Beschlussentwurf:
Die Anzahl der Eingangsklassen an den Grundschulen zum Schuljahr 2013/14 wird gemäß der Anlage festgesetzt.
gezeichnet
Buchhorn Adomat
Begründung:
1. Allgemeines
Zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnortnahen
Grundschulangebotes bei rückläufigen Schülerzahlen in Nordrhein-Westfalen hat
der Landtag am 13.11.2012 das 8. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen. Für
die Klassenbildung gelten ab dem
Schuljahr 2013/14 die folgenden neuen Regelungen:
Für die Klassenbildung wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz eine
Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber
nicht überschritten werden darf.
Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger,
indem die voraussichtliche Zahl der Schülerinnen und Schüler in den
Eingangsklassen aller Grundschulen durch 23 dividiert und bei einem Quotienten
von > 60 auf die nächste Zahl abgerundet und das Ergebnis um eins vermindert
wird (Berechnung für die Leverkusener Grundschulen siehe Anlage).
2. Klassenbildung
Die Bildung von Klassen mit weniger als 15 und mehr als 29 Schülerinnen
und Schülern ist unzulässig. Die Anzahl der zu bildenden Klassen beträgt:
eine Klasse bei bis zu 29 Schülerinnen und Schülern
zwei Klassen bei 30 bis 56 Schülerinnen und Schülern
drei Klassen bei 57 bis 81 Schülerinnen und Schülern
vier Klassen bei 82 bis 104 Schülerinnen und Schülern
fünf Klassen bei 105 bis 125 Schülerinnen und Schülern
Die Anzahl der zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen,
schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Eine
Überschreitung ist nicht zulässig.
Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden
Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen
begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer
Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche
Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.
Für die Errechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl wurden ca. 1.490
Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt. Bisher wurden 1.467 Kinder an den
Grundschulen angemeldet. Erwartet werden nach den Erfahrungen der letzten Jahre
aufgrund von bisher nicht angemeldeten 15 Kindern, Kindern, die das erste
Schuljahr noch einmal durchlaufen und einem positiven Bevölkerungssaldo bis zum
Schulbeginn maximal 1.490 Anmeldungen.
Bei der Anmeldung an Grundschulen ist dem Elternwillen nach Möglichkeit
Rechnung getragen worden. 22 Grundschulen können alle angemeldeten Schülerinnen
und Schüler aufnehmen. 3 Grundschulen (GGS Waldschule, GGS Morsbroicher Straße
und GGS Herzogstraße) müssen aufgrund der beschränkten Aufnahmefähigkeit Kinder
ablehnen. Die abzulehnenden Kinder
kommen ausnahmslos nicht aus dem wohnungsnahen Umfeld der Schulen.
Das dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz zugrunde liegende Konzept zur
Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Grundschulangebotes in
NRW ist noch nicht in geltendes Recht umgesetzt worden. Das Ministerium für
Schule und Weiterbildung hat den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, die
Klassenbildung nach den alten Klassenbildungskorridoren vorzunehmen oder
bereits nach den neuen Regelungen zu verfahren. Für das Schuljahr 2013/14
werden die neuen Berechnungsgrundlagen berücksichtigt, da sie für die
Klassenbildung bei einigen Grundschulen günstiger sind. Die GGS Bergisch
Neukirchen müsste bei 60 Anmeldungen nach altem Recht 2 Klassen mit jeweils 30
Schülern/innen bilden. Nach neuem Recht können 3 Klassen mit 20 Schülern/innen
gebildet werden. Die GGS Im Kirchfeld müsste nach altem Recht bei 91
Anmeldungen 3 Klassen mit 30/31 Schülern/innen bilden, nach neuem Recht können
4 Klassen mit 22/23 Schüler/innen gebildet werden.
Insgesamt sollen 62 Eingangsklassen gebildet werden. Ein Ausschöpfen der
maximalen Klassenzahl von 63 Klassen ist nicht möglich. Bei den Schulen, die
Klassen mit 24 oder weniger Schülerinnen oder Schülern bilden, ist die
Klassengröße optimal. Es handelt sich hierbei um 15 Schulen. 3 Schulen bilden
Klassen mit 24/25 Schülerinnen und Schülern. Die Schulen, die größere
Klassenverbände von 25 und mehr Schülerinnen und Schülern bilden, können wegen der beschränkten Kapazität keine
zusätzlichen Klassen bilden, um so die Klassengrößen zu minimieren. Dies
betrifft 7 Schulen. Keine Klasse muss mit mehr als 28 Schülerinnen oder
Schülern gebildet werden.
Bei erwarteten 1.490 Schülern und 62 Klassen liegt der Durchschnitt bei
24 Schülern/Klasse. Insgesamt liegt die durchschnittliche statistische Größe
aller Grundschulklassen zurzeit bei 6.025 Schülerinnen und Schülern und 252
gebildeten Klassen bei 23,9 Schülern/Klasse.
Die Vorgehensweise ist mit der örtlichen Schulaufsicht abgestimmt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2031/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Oestreich, 4011
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Für das Schuljahr 2013/14 müssen die Eingangsklassen an den Grundschulen festgesetzt werden.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)