Betreff
Festsetzung der Eingangsklassen an den Grundschulen
Vorlage
2031/2013
Aktenzeichen
Gr.1-Anmeldung-oe
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Anzahl der Eingangsklassen an den Grundschulen zum Schuljahr 2013/14 wird gemäß der Anlage festgesetzt.

 

gezeichnet

 

 

Buchhorn                                                                  Adomat

Begründung:

 

1. Allgemeines

 

Zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Grundschulangebotes bei rückläufigen Schülerzahlen in Nordrhein-Westfalen hat der Landtag am 13.11.2012 das 8. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen. Für die Klassenbildung gelten ab dem  Schuljahr 2013/14 die folgenden neuen Regelungen:

Für die Klassenbildung wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.

Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger, indem die voraussichtliche Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen aller Grundschulen durch 23 dividiert und bei einem Quotienten von > 60 auf die nächste Zahl abgerundet und das Ergebnis um eins vermindert wird (Berechnung für die Leverkusener Grundschulen siehe Anlage).   

 


2. Klassenbildung

 

Die Bildung von Klassen mit weniger als 15 und mehr als 29 Schülerinnen und Schülern ist unzulässig. Die Anzahl der zu bildenden Klassen beträgt:

eine Klasse bei bis zu 29 Schülerinnen und Schülern
zwei Klassen bei 30 bis 56 Schülerinnen und Schülern

drei Klassen bei 57 bis 81 Schülerinnen und Schülern

vier Klassen bei 82 bis 104 Schülerinnen und Schülern

fünf Klassen bei 105 bis 125 Schülerinnen und Schülern

Die Anzahl der zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nicht zulässig. 

 

Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.

 

Für die Errechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl wurden ca. 1.490 Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt. Bisher wurden 1.467 Kinder an den Grundschulen angemeldet. Erwartet werden nach den Erfahrungen der letzten Jahre aufgrund von bisher nicht angemeldeten 15 Kindern, Kindern, die das erste Schuljahr noch einmal durchlaufen und einem positiven Bevölkerungssaldo bis zum Schulbeginn maximal 1.490 Anmeldungen.

 

Bei der Anmeldung an Grundschulen ist dem Elternwillen nach Möglichkeit Rechnung getragen worden. 22 Grundschulen können alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler aufnehmen. 3 Grundschulen (GGS Waldschule, GGS Morsbroicher Straße und GGS Herzogstraße) müssen aufgrund der beschränkten Aufnahmefähigkeit Kinder ablehnen. Die abzulehnenden Kinder  kommen ausnahmslos nicht aus dem wohnungsnahen Umfeld der Schulen.

 

Das dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz zugrunde liegende Konzept zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Grundschulangebotes in NRW ist noch nicht in geltendes Recht umgesetzt worden. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, die Klassenbildung nach den alten Klassenbildungskorridoren vorzunehmen oder bereits nach den neuen Regelungen zu verfahren. Für das Schuljahr 2013/14 werden die neuen Berechnungsgrundlagen berücksichtigt, da sie für die Klassenbildung bei einigen Grundschulen günstiger sind. Die GGS Bergisch Neukirchen müsste bei 60 Anmeldungen nach altem Recht 2 Klassen mit jeweils 30 Schülern/innen bilden. Nach neuem Recht können 3 Klassen mit 20 Schülern/innen gebildet werden. Die GGS Im Kirchfeld müsste nach altem Recht bei 91 Anmeldungen 3 Klassen mit 30/31 Schülern/innen bilden, nach neuem Recht können 4 Klassen mit 22/23 Schüler/innen gebildet werden.

 

Insgesamt sollen 62 Eingangsklassen gebildet werden. Ein Ausschöpfen der maximalen Klassenzahl von 63 Klassen ist nicht möglich. Bei den Schulen, die Klassen mit 24 oder weniger Schülerinnen oder Schülern bilden, ist die Klassengröße optimal. Es handelt sich hierbei um 15 Schulen. 3 Schulen bilden Klassen mit 24/25 Schülerinnen und Schülern. Die Schulen, die größere Klassenverbände von 25 und mehr Schülerinnen und Schülern bilden,  können wegen der beschränkten Kapazität keine zusätzlichen Klassen bilden, um so die Klassengrößen zu minimieren. Dies betrifft 7 Schulen. Keine Klasse muss mit mehr als 28 Schülerinnen oder Schülern gebildet werden.

      

Bei erwarteten 1.490 Schülern und 62 Klassen liegt der Durchschnitt bei 24 Schülern/Klasse. Insgesamt liegt die durchschnittliche statistische Größe aller Grundschulklassen zurzeit bei 6.025 Schülerinnen und Schülern und 252 gebildeten Klassen bei 23,9 Schülern/Klasse.

 

Die Vorgehensweise ist mit der örtlichen Schulaufsicht abgestimmt.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2031/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Oestreich, 4011

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Für das Schuljahr 2013/14 müssen die Eingangsklassen an den Grundschulen festgesetzt werden.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)