetz, Orientierungsdaten zur Steuerentwicklung)

 

den HSP fortgeschrieben (Anlage 1).

 

Der fortgeschriebene Haushaltssanierungsplan 2012 bis 2021 ist Teil der Haushalts-satzung für das Haushaltsjahr 2013. Die im HSP ausgewiesenen Konsolidierungs-maßnahmen sind gem. § 7 der Haushaltssatzung umzusetzen.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Forderungen des Gesetzgebers

 

·        einen Haushaltsausgleich mit Hilfen des Landes spätestens in 2018 und

 

·        ohne Hilfen des Landes im Jahr 2021 zu erreichen,

 

durch diese Fortschreibung nicht gefährdet sind bzw. weiterhin erreicht werden.

 

Aus der als Anlage 2 beigefügten Ergebnis- und Eigenkapitalentwicklung ist ersichtlich, dass die Stadt auch nach heutigen Erkenntnissen und Annahmen ab dem Jahr 2018 „die Kurve kriegt“ und ab diesem Zeitpunkt sukzessive Eigenkapital wieder aufbaut. 

 

Die o. g. Genehmigung vom 25.10.2012 wurde von der Kommunalaufsicht mit Bedingungen / Auflagen sowie mit Empfehlungen verbunden, die bei der Fortschreibung von Bedeutung sind und beachtet werden. Hierzu zählen u. a.

 

a)     die fortlaufende und enge Begleitung der Verwaltung in Bezug auf das Erreichen der Konsolidierungsziele der städtischen Gesellschaften, insbesondere der WGL,

 

b)     die zwingende und durch Aufnahme in die Haushaltssatzung zu dokumentierende Umsetzung aller HSP-Maßnahmen und

 

c)      die Integration aller sich aus dem HSP ergebenden Maßnahmen in die Haushaltssatzung.

 

An dieser Stelle der Hinweis, dass die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen der GPA für die Stadt nicht mit zusätzlichen Ausgaben verbunden ist. Auftraggeberin ist die Stadt Leverkusen und nicht etwa eine zur Prüfung vorgesehene Gesellschaft.

 

 

zu a)

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 13.02.2012 den Beschluss gefasst, die WGL in den Jahren ab 2021 in die Haushaltskonsolidierung mit einzubinden. Hierbei handelt es sich um folgende Beträge:

 

Ø      Sonderausschüttungen in den Jahren 2020 (4,5 Mio. €) und 2021 (4 Mio. €)

 

Ø      Ausschüttungen aus laufenden Gewinnen erstmals ab 2020 ff mit je 2,5 Mio. €.

 

Insbesondere wurde in o. g. Ratssitzung den Mitgliedern in den Organen der städtischen Gesellschaften Weisung erteilt, die Geschäftsführung dahingehend zu beauftragen und zu überwachen, dass diese Konsolidierungspotentiale erreicht werden. Auch wenn die Jahre 2020 ff in „weiter Zukunft liegen“, stimmt die Verwaltung mit der Auffassung der Kommunalaufsicht überein, dass die Geschäftsführung schon heute Maßnahmen zur Zielerreichung einleiten muss. Diese werden von der Kommunalaufsicht überwacht. Die Kommunalaufsicht begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich eine Einbindung der GPA.

 

Dieser Empfehlung folgend schlägt die Verwaltung vor, dass im ersten Halbjahr 2013 eine Prüfung der WGL  durch die GPA bzw. eine von dieser zu beauftragenden Beratungsgesellschaft erfolgt. Grundsätzliches Ziel ist u. a., die Voraussetzungen für das Erreichen der HSP-Vorgaben aufzuzeigen und ein dem Aufsichtsrat der Gesellschaft vorzulegendes Berichtswesen zu entwickeln, welches den Mitgliedern in den Organen jederzeit ermöglicht, die Einhaltung dieser Zielvorgaben zu überwachen und ggf. gegenzusteuern.

 

Um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen der Hinweis, dass die Fortführung der erfolgreichen Geschäftspolitik der WGL, insbesondere

 

Ø      die zukünftige, dauerhafte Gewährleistung einer marktgerechten Instandhaltung des vorhandenen Wohnungsbestandes und

 

Ø      die bedarfsorientierte Steigerung des sozialen Wohnungsbaus

 

„gesetzt“ und durch die Etatisierung der Gewinnausschüttungen nicht gefährdet ist.

 

Insofern wird sich die Prüfungshandlung auf eine sachgerechte Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben

 

„…Die Konsolidierung des städtischen Haushalts muss weiterhin alle Beteiligungen der Stadt einbeziehen. Die Maßstäbe der Haushaltskonsolidierung der Gemeinden sind insofern konsequent anzuwenden, die Möglichkeiten zur Zuschussreduzierung bzw. zur Erzielung von Überschüssen durch angemessene Gewinnbeteiligungen für den kommunalen Haushalt sind soweit wie möglich auszuschöpfen...“

 

beziehen, also insbesondere die Untersuchung von innerbetrieblichen Arbeitsprozess-kosten einschließlich der Wirtschaftlichkeit des betriebsinternen Vermögens- und Schuldenmanagements und der Immobilienverwaltung.

 

 

zu b)

 

Die Genehmigung des HSP und damit des städtischen Haushaltes ist u. a. an die Bedingung geknüpft, dass alle Maßnahmen umzusetzen sind und dass diese Verpflichtung durch den Rat mittels Aufnahme in die Haushaltssatzung und entsprechende Beschlussfassung dokumentiert wird.

 

Die Genehmigung des HSP beinhaltet auch die Auflage, dass Verbesserungen des Haushaltsvollzugs ausschließlich zur Verbesserung der Jahresergebnisse einzusetzen sind oder bei Nichterreichen von Konsolidierungszielen die Stadt Kompensationsmaß-nahmen ergreifen muss.

 

Insofern und aufgrund der aktuellen Fallzahl- bzw. Kostenerhöhung im Bereich der Umsetzung von Hilfen zur Erziehung beabsichtigt die Verwaltung die GPA auch dahingehend zu beauftragen, eine Analyse der Situation vor Ort vorzunehmen und in Bezug auf die Umsetzung dieser Pflichtaufgabe ergebnisverbessernde Optimierungspotentiale aufzuzeigen. Dies gilt insbesondere für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegenestern.

 

 

zu c)

 

Die Vorgabe der Integration alle HSP-Maßnahmen in die Haushaltssatzung bedeutet eine andere Darstellungsweise. Insofern verbessern HSP-Maßnahmen das Ergebnis nicht mehr durch gesonderte Zurechnung, sondern sind bereits vollständig in die Haushaltssatzung integriert.

 

Im Einzelnen gilt folgendes:

 

o       Die Jahresergebnisse lt. Zeile 1 sind den aktuellsten Erkenntnissen nach dem Stand 26.11.2012 angepasst. Insbesondere sind die aktuellen Daten zur Steuerschätzung aus November 2012 eingeflossen und die Ende November geführten Gespräche mit den großen Steuerzahlern.

 

o       Die Mittel aus dem Stärkungspakt sind ebenfalls nach heutigem Sachstand „vorsichtig“ ermittelt, wobei die Stadt Leverkusen am 05.10.2012 für das Jahr 2012 einen Betrag von rd. 2,687 Mio. € erhalten hat. Lt. § 2 des Stärkungspaktgesetzes erhöht sich der „Topf“ der Konsolidierungshilfen des Landes im Jahre 2013.

 

Zwischenzeitlich wurden alle beteiligten Kommunen aufgefordert, das Datenmaterial zur Berechnung der sogenannten „strukturellen Lücke“ – welche als Basis der Berechnung der prozentualen Anteile am Gesamttopf dient – zu überprüfen und ggf. neu aufzubereiten. Für die Stadt Leverkusen ergaben sich nur marginale Änderungen; gleichwohl ist nicht abzusehen, ob und in welcher Höhe andere Kommunen Änderungen vorgenommen haben.

 

Insofern beinhaltet der HSP einen Ansatz von 3,211 Mio. €, der nach heutigen Erkenntnissen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erreichen ist.

 

o       Lt. der aktuellen Prognose für 2012 werden die Zielvorgaben des HSP für 2012 (Planergebnis -33.794.950 €) „sicher“ erreicht. Nach Buchungsstand zum 31.10.2012, den voraussichtlichen Abschlussbuchungen und der Hochrechnung dieser Werte auf den Abschlussstichtag wird für das Jahr 2012 ein Ergebnis deutlich besser als -30 Mio. € prognostiziert.

 

Nach den Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes und der darauf basierenden und zwischenzeitlich mit der Rechnungsprüfung abgestimmten verwaltungsinternen Zeitplanung wird die Vorlage zur Einbringung des Entwurfes des Jahresabschlusses 31.12.2012 und die damit verbundene Weiterleitung an den Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung zwecks Prüfung Anfang April 2013 erfolgen.

 

Unmittelbar nach Beschlussfassung des Rates wird der Aufsichtsbehörde diese Vorlage zugeleitet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würde weit-gehende Sicherheit bestehen, dass die Zielvorgaben für 2012 erreicht sind. 

 

o       Die Beschlussempfehlung zur Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes ab 2013 von 460 Hebesatzpunkten auf 475 Hebesatzpunkte liegt dem Rat in heutiger Sitzung vor. Entsprechende Verbesserungen sind ebenfalls bereits in die Haushaltssatzung eingearbeitet.

 

o       Im Rahmen der Fortschreibung des HSP vom 24.09.2012 musste insbe-sondere aufgrund nachfolgender Positionen „nachgebessert“ werden:

 

a)     Mit Bekanntgabe der Steuerschätzung im November 2012 wurden rückläufige Orientierungsdaten (zwischen -2,5 %  und - 0,3 % / Jahr) bekannt, die in der Gewerbesteuerplanung berücksichtigt wurden.

 

b)     Nach den ab 2013 gültigen Vorgaben des 1. NKF-Weiterentwicklungs-gesetzes dürfen Erträge aus Grundstücksverkäufen (Unterschied zwischen Buchwert und Veräußerungserlös) nur außerhalb der Ergebnisrechnung durch entsprechenden Ausweis im Eigenkapital erfasst werden.

 

c)      Im Bereich des Fachbereichs Kinder und Jugend wurden ab 2013 aufgrund der zu erwartenden Kostenerhöhung in Bezug auf die Umsetzung von Hilfen zur Erziehung 600 T€ eingeplant.

 

Um diese Lücken aufzufangen, hat die Verwaltung insbesondere ab dem Jahre 2018 eine Gewerbesteuererhöhung von 475 pp auf 500 pp eingeplant (bisher Erhöhung auf 490 pp). Diese zusätzliche Erhöhung wird nicht umgesetzt, falls die Ziele des HSP ohne Erhöhung erreicht werden, beispielsweise durch Übernahme der Eingliederungshilfe durch den Bund und der hieraus resultierenden unmittelbaren und mittelbaren (=Reduzierung Landschaftsverbandsumlage) Haushaltsentlastungen.

 

Insofern besteht ein Gleichklang mit der Vorgehensweise in Bezug auf eine mögliche Grundsteuererhöhung ab 2018. Auch hier hat der Rat der Stadt Leverkusen – Vorlage Nr. 1822/2012 – in seiner Sitzung am 24.09.2012 entschieden, dass eine zusätzliche Grundsteuererhöhung (von 610 pp auf 650 pp) nur umgesetzt wird, wenn die Ziele des HSP nicht ohne Erhöhung erreichbar sind.

 

Zur Information ist eine Anlage 4 beigefügt, die einen Sachstand anderer Stärkungspaktkommunen in Bezug auf Gewerbesteuer- und Grundsteuer-hebesätze wiedergibt.

 

o       Alle übrigen Maßnahmen sind mit den aus der Anlage ersichtlichen Summen eingearbeitet.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1950/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Geiser/  20/  20 00

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

s. Begründung

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

s. Begründung

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

s. Begründung

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die besondere Dringlichkeit ist deshalb gegeben, weil die Verwaltung die Fortschreibung des HSP auf der Basis der Veränderungsliste, die alle bis zum 26.11.2012 vorliegenden Erkenntnisse beinhaltet, erstellen musste.